Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2014 - V ZB 31/13

published on 06/03/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2014 - V ZB 31/13
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Landgericht Ravensburg, 1 S 195/12, 07/03/2013
Amtsgericht Ravensburg, 10 C 607/12, 10/10/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 31/13
vom
6. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 7. März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zu Lasten des Grundstücks des Beklagten ist im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen , die dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Klägerin ein Geh- und Fahrrecht einräumt. Der Beklagte hat auf seinem Grundstück im Bereich der Fahrgasse, durch die das Grundstück der Klägerin erreicht werden kann, eine mobile Kunststoffwelle verlegt.
2
Die Klägerin verlangt die Beseitigung der Bodenwelle und die Verurteilung des Beklagten, die Beeinträchtigung ihres Fahrrechts zu unterlassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es auf 600 € festgesetzt. Die Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3
Das Berufungsgericht meint die Berufung sei unzulässig, weil die Be- schwer der Klägerin 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des Beseitigungsverlangens sei nach freiem Ermessen zu schätzen. Die Beschwer der vollständig unterlegenen Klägerin entspreche dem Gebührenstreitwert , den das Amtsgericht zu Recht auf 600 € festgesetzt habe. Hiermit sei das Interesse der Klägerin an der Beseitigung der Bodenwelle ausreichend berücksichtigt.

III.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
6
Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte, namentlich das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103. Abs. 1 GG), verletzt hat (Senat, Beschluss vom 4. Juli2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 226; Urteil vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 f.) und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (Se- nat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, aaO, 227). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Das Berufungsgericht stellt bei der Bemessung der Beschwer lediglich auf den Wert des Beseitigungsverlangens ab und lässt dabei unbeachtet, dass die Klägerin - wie sie mit Recht rügt - auch die Unterlassung von Beeinträchtigungen ihres Fahrrechts auf dem Grundstücks des Beklagten verlangt. Dieser Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs führt zu Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219 f mwN).
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
8
a) Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich der Wert des Rechts nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Für den Wert einer Beseitigungsklage ist das Interesse des Klägers an der Beseitigung des beanstandeten Zustands maßgeblich; auch dieses ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Beide Werte sind zusammenzurechnen. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314 f.; Beschluss vom 18. Juli 2013 - V ZR 3/13, juris Rn. 5).
9
b) Das Berufungsgericht geht bei seiner Bestimmung der Beschwer rechtsfehlerhaft nur von der Beseitigungsklage aus. Lediglich diese ist Gegenstand seiner Erörterung. Auch aus dem in Bezug genommenen Beschluss vom 11. Februar 2012, mit dem die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen wurde, ergibt sich nichts anderes. Auf den Wert des Unterlassungsanspruchs, der sich gemäß § 7 ZPO nach der durch die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit eintretenden Wertminderung des herr- schenden Grundstücks bemisst, geht es nicht ein. Zwar trägt auch die Klägerin hierzu nichts vor. Dies ist jedoch im Hinblick darauf, dass bereits die aus der Abweisung des Beseitigungsanspruchs folgende Beschwer von dem Berufungsgericht auf 600 € festgesetzt wurde, entbehrlich, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Unterlassungsanspruch, der zukünftigen Beeinträchtigungen gleicher Art begegnen soll, keinen eigenen Wert hat. Wird zusätzlich der Wert des Unterlassungsanspruchs berücksichtigt, ist der zur Zulässigkeit der Berufung notwendige Wert des Beschwerdegegenstands überschritten. Der Senat schätzt diesen Wert auf insgesamt 1.000 €.
Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen:
AG Ravensburg, Entscheidung vom 10.10.2012 - 10 C 607/12 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 07.03.2013 - 1 S 195/12 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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Annotations

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.