Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2018 - V ZB 71/18

published on 15/11/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2018 - V ZB 71/18
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Amtsgericht Alsfeld, 33 K 37/13, 15/03/2017
Landgericht Gießen, 7 T 128/17, 20/04/2018
Landgericht Gießen, 7 T 153/18, 20/04/2018
Landgericht Gießen, 7 T 154/18, 20/04/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 71/18
vom
15. November 2018
in dem Teilungsversteigerungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2018:151118BVZB71.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 20. April 2018 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert beträgt 15.000 € für die Gerichtskosten, 28.666,66 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 57.333,33 € für die Vertretung der Beteiligten zu 2 und 3.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 1 bis 3 bilden eine Erbengemeinschaft. In den Nachlass fallen die im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundstücke. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 ordnete das Vollstreckungsgericht die Teilungsversteigerung der Grundstücke an und setzte den Verkehrswert auf insgesamt 86.000 € fest. Nachdem in dem ersten Versteigerungstermin am 15. August 2016 das abgegebene Meistgebot die Hälfte des festgesetzten Grundstückswertes nicht erreicht hatte, versagte das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und bestimmte neuen Versteigerungstermin, der am 6.Februar 2017 stattfand. Durch einen an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz lehnte die Beteiligte zu 1 den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Hierauf wies der Rechtspfleger in dem Versteigerungstermin hin.
Das Meistgebot für die Grundstücke betrug insgesamt 15.000 €. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag bestimmte der Rechtspfleger auf den 28. Februar 2017. Am 9. Februar 2017 verwarf ein Richter des Amtsgerichts das Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig. In dem auf den 15. März 2017 verlegten Verkündungstermin hat das Vollstreckungsgericht dem Meistbietenden den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 20. April 2018 zurückgewiesen. Bereits zuvor hatte das Landgericht durch Beschluss vom 28. März 2018 die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs durch das Amtsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Beteiligte zu 1 gegen die Zurückweisung ihrer Zuschlagsbeschwerde. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen , die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

2
Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde für unbegründet, weil ein Zuschlagsversagungsgrund insbesondere nach § 83 Nr. 6 und 7 ZVG nicht gegeben sei. Der Befangenheitsantrag der Beteiligten zu 1 habe nicht zu einem Tätigkeitsverbot des Rechtspflegers gemäß § 47 ZPO geführt. Bei der Durchführung des Versteigerungstermins am 6. Februar 2017 habe es sich um eine unaufschiebbare Amtshandlung im Sinne von § 47 ZPO gehandelt. Der Rechtmäßigkeit des Zuschlags stehe auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung lediglich das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen habe, ohne dass über die hiergegen seitens der Beteiligten zu 1 eingereichten sofortigen Beschwerde bereits entschieden worden sei. Spätestens mit Zurückweisung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 28. März 2018 sei ein etwaiger Verstoß gegen die in § 47 ZPO normierte War- tepflicht als geheilt anzusehen. Diese Heilungswirkung entfiele nur dann, wenn die die Ablehnungsgesuche zurückweisenden Beschlüsse von Amts- und Landgericht auf willkürlichen Erwägungen beruhten. Hierfür seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Beteiligten zu 1 komme es mit ihrer Vielzahl von Befangenheitsanträgen gegen Richter, Rechtspfleger und Urkundsbeamten, ihren Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden sowie ihren zahlreichen Anträgen auf Aussetzung bzw. Einstellung der Zwangsversteigerung, die sämtlich als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen worden seien, allein darauf an, das Zwangsversteigerungsverfahren zu blockieren. Ein solches auf verfahrensfremde Zwecke gerichtetes Verhalten stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar.

III.

