Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2011 - V ZB 43/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beteiligte zu 1 erwarb im Wege der Zwangsversteigerung das im Eingang dieses Beschusses bezeichnete Grundstück. Da er die fällige Zahlung nicht erbrachte, kam es auf Antrag der Beteiligten zu 2, für die eine Sicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen worden war, zur Wiederversteigerung des Grundstücks. Mit Beschluss vom 2. November 2010 hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 5 den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschuss der Einzelrichterin vom 31. Januar 2011 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von ihr zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.
II.
- 2
- Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen ist.
- 3
- 1. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde angenommenen Bedeutung der Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen worden ist. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist im weitesten Sinne zu verstehen. Die Kammer ist auch dann als Kollegialspruchkörper zur Entscheidung berufen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung erfordert (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; Beschluss vom 3. November 2003 - II ZB 35/02, FamRZ 2004, 363; Beschluss vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449; Senat, Beschluss vom 17. September 2009 - V ZB 44/09, juris).
- 4
- 2. Der Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; Senat, Beschluss vom 9. März 2006 - V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697 mwN). Das gilt unabhängig davon, ob ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, tatsächlich gegeben oder - wie hier - nicht gegeben war (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717). Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland
AG Schleiden, Entscheidung vom 02.11.2010 - 1 K 55/08 -
LG Aachen, Entscheidung vom 31.01.2011 - 3 T 416/10 -
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Annotations
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.