Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2013 - V ZB 56/13

published on 23/10/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2013 - V ZB 56/13
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Landgericht Wiesbaden, 7 O 268/11, 15/06/2012
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 11 U 66/12, 14/03/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 56/13
vom
23. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 13.635,44 €.

Gründe:


I.


1
Gegen ein ihm am 20. Juni 2012 zugestelltes Urteil des Landgerichts legte der Kläger am 20. Juli 2012 Berufung bei dem Oberlandesgericht ein. Am 20. August 2012 ging bei dem Landgericht ein Schriftsatz des Klägers ein, mit welchem er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. September 2012 beantragte. Hiervon unterrichtete das Landgericht am 21. August 2012 telefonisch die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Diese teilten am 24. August 2012 dem Oberlandesgericht mit, der Antrag vom 20. August 2012 sei sicherheitshalber gestellt, die Verlängerung der Frist bereits mit Schreiben vom 15. August 2012 beantragt worden. Es werde um Prüfung gebeten, ob der Antrag inzwischen zur Akte gelangt sei. Auf die Mitteilung des Oberlandesge- richts, der Antrag sei nicht eingegangen, hat der Kläger mit am 20. September 2012 eingegangenem Schriftsatz unter Vorlage der Berufungsbegründung und weiterer Unterlagen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er anwaltlich versichern lassen, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einem Monat sei am 15. August 2012 ausgefertigt, von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und von einer der damit üblicherweise befassten Mitarbeiterinnen in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen worden. Die Handhabung der Ausgangspost erfolge bei seinen Prozessbevollmächtigten mit größtmöglicher Sorgfalt. Der Schriftsatz müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts, es fehle an der hinreichenden Glaubhaftmachtmachung, hat er am 22. Oktober 2012 dargelegt, der Schriftsatz vom 15. August 2012 sei noch am Abend dieses Tages von einer an sich nicht mit diesen Aufgaben betrauten Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten hergestellt, von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und von der Mitarbeiterin in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen worden.
2
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde , mit welcher er die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen möchte.

II.


3
Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist versäumt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung dieser Frist sei ihm nicht zu gewähren gewesen. Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist habe sein Prozessbevollmächtigter zwar anwaltlich versichert , der Brief sei am 15. August hergestellt, unterzeichnet und der Deutschen Post übergeben worden. Diese Darstellung sei aber unzureichend, weil nicht angegeben worden sei, wer den Schriftsatz angefertigt und wer ihn zur Post gebracht habe. Die später eingereichte Darstellung mit eidesstattlichen Versicherungen dreier Mitarbeiterinnen könne nicht verwertet werden. Zwar könne die Sachdarstellung auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erläutert oder vervollständigt werden. Neuer Tatsachenvortrag wie der hier nachgereichte sei aber nicht zu berücksichtigen.

III.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung an die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten und diese auch zutreffend angewendet. Diese Grundsätze bedürfen keiner Ergänzung oder Veränderung. Sie erschweren der betroffenen Partei auch nicht den Zugang zu dem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.
5
1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil er die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat. Das Berufungsgericht hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu Recht zurückgewiesen.
6
2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
7
a) In seinem Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger zwar vorgetragen und mit einer anwaltlichen Versicherung seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, er habe am 15. August 2012 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. September 2012 unterzeichnet. Dieser Antrag sei in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen worden, der noch an diesem Tag geleert worden sei. Er hat dazu den allgemeinen Ablauf bei der Handhabung von Ausgangspost in dem Büro seiner Prozessbevollmächtigten beschrieben und versichert, so sei auch dieser Schriftsatz behandelt worden.
8
b) Diese Darstellung sieht das Berufungsgericht zu Recht als unzureichend an. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss in dem Wiedereinsetzungsantrag dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass und von wem die Post an dem fraglichen Tage tatsächlich weggebracht worden ist (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1990 - VII ZB 9/90, HFR 1991, 619, 620; BFH, BFH/NV 1995, 704, 705; 1998, 1231; 2002, 503, 504). Eine solche Darstellung enthält der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht. Er teilt nicht mit, wer den Brief zur Post gebracht hat und legt auch keine eidesstattliche Versicherung dieses Mitarbeiters vor, sondern begnügt sich mit der Behauptung, der Brief sei wie üblich behandelt worden.

