Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2011 - V ZB 321/10

published on 19/09/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2011 - V ZB 321/10
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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 3/10, 29/11/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 321/10
vom
19. September 2011
in der Grundbuchsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Euskirchen vom 18. Dezember 2009, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 4. Januar 2010 und der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. November 2010 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug der Anträge auf Eintragung des Eigentumswechsels und Löschung der Auflassungsvormerkung nicht aus den in dem Beschluss vom 18. Dezember 2009 genannten Gründen zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.540.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kaufte mit notariellem Vertrag vom 3. Juli 2009 das in dem Eingang dieses Beschlus- ses bezeichnete Grundstück von der Beteiligten zu 1. Zugleich wurde die Auflassung erklärt. Für die Beteiligte zu 2 trat Herr J. K. im eigenen Namen und als Bevollmächtigter der GbR auf, die dem Vertrag zufolge aus weiteren vier mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift benannten Gesellschaftern besteht. Diese genehmigten die abgegebenen Erklärungen im Anschluss und bestätigten die Vollmachten.
2
Das Grundbuchamt hat die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Löschung einer zugunsten der Beteiligten zu 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie die Anträge weiter.

II.

3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts steht der Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen. Existenz , Identität und Vertretungsberechtigung der GbR seien bei einer Auflassung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Ein solcher Nachweis könne nur erbracht werden, wenn die GbR gleichzeitig mit dem Erwerbsvorgang errichtet werde. Daran fehle es hier.

III.

4
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das von dem Beschwerdegericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht.
5
a) Die streitige Frage, wie die Identität der GbR bei dem Vollzug des Erwerbs von Grund- oder Wohnungseigentum im Grundbuch nachgewiesen werden kann, hat der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entschieden. Danach reicht es aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungserklärung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären , dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz , der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht (Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958 ff.; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
6
b) Diesen Anforderungen ist hier genügt worden. Die GbR ist in der Auflassungserklärung benannt. Die zugleich erfolgte Benennung der weiteren Gesellschafter ist als abschließende Erklärung über den Mitgliedsstand der GbR zu verstehen. Durch die Genehmigung seitens der weiteren Gesellschafter ist der Vertrag gemäß § 184 Abs. 1 BGB wirksam geworden.

IV.

7
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, Entscheidung vom 18.12.2009 - GB v. Kommern, Blatt 3162 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.11.2010 - 2 Wx 3/10 -
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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den
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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den
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published on 28/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 194/10 vom 28. April 2011 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GBO §§ 20, 47 Abs. 2 Satz 1 Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks- oder Wohnungseigen
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Annotations

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.