3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Auch wenn nicht ersichtlich ist, warum die Sache grundsätzliche Bedeutung haben soll, ist der Senat an die hierauf - ohne nähere Begründung - gestützte Zulassung durch das Beschwerdegericht gebunden. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand.
4
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt ein nach § 100 Abs. 3 ZVG in Verbindung mit § 83 Nr. 6 ZVG zu berücksichtigender Zuschlagsversagungsgrund nicht vor.
5
a) Richtig ist allerdings, hiervon geht auch das Beschwerdegericht zutreffend aus, dass der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG (vorläufig) grundsätzlich nicht erteilt werden darf, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Zwar kann ein Termin bei drohender Vertagung unter Mitwirkung des abgelehnten Rechtspflegers fortgesetzt werden (§ 10 Satz 1 RPflG i.V.m. § 47 Abs. 2 ZPO). Das ändert jedoch nichts daran, dass jedenfalls eine Endentscheidung grundsätzlich erst nach (abschließender) Bescheidung des Ablehnungsgesuchs ergehen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 - V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216 Rn. 6).
6
b) Im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung am 15. März 2017 war das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 auch noch nicht „erledigt“ im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO. Hierfür genügte die Entscheidung des Amtsgerichts vom 9. Februar 2017 nicht. Erledigung tritt erst dann ein, wenn die Behandlung des Ablehnungsgesuchs endgültig abgeschlossen ist. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb geklärt, dass ein Richter - für einen Rechtspfleger gilt dies gemäß § 10 Satz 1 RPflG entsprechend - grundsätzlich nicht vor rechtskräftiger Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs tätig werden darf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427 Rn. 17 mwN). Hier hatte die Beteiligte zu 1 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, über die am 15. März 2017 noch nicht entschieden worden war.
7
c) Dies verhilft der Rechtsbeschwerde aber nicht zum Erfolg. Hierfür kann dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 rechtsmissbräuchlich war und bereits deshalb der Zuschlag trotz des noch nicht erledigten Befangenheitsgesuchs erteilt werden durfte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 - V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216 Rn. 7; siehe auch bereits Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). Ein etwaiger Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO i.V.m. § 10 Satz 1 RPflG ist jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Beschwerde gegen die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs durch Beschluss vom 28. März 2018 rechtskräftig zurückgewiesen wurde und deshalb die Unbegründetheit der Ablehnung feststeht. Dass eine solche Heilung möglich ist, ist in Rechtsprechung und Lite- ratur anerkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2009 - V ZA 26/08, juris Rn. 1; BVerfG, ZIP 1988, 174, 175; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45 f.; BAG DB 2000, 884; BSG NVwZ 2001, 472; vgl. aus der Literatur MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 47 Rn. 8; BeckOK ZPO/Vossler, Stand: 1. Juli 2018, § 47 Rn. 6; Musielak/Voit/Heinrich, 15. Aufl., § 47 Rn. 5; aA nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 47 Rn. 5).
8
d) Ob die Heilung eines etwaigen Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 ZPO ausscheidet, wenn die das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlüsse auf willkürlichen Erwägungen beruhen, wie das Beschwerdegericht meint, bedarf keiner Entscheidung, da die Beschlüsse keine sachfremden Erwägungen enthalten. Entgegen dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde ist die Beschwerdeentscheidung vom 28. März 2018 nicht nur damit begründet worden, dass die Beteiligte zu 1 bereits „zuvor einige Befangenheitsanträge gestellt“ hatte. Vielmehr verweist das Beschwerdegericht darauf, dass das Ablehnungsgesuch nicht den Anforderungen des § 44 ZPO genüge, weil ein konkreter Ablehnungsgrund hieraus nicht erkennbar sei. Insbesondere bleibe unklar, inwiefern der Rechtspfleger die Beteiligte zu 1 „bewusst getäuscht“ haben solle. Ebensowenig sei aus ihren Ausführungen in Verbindung mit dem Terminsprotokoll ersichtlich, dass das Vorgehen des Rechtspflegers einer ausreichenden Gesetzesgrundlage entbehre. Wenn das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang auf eine Vielzahl weiterer (erfolgloser) Befangenheitsanträge verweist und schlussfolgert, das Befangenheitsgesuch sei nur zur Verfahrensverschleppung gestellt worden und damit rechtsmissbräuchlich, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar, keinesfalls willkürlich. Für eine beabsichtigte Verfahrensverschleppung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 das Befangenheitsgesuch auf ein Verhalten des Rechtspflegers in dem ersten Versteigerungstermin am 15. August 2016 stützte, die Ablehnung aber nicht zeitnah nach diesem Termin erfolgte, sondern erst unmittelbar vor Durchführung des neuen Versteigerungstermins am 6. Februar 2017.
9
2. Weitere Zuschlagsversagungsgründe liegen nicht vor und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Von einer Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

IV.

10
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift findet zwar im Zwangsversteigerungsverfahren im Grundsatz keine Anwendung , da sich die Beteiligten in der Regel nicht als Parteien im Sinne der §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen. Anders liegt es, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - in einem Teilungsversteigerungsverfahren nur Miteigentümer mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen streiten (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, NJW 2018, 3388 Rn. 18).
11
2. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten entspricht nach § 47 Abs. 1, § 54 Abs. 2 GKG dem Meistgebot und für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten gemäß § 26 Nr. 2 Halbs. 2 RVG ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Anteil am Wert der versteigerten Grundstücke.
Stresemann Weinland Kazele
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, Entscheidung vom 15.03.2017 - 33 K 37/13 -
LG Gießen, Entscheidung vom 20.04.2018 - 7 T 128/17; 7 T 153/18; 7 T 154/18 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 14/04/2005 00:00

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Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.