Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - V ZB 308/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 150.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Beteiligte zu 3 (fortan Finanzamt) pfändete mit Verfügung vom 16. Juni 2008 eine Grundschuld des Schuldners, für den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter tätig ist, und überwies sie sich zur Einziehung. In den Besitz des Briefs gelangte das Finanzamt nicht, weil er angeblich nicht auffindbar war. Das Finanzamt erwirkte am 14. Dezember 2009 ein Ausschlussurteil, durch das der Brief für kraftlos erklärt wurde. Es beantragte am 17. März 2010 die Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Am 10. Mai 2010 trat der Schuldner die Grundschuld an die Beteiligte zu 2 ab. Beide Beteiligten haben am selben Tag die Eintragung der Zessionarin in das Grundbuch, die Erteilung eines neuen Briefs und dessen Aushändigung an die Zessionarin beantragt. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt zurückgewiesen. Die Beschwerde des Schuldners und der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mitden von dem Oberlandesgericht hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihre ursprünglichen Anträge weiter.
II.
- 2
- Das Beschwerdegericht meint, das Grundbuchamt habe zwar zuerst über den früher gestellten Antrag des Finanzamts entscheiden müssen. Dieser Fehler bleibe aber folgenlos. Die in erster Linie beantragte Eintragung der Zessionarin sei nicht möglich, da die einzutragende Abtretung unwirksam sei. Der dazu verwendete wieder aufgefundene Grundschuldbrief sei für kraftlos erklärt worden und sei damit keine taugliche Grundlage für eine Abtretung. Der Antrag auf Erteilung eines neuen Briefs sei für den Fall der Eintragung der Abtretung gestellt und mit deren berechtigter Ablehnung hinfällig. Eine Zwischenverfügung an diese Beteiligten, sich dazu zu erklären, ob der Brief dem Schuldner mit Rücksicht auf dessen Gläubigerstellung erteilt werden solle, komme nicht in Betracht. Denn der Schuldner, jetzt der Beteiligte zu 1, sei nicht antragsberechtigt. Das sei allein das Finanzamt. Die Pfändung werde zwar erst mit der Übergabe des Briefs wirksam. Abweichend von der herrschenden Ansicht erlange der Pfändungsgläubiger das Recht, den nicht auffindbaren Brief für kraftlos erklären zu lassen und die Erteilung eines neuen Briefs zu beantragen, aber nicht erst auf Grund einer Pfändung und Überweisung auch dieser Ansprüche, sondern schon auf Grund der Pfändung und Überweisung der Grundschuld.
III.
- 3
- 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.
- 4
- 2. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist nur zulässig, soweit der Antrag auf Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs zurückgewiesen worden ist.
- 5
- a) Statthaft ist die Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 1 GBO, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor der angefochtenen Entscheidung zugelassen , "soweit die Sache den Antrag auf Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs betrifft".
- 6
- b) Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 wirksam.
- 7
- aa) Die Rechtsbeschwerde ist nach § 78 Abs. 2 GBO zuzulassen, wenn Zulassungsgründe vorliegen. Betreffen diese einen Teil des Verfahrensstoffs, darf die Zulassung nur insoweit erfolgen. Etwas anderes gilt, wenn über den zulassungsrelevanten Verfahrensstoff nicht gesondert entschieden werden könnte. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nämlich nur auf Verfahrensstoff beschränkt werden, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein könnte (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427). Eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auf einzelne Rechts- oder Vorfragen kommt dagegen nicht in Betracht. Das Rechtsmittel wäre dann uneingeschränkt zugelassen.
- 8
- bb) Der Antrag auf Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs, für den das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist einer gesonderten Entscheidung zugänglich. Über ihn muss in jedem Fall gesondert entschieden werden. Er erledigt sich weder durch die Zurückweisung des in erster Linie gestellten Antrags auf Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die Beteiligte zu 2 noch durch die - von dem Grundbuchamt allerdings zurückgewiesene - Vornahme der Eintragung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beteiligten zu 1 und 2 nach der Auslegung ihrer Anträge durch das Beschwerdegericht von der Möglichkeit des § 16 Abs. 2 GBO Gebrauch gemacht haben zu bestimmen, dass der Brief nicht ohne die beantragte Eintragung der Abtretung erteilt werden soll. Eine solche Verknüpfung von Anträgen kann jederzeit wieder aufgehoben werden, insbesondere dann, wenn dem Vollzug eines von mehreren Anträgen Hindernisse entgegenstehen. Entscheidend ist deshalb, ob die gestellten Anträge inhaltlich voneinander abhängig sind oder ob sie unabhängig voneinander vollzogen werden können. Der zweite Fall liegt hier vor. Der für die Briefgrundschuld des Schuldners erteilte Brief ist für kraftlos erklärt worden. Ohne einen neuen Grundschuldbrief konnte auch der Schuldner selbst von der Grundschuld keinen Gebrauch machen. Es war deshalb unabhängig von der Abtretung geboten, die Erteilung eines neuen Briefs zu beantragen.
