Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2007 - V ZB 80/06

published on 01/02/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2007 - V ZB 80/06
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Previous court decisions
Amtsgericht Coburg, L 35/03, 13/02/2006
Landgericht Coburg, 21 T 17/06, 25/04/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 80/06
vom
1. Februar 2007
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren
nachträglich angemeldet, muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob der
aufgestellte Teilungsplan zu ändern ist.
Lehnt das Vollstreckungsgericht eine Änderung des Teilungsplans ab, kann der
Anmeldende materiell-rechtliche Einwendungen gegen diese Entscheidung nicht
mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage auf Abänderung
des Teilungsplans geltend machen.
BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - V ZB 80/06 - LG Coburg
AGCoburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 29.260,98 €.

Gründe:

I.

1
Im Grundbuch des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks der Schuldner ist in Abteilung III eine Leibrentenreallast zugunsten von Frau E. W. eingetragen. Die Reallast sichert eine von der Beteiligten zu 2 übernommene Verpflichtung, E. W. eine lebenslängliche monatliche Leibrente zu zahlen.
2
In dem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan vom 28. Januar 2004 ist die Leibrentenreallast in der Rangklasse 4 mit dem Zusatz berücksichtigt , dass Zahlungen aus den Erträgen des Grundstücks erst zu entrichten sind, wenn die persönliche Schuldnerin (Beteiligte zu 2) ihrer Verpflichtung nicht nachkommt.
3
Im Dezember 2005 beantragte die Beteiligte zu 2, den Teilungsplan zu ändern und sie als Berechtigte anstelle von Frau E. W. aufzunehmen. Zur Begründung führte sie an, dass sie als persönliche Schuldnerin laufend die monatliche Leibrente an Frau W. entrichte, im Innenverhältnis jedoch die Schuldner für die Leibrente aufzukommen hätten. Aufgrund des ihr gegenüber den Schuldnern zustehenden Ausgleichsanspruchs sei das dingliche Recht aus der Reallast entsprechend § 1164 BGB auf sie übergegangen.
4
Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Februar 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, eine Änderung des Teilungsplans komme nur in Betracht, wenn sich der Übergang der Reallast auf die Beteiligte zu 2 aus dem Grundbuch ergebe; im Übrigen sei ein solcher Übergang nicht möglich , weil die Vorschrift des § 1164 BGB auf die Reallast nicht entsprechend anwendbar sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag auf Änderung des Teilungsplans weiter.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, bei dem von der Beteiligten zu 2 eingelegten Rechtsmittel könne es sich nicht um einen Widerspruch, sondern nur um eine sofortige Beschwerde handeln. Die Beteiligte zu 2 habe sich unter Anmeldung neuer dinglicher Rechte nachträglich am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligen wollen. Durch die Zurückweisung dieses Antrags sei ihr die Rechtsstellung eines Verfahrensbeteiligten versagt worden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht handele es sich damit um das Gegenstück zu einer Entscheidung, mit der ein (angebliches) Recht eines Beteiligten unter Verstoß gegen Verfahrensnormen in den Teilungsplan auf- genommen werde. In beiden Fällen müsse dasselbe Rechtsmittel, mithin die sofortige Beschwerde, gegeben sein. Diese sei unbegründet, da die für die Hypothek geltende Vorschrift des § 1164 BGB - mangels Akzessorietät zwischen der Reallast und der durch sie gesicherten schuldrechtlichen Forderung - auf die Reallast nicht entsprechend anzuwenden sei und der Beteiligten zu 2 deshalb kein dingliches Recht an dem zwangsverwalteten Grundstück zustehe.

III.

