Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2009 - V ZB 88/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 27. April 2006 als "Dr. C. " zum Zwangsverwalter bestellt. Nach der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung wurde die Zwangsverwaltung mit Beschluss vom 17. Juni 2008 aufgehoben. Das Vollstreckungsgericht setzte mit Beschluss vom 5. September 2007 die Vergütung des Antragstellers für die Tätigkeit in der Zeit vom 26. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und die ihm für diesen Zeitraum zu erstattenden Auslagen fest. Dieser Beschluss blieb unangefochten.
- 2
- Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat das Vollstreckungsgericht die Vergütung des Antragstellers für die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 8. Juli 2008 einschließlich zu erstattender Auslagen auf 1.274,41 € festge- setzt. Mit der sofortigen Beschwerde macht die Gläubigerin geltend, der Anspruch des Antragstellers sei verwirkt, weil er zur Führung des Doktortitels nicht berechtigt gewesen sei. Das Landgericht hat die Festsetzung des Vollstreckungsgerichts aufgehoben und dem Antragsteller die Vergütung und den Ersatz von Auslagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 8. Juli 2008 wegen Verwirkung versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller die Wiederherstellung der Festsetzung des Vollstreckungsgerichts erreichen. Die Gläubigerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
- 3
- Das Beschwerdegericht hält den Anspruch des Antragstellers auf Vergütung und auf Ersatz von Auslagen (fortan: Vergütungsanspruch) mit dem Vollstreckungsgericht für verwirkt. Es macht sich dazu die Ausführungen des Amtsgerichts Duisburg in seinem - von dem Senat bestätigten (Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, zur Veröffentlichung best.) - Beschluss vom 2. Februar 2009 (NJW-RR 2009, 1137) zu eigen. Entsprechend einem Rechtsgedanken , der unter anderem in § 654 BGB seinen Ausdruck finde, sei ein Anspruch auf Vergütung für Dienstleistungen verwirkt, wenn das Dienstverhältnis besondere Treuepflichten begründe und der Dienstleistende gegen eine solche Pflicht in besonders schwerwiegender Weise verstoßen habe. Diese Grundsätze gälten auch für den Zwangsverwalter. Der Antragsteller habe über Jahre hinweg unbefugt den Doktortitel geführt und sei deswegen bestraft worden. Damit habe er sich als unzuverlässig erwiesen. Das rechtfertige auch die vollständige Aberkennung des Vergütungsanspruchs, soweit über ihn noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei.
III.
- 4
- Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
- 5
- 1. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters sind zwar im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 153 ZVG i.V.m. § 22 ZwVwV grundsätzlich nicht zu prüfen (Senat, Beschl. v. 18. Januar 2007, V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249, 251). Anders liegt es aber beim Einwand der Verwirkung (BGHZ 159, 122, 127; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 7).
- 6
- 2. Der Vergütungsanspruch des Antragstellers nach § 152a ZVG i.V.m. §§ 18, 21 ZwVwV ist verwirkt (vgl. Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 11, 13).
- 7
- a) Zur Verwirkung führt eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung, die den Dienstverpflichteten seines Lohnes als "unwürdig" erweist (BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 322/04, NJW-RR 2005, 1423, 1424; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 15). Ein solcher Treubruch liegt nicht nur bei strafbaren Handlungen (z.B. Unterschlagungen) zum Nachteil der Masse , sondern auch bei einer strafbaren Täuschung über die Qualifikation vor; auf eine materielle Schädigung der Gläubiger kommt es dafür nicht an (BGHZ 159, 122, 132 f.; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, aaO).
- 8
- b) Eine Täuschung über die Qualifikation hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen.
- 9
- aa) Der Antragsteller hat das Vollstreckungsgericht über seine fachliche Qualifikation getäuscht. Er hat, wie sich aus dem Verfahren V ZB 90/09, auf das sich das Beschwerdegericht bezogen hat, ergibt, in den Jahren 2004 und 2005 unbefugt den Titel eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften geführt und sich nach § 132a StGB strafbar gemacht. Er ist deswegen wiederholt , nämlich mit Strafbefehlen vom 24. Juni 2005 und vom 7. September 2006, bestraft worden. Damit hat er dem Vollstreckungsgericht eine fachliche Qualifikation vorgetäuscht, die er nicht hatte. Mit der Führung eines Titels, der eine erfolgreiche (universitäre oder sonstige geregelte) Berufsausbildung voraussetzt , weist der Titelträger auf eine nach einer solchen Ausbildung zu erwartende fachliche Qualifikation hin. Zu diesen Titeln gehört auch der Doktortitel (Senat , Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 19).
- 10
- bb) Der Antragsteller hat das Vollstreckungsgericht über seine persönliche Qualifikation getäuscht.