IV.
- 9
- In dem danach statthaften Umfang ist das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 unbegründet.
- 10
- 1. Ein neuer Brief ist nach Kraftloserklärung des bisherigen Briefs gemäß § 67 GBO zu erteilen, wenn ein Ausschlussbeschluss nach § 478 FamFG, in einem Altfall wie dem vorliegenden ein Ausschlussurteil nach § 1017 ZPO aF, vorgelegt wird. Zu erteilen ist der neue Brief dem "Berechtigten". Das ist der eingetragene oder, bei einer Briefgrundschuld, der gemäß § 1155 BGB legitimierte Grundschuldgläubiger. Anders liegt es, wenn das Antragsrecht auf einen Pfändungsgläubiger übergegangen ist. Dann ist der neue Brief diesem, nicht dem Grundschuldgläubiger zu erteilen. Diesen zweiten Fall hat das Beschwerdegericht hier zu Recht angenommen.
- 12
- a) Das ergibt sich allerdings nicht schon aus dem vorgelegten Ausschlussurteil. Das Ausschlussurteil bewirkt zwar nach der hier noch anwendbaren Vorschrift des § 1018 Abs. 1 ZPO aF (= heute § 479 Abs. 1 FamFG), dass derjenige, der das Urteil erwirkt hat, hier das Finanzamt, dem durch die für kraftlos erklärte Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt ist, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen. Ob der Antragsteller des Aufgebotsverfahrens die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen kann, bestimmt sich aber nicht nach § 1018 Abs. 1 ZPO aF (= § 479 Abs. 1 FamFG), sondern nach dem dafür maßgeblichen materiellen und Verfahrensrecht, bei der Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs also nach § 67 GBO (so BayObLG, DNotZ 1988, 111, 113; KG, OLGE 38, 10, 11; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 67 Rn. 3; MünchKomm -ZPO/Eickmann, 3. Aufl., §§ 1003-1024 Rn. 44; aM Staudinger /Wolfsteiner [2009], § 1162 Rn. 12). Nach dieser Vorschrift ist auf Grund des Ausschlussurteils (heute Ausschlussbeschlusses) nicht demjenigen der neue Brief zu erteilen, der dieses Urteil erwirkt hat, sondern dem "Berechtigten". Daran hat sich auch durch das FGG-Reformgesetz nichts geändert. Die Vorschriften sind durch dieses Gesetz inhaltlich unverändert geblieben.
- 13
- b) Auch aus einem Pfändungspfandrecht an der Grundschuld lässt sich die alleinige Antragsberechtigung des Finanzamts nicht ableiten. Denn dieses ist noch nicht entstanden.
- 14
- aa) Zur Pfändung einer Briefgrundschuld ist nach den hier anzuwendenden Vorschriften der §§ 321 Abs. 6 in Verbindung mit 310 Abs. 1 Satz 1 AO (die § 857 Abs. 6 iVm § 830 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechen) außer der Pfändungsverfügung nach § 309 Abs. 1 Satz 1 AO die Aushändigung des Grundschuldbriefs oder, § 310 Abs. 1 Satz 2 AO, die Wegnahme des Briefs durch den Vollziehungsbeamten erforderlich (für die nahezu wortgleichen Vorschriften der ZPO: BGH, Urteil vom 21. November 1960 - III ZR 160/59, NJW 1961, 601; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 830 Rn. 10-12; vgl. auch Senat, Urteil vom 6. April 1979 - V ZR 216/77, NJW 1979, 2045).