6
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 869 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.
7
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde allerdings nicht darauf an, ob die Vorschrift des § 1164 BGB auf die Reallast entsprechend anwendbar ist. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, über die nicht das Beschwerdegericht, sondern das Verteilungsgericht (§ 879 ZPO) bzw. das Prozessgericht (§ 159 ZVG) zu entscheiden hat. Das gilt unabhängig davon, dass die Beteiligte zu 2 ihr Recht erst nach der Aufstellung des Teilungsplans angemeldet hat.
8
a) Der zulässige Rechtsbehelf gegen die Aufstellung des Teilungsplans richtet sich - wie auch das Beschwerdegericht nicht verkennt - nach der Art der Einwendungen. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sind mittels der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) geltend zu machen, während materiell-rechtliche Einwendungen gegen die im Teilungsplan vorgesehene Erlösverteilung mit dem Widerspruch (§ 156 Abs. 2 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 876 ZPO) und der Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) vorzubringen sind (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 156 Anm. 5.1 u. 5.6; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 156 Rdn. 20 f.; Haarmeyer /Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 156 ZVG Rdn. 15 u. 18). Im Fall des Widerspruchs prüft das Vollstreckungsgericht nur, ob der Widerspruch von einem Berechtigten erhoben worden und auch im Übrigen zulässig ist; ferner berücksichtigt es den Widerspruch bei der Ausführung des Teilungsplans (§ 876 Satz 4 ZPO). Es entscheidet dagegen nicht darüber, ob der Widerspruch sachlich begründet ist. Dies muss vielmehr im Rahmen einer von dem Widersprechenden gegen die betroffenen Gläubiger zu erhebenden Klage (§§ 878 ff. ZPO) geklärt werden (vgl. Stöber, aaO, § 115 Anm. 3.11).
9
b) Bei der Zweiteilung der Rechtsbehelfe bleibt es auch, wenn ein bislang am Verfahren nicht Beteiligter nachträglich Rechte anmeldet und mit Rücksicht hierauf eine Änderung des Teilungsplans beantragt.
10
aa) Ein solcher Antrag ist im Zwangsverwaltungsverfahren möglich, weil es hier - anders als im Zwangsversteigerungsverfahren - keine verspätete Anmeldung von Rechten gibt. Das folgt daraus, dass die Vorschriften der §§ 110, 37 Nr. 4 ZVG, wonach anmeldebedürftige Rechte, die erst nach dem Beginn der Versteigerung angemeldet werden, bei der Verteilung allen anderen Rechten nachstehen , für das Zwangsverwaltungsverfahren nicht gelten (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 4 ZVG sowie Stöber, aaO, § 156 Anm. 4.2.). Eine nachträgliche Anmeldung aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher Rechte ist im Zwangsverwaltungsverfahren daher stets möglich. Sie führt allerdings nicht zu einer rückwirkenden Berücksichtigung des Rechts, sondern nur zu einer Änderung des Teilungsplans für die Zukunft (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 156 ZVG Rdn. 4; Dassler /Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 156 Rdn. 18; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Rdn. 13.281; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 159 Rdn. 1).
11
bb) Lehnt das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Änderung des Teilungsplans ab, stehen dem Antragsteller - je nach Art der Einwendungen - wiederum zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe zur Verfügung. Soweit Verfahrensfehler gerügt werden, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Verneint das Vollstreckungsgericht hingegen die materielle Berechtigung des nachträglich anmeldenden Beteiligten an den Erträgen des Grundstücks, muss dieser im Klageweg gegen die anderen betroffenen Beteiligten vorgehen.
12
Ein Widerspruch mit nachfolgender Widerspruchsklage kommt in diesem Fall allerdings nicht in Betracht, da der Widerspruch - bezogen auf den ursprünglichen Teilungsplan - verfristet wäre (§§ 156 Abs. 2 Satz 4, 115 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 876 ZPO) und ein neuer Plan, gegen den er sich richten könnte, nicht aufgestellt worden ist. Für diesen Fall sieht das Gesetz jedoch die Klage nach § 159 ZVG vor. Diese - nicht fristgebundene - Klage ist gegen diejenigen Beteiligten zu richten , deren Berücksichtigung im Teilungsplan ganz oder zum Teil beseitigt werden soll, und ist bei dem Prozessgericht zu erheben (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 159 Anm. 2.1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 159 Rdn. 4; Böttcher , ZVG, 4. Aufl., § 159 Rdn. 2). Sie ist unabhängig davon möglich, ob der Anmeldende zur Zeit der Aufstellung des Plans bereits Beteiligter des Zwangsverwaltungsverfahrens gewesen ist (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 159 Rdn. 1) und ob er gegen den Plan Widerspruch erhoben hat (§ 159 Abs. 1 ZVG). Die Klage hindert zwar die weitere Ausführung des Teilungsplans nicht; der Kläger kann aber durch eine einstweilige Verfügung erreichen, dass die Ausführung einstweilen ausgesetzt wird (vgl. Stöber, aaO, § 159 Anm. 2.2).
13
2. Hieraus folgt, dass das Beschwerdegericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde nur zu prüfen hatte, ob der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 13. Februar 2006 in formell-rechtlicher Hinsicht zutreffend war. Das war zwar nicht der Fall, weil das Vollstreckungsrecht rechtsfehlerhaft angenommen hat, dass § 37 Nr. 4 ZVG auch im Zwangsverwaltungsverfahren Anwendung finde und eine Änderung des Teilungsplans deshalb nur in Betracht komme, wenn das neu angemeldete Recht aus dem Grundbuch ersichtlich sei.
14
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig, weil der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht auf dessen unrichtiger Auffassung beruht, eine Änderung des Teilungsplans komme bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Das Vollstreckungsgericht hat seine Entscheidung nämlich auch damit begründet, dass der Beteiligten zu 2 das angemeldete Recht aus Gründen des materiellen Rechts nicht zustehe, weil die Vorschrift des § 1164 BGB nicht auf die Reallast anzuwenden sei mit der Folge , dass ein Rechtsübergang auf sie nicht stattgefunden haben könne. Eine Überprüfung dieser - selbständig tragenden - Begründung des Beschlusses war dem Beschwerdegericht verwehrt, da materiell-rechtliche Einwände gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Änderung des Teilungsplans, wie dargelegt, nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage nach § 159 ZVG geltend gemacht werden können. Da die Entscheidung darüber, ob das Vollstreckungsgericht die entsprechende Anwendung von § 1164 BGB auf die Reallast zu Recht verneint hat, somit dem Prozessgericht vorbehalten ist, kann diese Frage auch nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein.

