Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2007 - V ZB 77/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 301,60 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Gläubiger, die zusammen mit dem Schuldner eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, erwirkten gegen diesen im April 2005 einen Vollstreckungsbescheid wegen rückständiger Wohngelder und betrieben daraus die Zwangsvollstreckung. Im September 2005 beantragte der Rechtsanwalt der Gläubiger die Anordnung der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums des Schuldners. Die Anordnung sollte sich auf die Anwaltskosten für die Beantragung der Zwangsversteigerung und für eine vorangegangene Mobiliarvollstreckung einschließlich der jeweiligen Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber gemäß RVG-VV Nr. 1008 erstrecken.
- 2
- Mit Beschluss vom 14. März 2006 ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung der Wohnung an; es nahm jedoch die Erhöhungsgebühren, die es für nicht erstattungsfähig hielt, von der Anordnung aus. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger ist erfolglos geblieben.
- 3
- Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die Gläubiger ihren Antrag, die Zwangsversteigerung auch wegen der Erhöhungsgebühren anzuordnen, zunächst weiterverfolgt. Nachdem eine andere Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolgreich war, ist der Zwangsversteigerungsantrag von ihnen zurückgenommen worden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren haben die Gläubiger die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens entsprechend § 91a ZPO dem Schuldner aufzuerlegen. Der Schuldner hat sich hierzu nicht geäußert.
II.
- 4
- 1. Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Erledigungserklärung der Gläubiger ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Vorschrift ist anwendbar, da über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist, wenn die Beteiligten - wie Gläubiger und Schuldner hier - in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags steht der Anwendung von § 91a ZPO nicht entgegen (Senat, aaO).
- 5
- 2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Schuldner aufzuerlegen , da die Rechtsbeschwerde erfolgreich gewesen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht ange- nommen, dass es sich bei den von den Gläubigern geltend gemachten Erhöhungsgebühren gemäß RVG-VV Nr. 1008 um nicht notwendige und daher nach § 788 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung handelte.
- 6
- a) Richtig ist zwar, dass einem Rechtsanwalt, der von der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen einzelne Wohnungseigentümer beauftragt wird, seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Entscheidung des Senats vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154) keine Mehrvertretungsgebühr zusteht (zutreffend KG JurBüro 2006, 474; vgl. für die GbR: BGH, Beschl. v. 5. Januar 2004, II ZB 22/02, NJW-RR 2004, 489).
- 7
- Ist der Rechtsanwalt allerdings - wie hier - vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt worden, handelt es sich bei der Mehrvertretungsgebühr grundsätzlich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Solange die Wohnungseigentümergemeinschaft als nicht rechtsfähig und damit auch als nicht parteifähig angesehen wurde, waren die Wohnungseigentümer Gläubiger der Beitragsforderungen und daher gehalten, diese selbst gerichtlich geltend zu machen. Die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr (so zutreffend OLG Köln NJW 2006, 706; OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 536; OLG Dresden ZMR 2005, 970; OLG Brandenburg JurBüro 2006, 475; a.A. OLG Koblenz JurBüro 2006, 315; vgl. für die GbR: BGH, Beschl. v. 18. Juni 2002, VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958; Beschl. v. 21. September 2005, VIII ZB 35/04, NZM 2005, 941) war auch in Ansehung der Möglichkeit, einen Wohnungseigentümer das Verfahren als Prozessstandschafter führen zu lassen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 350/03, NJW 2005, 3146 m.w.N.), zur Rechtsverfolgung notwendig, denn es kann einem Gläubiger nur ausnahmsweise zugemutet werden, aus Kostengründen einen Prozess nicht selbst zu führen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juni 2002, VIII ZB 6/02, aaO).
- 8
- b) Haben die Wohnungseigentümer vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 einen vollstreckbaren Titel erwirkt, kann ihnen bei der Prüfung, ob Kosten einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig waren (§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO), entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht vorgehalten werden, dass keine Mehrvertretungsgebühr angefallen wäre, wenn statt ihrer der Verband vollstreckt hätte. Dem Verband wäre es nämlich nicht ohne weiteres möglich, aus einem auf die einzelnen Wohnungseigentümer lautenden Titel zu vollstrecken.