9
3. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht den zusätzlichen Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 unberücksichtigt gelassen.
10
a) Dieser Schriftsatz ist außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfrist bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beträgt nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat und beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Der Kläger war hier an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert, weil ihm nicht bekannt war, dass sein Verlängerungsantrag vom 15. August 2012 nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Dieses Hindernis war spätestens am 24. August 2012 behoben. An diesem Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht mitgeteilt, er habe einem Vermerk seiner Mitarbeiterin entnommen, dass der Antrag vom 15. August 2012 nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen sei. Die Wiedereinsetzungsfrist endete deshalb spätestens am 24. September 2012.
11
b) Der Schriftsatz war auch nicht als Ergänzung oder Erläuterung des Wiedereinsetzungsantrags berücksichtigungsfähig.
12
aa) Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist von - hier - einem Monat vorgetragen werden. Allerdings muss das Gericht der Partei nach § 139 ZPO einen Hinweis erteilen , wenn ihre Angaben erkennbar unklar oder ergänzungsbedürftig sind. Eine entsprechende Erläuterung und Vervollständigung des Vortrags ist dann auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zu berücksichtigen (BGH, Be- schlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8, vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, GRUR 2008, 837, 838 Rn. 12, vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, MDR 2010, 648 f. und vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, MDR 2011, 124). Darauf beschränkt sich die Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung von Vortrag aber auch (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709, vom 7. Oktober 1997 - XI ZB 23/97, NJW-RR 1998, 278, 279, vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498, vom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284 und vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108). Neuer Vortrag, der über eine Erläuterung und Vervollständigung des fristgerecht gehaltenen Vortrags hinausgeht, darf nicht berücksichtigt werden.
13
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 zu Recht als nicht berücksichtigungsfähig angesehen.
14
Darin gibt der Kläger zwar, was an sich zulässig ist, auch eine Erklärung dafür, weshalb statt einer telefonischen Nachfrage bei dem Berufungsgericht nach dem Eingang des Schriftsatzes vom 15. August 2012 gleich ein weiterer (allerdings auch nicht als Wiederholungsantrag gekennzeichneter) Fristverlängerungsantrag gestellt wurde.
15
Über eine zulässige Ergänzung rechtzeitigen Vorbringens hinaus geht indessen der bislang fehlende Vortrag dazu, wer den Schriftsatz zur Post gegeben hat. Denn in diesem Punkt trägt der Kläger nicht nur den Namen des Mitarbeiters oder andere Einzelheiten nach. Er ersetzt insoweit seinen bisherigen Vortrag durch einen gänzlich neuen. Nach dem Wiedereinsetzungsantrag sollte der Schriftsatz vom 15. August 2012 in dem in der Kanzlei der Prozessbevoll- mächtigten des Klägers üblichen Geschäftsgang hergestellt, unterzeichnet und zur Post gegeben worden sein. Nach der Darstellung in dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 hat es sich aber ganz anders verhalten: Danach ist der Schriftsatz weder im normalen Geschäftsgang hergestellt und unterzeichnet noch in der Weise zur Post gegeben worden, wie das in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers üblich ist. Vielmehr ist der Schriftsatz (ohne nachvollziehbaren Grund) außerhalb der üblichen Bürozeiten mit erheblichen Mühen von einer Mitarbeiterin hergestellt worden, die sonst weder mit Schreibarbeiten befasst noch im Umgang mit der Schreibsoftware in der Kanzlei geübt ist. Diese Mitarbeiterin, nicht ein sonst mit dem Postausgang befasster Mitarbeiter , soll den Brief dann in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen haben. Diese Ausführungen sind keine Vervollständigung des bisherigen Vortrags mehr und deshalb nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr berücksichtigungsfähig.
16
c) Das verspätete Vorbringen ist auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil das Berufungsgericht dem Kläger einen Vermerk der Geschäftsstelle über ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten wegen des an das Landgericht gerichteten Verlängerungsantrags vom 20. August 2012 nicht zugeleitet hat. Aus diesem Vermerk ergeben sich zwar - später auch in einem Hinweis des Berufungsgerichts vom 28. September 2012 aufgegriffene - Zweifel daran, ob es neben dem an das Landgericht gerichteten verspäteten Verlängerungsantrag noch einen früheren vom 15. August 2012 tatsächlich gibt. Darauf kommt es aber nicht an, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf diese Zweifel stützt, sondern darin von der Existenz des früheren Antrags ausgeht.

IV.


17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Bemessung des Gegenstandswerts auf der Überlegung, dass der Wert der Anträge zu 2 nicht über den des Zahlungsantrags zu 1 hinausgeht.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner

Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.06.2012 - 7 O 268/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.03.2013 - 11 U 66/12 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)