- 11
- (1) Nach § 1 Abs. 2 ZwVwV kommt es nicht nur auf die Sachkunde an. Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwaltung bietet im Sinne dieser Vorschrift nur, wer zuverlässig ist. Diese Zuverlässigkeit setzt persönliche Integrität und insbesondere Ehrlichkeit voraus (Senat, Beschl. v. 23. September 2009, Rdn. 22; BGHZ 159, 122, 128 f. für Insolvenzverwalter ). Beide fehlen einem Zwangsverwalter, der eine akademische Ausbildung vortäuscht und sich dabei wegen Missbrauchs von Titeln gemäß § 132a Abs. 1 StGB strafbar macht, um seine Bestellung zu erschleichen. Einem solchen Zwangsverwalter ist der eigene Vorteil wichtiger ist als die Einhaltung der Rechtsvorschriften. Ohne das Bemühen um die Einhaltung von Rechtsvorschriften ist ein Zwangsverwalter nicht zuverlässig. Damit war der Antragsteller für das Amt des Zwangsverwalters nicht (mehr) persönlich geeignet.
- 12
- (2) Der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Umstand, dass der Antragsteller seit vielen Jahren und in zahlreichen Verfahren zum Zwangsverwalter bestellt worden ist, ist unerheblich. Es mag sein, dass der Antragsteller früher Gewähr für eine ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangswaltung geboten hat. Entscheidend ist, dass er diese Gewähr bei Anordnung der Zwangsverwaltung in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr bot.
- 13
- cc) Die Täuschung des Antragstellers hat zu seiner Bestellung als Zwangsverwalter geführt.
- 14
- (1) Das Beschwerdegericht hat sich, wie erwähnt, die Feststellungen des Amtsgerichts Duisburg im Beschluss vom 2. Februar 2009 zu eigen gemacht. Dieses wiederum hat festgestellt, dass der Antragsteller den Doktortitel von April 2004 bis Juli 2008 und damit auch schon zu dem Zeitpunkt unbefugt geführt hat, als die Zwangsverwaltung in dem vorliegenden Verfahren angeordnet und der Antragsteller hier zum Zwangsverwalter bestellt wurde. Daran ändert es nichts, dass die Bestellung des Antragstellers zum Zwangsverwalter nach den Angaben in dem Nichtabhilfebeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 3. Dezember 2008 auf einen - in dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung noch nicht enthaltenen - Vorschlag der betreibenden Gläubigerin zurückgeht. Auch im vorliegenden Verfahren beruht die Bezeichnung des Antragstellers mit "Dr. C. " nicht auf einem Versehen der Gläubigerin. Der Antragsteller bezeichnete sich nämlich in dem Zeitraum, in dem seine Bestellung zum Zwangsverwalter in dem vorliegenden Verfahren erfolgte, selbst als "Dr. H. C. ". In dieser Form bestätigte er dem Vollstreckungsgericht unter dem 2. Mai 2006 seine Bestellung. Eine entsprechende Bezeichnung des Antragstellers trägt der Beschlagnahmebericht vom 20. Mai 2006.
- 15
- (2) Die Tatsache, dass der Antragsteller zur Führung des Doktortitels nicht berechtigt war, war bei seiner Bestellung zum Verwalter im vorliegenden Verfahren nicht bekannt. Sie ist in das Verfahren erstmals durch einen zu den Akten gelangten Schriftsatz des Antragstellers in der Zwangsverwaltungssache 30 L 46/03 des Amtsgerichts Moers vom 10. Oktober 2008 eingeführt geworden. Damit steht fest, dass das Vollstreckungsgericht die Bestellung des Antragstellers auf Grund einer unerkannt unzutreffenden Tatsachengrundlage vorgenommen hat. Das wiederum bedeutet, dass die Täuschung des Antragstellers zu einer Verkürzung der Ermessensausübung durch das Vollstreckungsgericht geführt hat. Diese Einwirkung des Antragstellers auf den Entscheidungsvorgang könnte allenfalls dann folgenlos bleiben, wenn feststünde, dass das Vollstreckungsgericht den Antragsteller dennoch bestellt hätte.
- 16
- (3) Das ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde jedoch nicht der Fall. Ihr ist zwar einzuräumen, dass der Antragsteller auf Grund der zahlreichen Zwangsverwaltungen, die er seit der Aufnahme seiner Tätigkeit durchgeführt hat, von den Vollstreckungsgerichten seines Tätigkeitsbereichs, auch von dem hier zuständigen Vollstreckungsgericht, als geschäftskundig angesehen worden ist. Es spricht ferner viel dafür, dass der Antragsteller auch ohne Doktortitel in dem vorliegenden Verfahren zum Zwangsverwalter bestellt worden wäre. Das Vollstreckungsgericht ist nämlich nach dem Inhalt seines schon erwähnten Nichtabhilfebeschlusses dem Vorschlag der Gläubigerin gefolgt. Die Voraussetzungen für die Bestellung des Antragstellers sind aber gerade dadurch entfallen, dass der Antragsteller mit der unberechtigten Führung des Doktortitels eine Sachkunde in Anspruch nahm, die er nicht hatte, und unzuverlässig wurde. Das Vollstreckungsgericht hätte ihn jetzt auch auf einen entsprechenden Vorschlag der Gläubigerin hin nicht mehr bestellen dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass es den Antragsteller unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 ZwVwV bestellt hätte, wenn er sein (strafbares) Verhalten offen gelegt hätte, sind weder dem Nichtabhilfebeschluss des Vollstreckungsgerichts zu entnehmen noch vorgetragen oder sonst ersichtlich.