- 9
- aa) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Handelt es sich bei dem die Vollstreckung betreibenden Gläubiger und dem Titelgläubiger um unterschiedliche Rechtssubjekte, darf das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung daher nicht anordnen. Das gilt - da das Vollstreckungsgericht zu einer materiellen Überprüfung des Titels nicht berechtigt ist (vgl. Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267) - auch dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der titulierte Anspruch nach der materiellen Rechtslage dem vollstreckenden Gläubiger zusteht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 750 Rdn. 3; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 750 Rdn. 29).
- 10
- Aus diesem Grund hätte ein Antrag des Verbandes, die Zwangsvollstreckung aus dem auf den Namen der einzelnen Wohnungseigentümer lautenden Titel durchzuführen, mangels Identität zwischen Vollstreckungs- und Titelgläubiger zurückgewiesen werden müssen. Bei den im Vollstreckungsbescheid einzeln aufgeführten Wohnungseigentümern und der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigem Verband handelt es sich nämlich um unterschiedliche Rechtssubjekte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümer nicht dazu geführt, dass die Wohnungseigentümer mit der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemein- schaft (Verband) rechtlich identisch sind. Da das Sonder- und das Gemeinschaftseigentum nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen Verbandes ist, sondern in den Händen der Miteigentümer bleibt (Senat, BGHZ 163, 154, 177), existieren mit dem - rechtsfähigen - Verband und der - nicht rechtsfähigen - Miteigentümergemeinschaft vielmehr zwei unterschiedliche Zuordnungsobjekte von Rechten und Verbindlichkeiten (vgl. Senat, BGHZ 163, 154, 177; Beschl. v. 30. März 2006, V ZB 17/06, NJW 2006, 2187, 2188; Wenzel, ZWE 2006, 2, 6).
- 11
- bb) Die erforderliche Identität zwischen Titel- und Vollstreckungsgläubiger lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht damit begründen , dass Rechtsprechung und Literatur es mit Rücksicht auf die geänderte Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft teilweise für zulässig erachten, ein Rubrum gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen , dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband an die Stelle der einzelnen Wohnungseigentümer tritt (vgl. OLG München NJW-RR 2005, 1326; OLG Düsseldorf NZM 2006, 182; Wenzel, ZWE 2006, 2, 10 f.; Briesemeister, ZWE 2006, 15, 19; siehe aber auch Demharter, NZM 2006, 81, 82 f.; Elzer, ZMR 2005, 730 f.; Abramenko, ZMR 2006, 409, 413 f.). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Rubrumsberichtigung möglich ist (vgl. für die WEG BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2006, I ZB 83/06, NJW 2007, 518; für die GbR BGH, Urt. v. 15. Januar 2003, XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043), bedarf hier keiner Entscheidung. Solange dem Vollstreckungsgericht keine berichtigte Fassung des Titels vorgelegt wird, muss es - wenn Titelgläubiger und Vollstreckungsgläubiger nicht identisch sind - die Anordnung der Zwangsversteigerung ablehnen. Eine eigene Entscheidung , ob der Titel berichtigt werden kann, ist dem Vollstreckungsgericht versagt, da das Verfahren nach § 319 ZPO in die Zuständigkeit des Prozessgerichts bzw. - hier - des nach § 43 WEG zuständigen Gerichts fällt.
- 12
- c) Das Beschwerdegericht konnte die Erstattungsfähigkeit der Mehrvertretungsgebühren auch nicht mit der Begründung verneinen, die Gläubiger hätten sich zur Vermeidung dieser Kosten um eine Berichtigung des Vollstreckungsbescheids durch das Prozessgericht bemühen müssen. Hierzu waren die Gläubiger schon wegen der zeitlichen Verzögerung nicht verpflichtet, die mit der Beantragung der Berichtigung und der erforderlichen erneuten Zustellung des (berichtigten ) Titels (vgl. dazu Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 750 Rdn. 32; Musielak , ZPO, 5. Aufl., § 319 Rdn. 16) verbunden gewesen wäre. Der Grundsatz, dass eine Partei die Kosten niedrig zu halten hat, die sie von der Gegenseite erstattet verlangen will (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 12), darf nicht dazu führen, dass sie in ihren berechtigten Belangen, wie ihrem Interesse an einer schnellen Vollstreckung, beeinträchtigt wird. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 14.03.2006 - 3 K 248/05 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 24.04.2006 - 1 T 124/06 -
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Annotations
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.