Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2013 - V ZB 67/13
published on 26/11/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2013 - V ZB 67/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 67/13
vom
26. November 2013
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 wird aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 42 Abs. 1 FamFG dahingehend berichtigt, dass der im Tenor enthaltene Kostenausspruch statt „die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen“ wie folgt lautet: „die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen“.
Stresemann Czub Roth Brückner Weinland
Vorinstanzen:Stresemann Czub Roth Brückner Weinland
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.03.2013 - 65 XIV 30/12 B -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 25.04.2013 - 5 T 93/13 -
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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den
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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den
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published on 12/04/2018 00:00
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Annotations
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.
(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.