Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2013 - V ZB 79/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste 1998 in das Bundesgebiet ein und wurde nach diversen strafrechtlichen Verurteilungen mit Verfügung vom 24. Juni 2008 bestandskräftig ausgewiesen. Zu einem für den 12. März 2012 anberaumten Abschiebungstermin erschien er nicht. Nach seiner Festnahme am 10. Januar 2013 ordnete das Amtsgericht Abschiebungshaft bis zum 22. Februar 2013 an, die es anschließend bis zum 22. März 2013 verlängerte.
- 2
- Mit Beschluss vom 22. März 2013 hat das Amtsgericht die Haft bis zum 18. April 2013, 16 Uhr, erneut verlängert. Am 17. April 2013 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen. Seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der weiteren Haftverlängerung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.
II.
- 3
- Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die weitere Verlängerung der Sicherungshaft vor.
III.
- 4
- Die zulässige (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9 f.) Rechtsbeschwerde ist begründet.
- 5
- Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 (V ZB 25/13, zur Veröffentlichung bestimmt) festgestellt, dass bereits die erste Haftverlängerung rechtswidrig war, da die beteiligte Behörde die Abschiebung nicht mit der erforderlichen Beschleunigung betrieben hatte. Daher hat auch die weitere Verlängerung der Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
IV.
- 6
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2013 - 219e XIV 7/13 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.05.2013 - 329 T 11/13 -
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Annotations
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.
Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.