IV.

15
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2 zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die beteiligten Gläubiger regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen, wenn ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufstellung oder Änderung eines Teilungsplan mit der sofortigen Beschwerde, also wegen einer Verletzung von Verfahrensvor- schriften, angefochten wird (vgl. auch Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung bestimmt).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 13.02.2006 - L 35/03 -
LG Coburg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 21 T 17/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

(1) Jeder Beteiligte kann eine Änderung des Teilungsplans im Wege der Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat.

(2) Eine planmäßig geleistete Zahlung kann auf Grund einer späteren Änderung des Planes nicht zurückgefordert werden.

(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.

(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.

(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.

(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.

(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle.

(1) Jeder Beteiligte kann eine Änderung des Teilungsplans im Wege der Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat.

(2) Eine planmäßig geleistete Zahlung kann auf Grund einer späteren Änderung des Planes nicht zurückgefordert werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.

(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.

(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.

Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.

Rechte, die ungeachtet der im § 37 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, stehen bei der Verteilung den übrigen Rechten nach.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.

(1) Jeder Beteiligte kann eine Änderung des Teilungsplans im Wege der Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat.

(2) Eine planmäßig geleistete Zahlung kann auf Grund einer späteren Änderung des Planes nicht zurückgefordert werden.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.

(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.

(1) Jeder Beteiligte kann eine Änderung des Teilungsplans im Wege der Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat.

(2) Eine planmäßig geleistete Zahlung kann auf Grund einer späteren Änderung des Planes nicht zurückgefordert werden.

(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.

(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)