- 17
- ee) Die vollständige Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung und Ersatz von Auslagen nach § 152a ZVG i.V.m. §§ 18, 21 ZwVwV ist auch verhältnismäßig. Die Täuschung über die formale Qualifikation ist ein besonders schwerwiegender Treubruch. Er führt zu einer erheblichen Gefährdung der Belange des Schuldners und der Gläubiger. Diese und die in dem Zurückstellen dieser vorrangigen Belange hinter die eigenen wirtschaftlichen Vorteile zum Ausdruck kommende grob rücksichtslose Haltung rechtfertigen es, dem Zwangsverwalter den Rechtsanspruch auf eine Vergütung zu versagen, die er anderenfalls auf Kosten der Gläubiger, die auf seine berufliche Lauterkeit vertraut haben, erzielen würde. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Ersatz von Auslagen (Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 31).
IV.
- 18
- In einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist eine Kostenentscheidung regelmäßig auch dann nicht veran- lasst, wenn es um die Anspruchsverwirkung geht (Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 33).
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Moers, Entscheidung vom 03.12.2008 - 30 L 11/06 -
LG Kleve, Entscheidung vom 06.05.2009 - 4 T 72/09 -
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Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen.
(2) Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen. Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.
Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstattenden Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung nach § 14 Abs. 2 oder die Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 für den entsprechenden Zeitraum auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt. Vor der Festsetzung kann der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts aus den Einnahmen einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.
(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.
(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.
(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.
(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten.
(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen oder die Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Zwangsverwaltung, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie angemessen sind. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Verwalter nach seiner Wahl für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eine Pauschale von 10 Prozent seiner Vergütung, höchstens jedoch 40 Euro für jeden angefangenen Monat seiner Tätigkeit, fordern.
(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die durch eine Höherversicherung nach § 1 Abs. 4 begründeten zusätzlichen Kosten als Auslagen zu erstatten.
(1) Wer unbefugt
- 1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, - 2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, - 3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder - 4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
(1) Zwangsverwalter und Zwangsverwalterinnen führen die Verwaltung selbständig und wirtschaftlich nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Sie sind jedoch an die vom Gericht erteilten Weisungen gebunden.
(2) Als Verwalter ist eine geschäftskundige natürliche Person zu bestellen, die nach Qualifikation und vorhandener Büroausstattung die Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwaltung bietet.
(3) Der Verwalter darf die Verwaltung nicht einem anderen übertragen. Ist er verhindert, die Verwaltung zu führen, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Zur Besorgung einzelner Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, kann sich jedoch der Verwalter im Fall seiner Verhinderung anderer Personen bedienen. Ihm ist auch gestattet, Hilfskräfte zu unselbständigen Tätigkeiten unter seiner Verantwortung heranzuziehen.
(4) Der Verwalter ist zum Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit mit einer Deckung von mindestens 500 000 Euro verpflichtet. Durch Anordnung des Gerichts kann, soweit der Einzelfall dies erfordert, eine höhere Versicherungssumme bestimmt werden. Auf Verlangen der Verfahrensbeteiligten oder des Gerichts hat der Verwalter das Bestehen der erforderlichen Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(1) Wer unbefugt
- 1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, - 2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, - 3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder - 4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
(1) Zwangsverwalter und Zwangsverwalterinnen führen die Verwaltung selbständig und wirtschaftlich nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Sie sind jedoch an die vom Gericht erteilten Weisungen gebunden.
(2) Als Verwalter ist eine geschäftskundige natürliche Person zu bestellen, die nach Qualifikation und vorhandener Büroausstattung die Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwaltung bietet.
(3) Der Verwalter darf die Verwaltung nicht einem anderen übertragen. Ist er verhindert, die Verwaltung zu führen, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Zur Besorgung einzelner Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, kann sich jedoch der Verwalter im Fall seiner Verhinderung anderer Personen bedienen. Ihm ist auch gestattet, Hilfskräfte zu unselbständigen Tätigkeiten unter seiner Verantwortung heranzuziehen.
(4) Der Verwalter ist zum Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit mit einer Deckung von mindestens 500 000 Euro verpflichtet. Durch Anordnung des Gerichts kann, soweit der Einzelfall dies erfordert, eine höhere Versicherungssumme bestimmt werden. Auf Verlangen der Verfahrensbeteiligten oder des Gerichts hat der Verwalter das Bestehen der erforderlichen Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.
(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.
(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.
(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.
(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten.
(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen oder die Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Zwangsverwaltung, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie angemessen sind. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Verwalter nach seiner Wahl für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eine Pauschale von 10 Prozent seiner Vergütung, höchstens jedoch 40 Euro für jeden angefangenen Monat seiner Tätigkeit, fordern.
(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die durch eine Höherversicherung nach § 1 Abs. 4 begründeten zusätzlichen Kosten als Auslagen zu erstatten.