- 15
- bb) Zu der Herausgabe des Briefs an das Finanzamt ist es bisher nicht gekommen. Durch Übergabe des wieder aufgefundenen Grundschuldbriefs lie- ße sich die erforderliche Briefübergabe jetzt nicht mehr erreichen. Denn dieser ist durch das Ausschlussurteil vom 14. Dezember 2009 für kraftlos erklärt worden und entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Das Ausschlussurteil ersetzt die Übergabe des Briefs nicht (BayObLG, DNotZ 1988, 111, 113; KG, KGJ 45, 294, 296 und OLGE 38, 10, 11; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], § 1154 Rn. 49).
- 16
- c) Der Pfändungsgläubiger ist aber auch schon vor dem Entstehen des Pfändungspfandrechts an der Grundschuld zur Stellung des Antrags auf Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs im Sinne von § 67 GBO "berechtigt".
- 17
- aa) Unter welchen Voraussetzungen dem Pfändungsgläubiger die Rechte des Grundschuldgläubigers nach § 1162 BGB, § 67 GBO zustehen wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht ist das nur der Fall, wenn der Pfändungsgläubiger nicht nur die Pfändung und Überweisung der Briefgrundschuld erwirkt hat, sondern daneben auch die Pfändung und Überweisung dieser Rechte (Beemann/Gosch/Kögel, AO, Stand 2002, § 310 Rn. 22;Hübschmann/ Hepp/Spitaler/Beemann, AO, Stand Juni 2010, § 310 Rn. 21; MünchKommZPO /Smid, 3. Aufl., § 830 Rn. 18; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 830 Rn. 21; Tempel, JuS 1976, 75 ff., 117, 121). Nach einer anderen, von dem Beschwerdegericht geteilten Ansicht geht dieses Recht, ebenso wie das Recht, den abhanden gekommenen bisherigen Brief für kraftlos erklären zu lassen, schon mit der Pfändung und Überweisung der Grundschuld auf den Pfändungsgläubiger über (Lemke/Wagner, Immobilienrecht, § 67 GBO Rn. 10; Stöber , Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1830; ders. in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 830 Rn. 5 aE).
- 18
- bb) Der Senat teilt die zweite Ansicht.
- 19
- (1) Die für die Pfändung erforderliche Herausgabe des Grundschuldbriefs steht nicht im Belieben des Vollstreckungsschuldners. Dieser ist vielmehr schon auf Grund der Pfändungsverfügung verpflichtet, den Brief an den Pfändungsgläubiger herauszugeben. Ist er zur Herausgabe nicht bereit, kann der Pfändungsgläubiger auf Grund der Pfändung und Überweisung der Grundschuld gegen ihn die Zwangsvollstreckung (nach § 883 ZPO) betreiben(Stein/Jonas/ Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 830 Rn. 14; Wieczorek/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 830 Rn. 10). Diese Verpflichtung folgt nicht aus einem Recht des Pfändungsgläubigers an dem Brief, das er nach § 952 Abs. 2 BGB erst mit dem Pfändungspfandrecht an der Grundschuld, mithin erst mit der Übergabe oder vollstreckungsrechtlichen Wegnahme des Briefs erwirbt. Grundlage der Verpflichtung ist eine Vorwirkung des mit der Pfändungsverfügung nach § 309 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AO aufzuerlegenden Verbots, über die gepfändete Grundschuld zu verfügen. Das Verbot liefe ins Leere, wäre der Schuldner nicht verpflichtet, an der für die Pfändung einer Briefgrundschuld erforderlichen Herausgabe des Briefs mitzuwirken. Es setzt eine schon mit Erlass der Pfändungsverfügung entstehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe des Briefs voraus.
- 20
- (2) Auch die Rechte des Schuldners als Gläubiger der gepfändeten Grundschuld auf Kraftloserklärung eines nicht auffindbaren Briefs nach § 1162 BGB und auf Erteilung eines neuen Briefs nach § 67 GBO muss der Gläubiger schon vor dem Wirksamwerden des Pfandrechts geltend machen können. Anders ließe sich bei Abhandenkommen des Briefs die für die Pfändung einer Briefgrundschuld erforderliche Übergabe nicht erreichen. Diese Möglichkeit kann sich der Gläubiger nicht (erst) durch eine zusätzliche Pfändung dieser Rechte verschaffen. Bei diesen Rechten handelt es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche, sondern um der Sache nach öffentlich-rechtliche Bescheidungsansprüche , und zwar gegenüber dem Aufgebotsgericht bei dem Recht aus § 1162 BGB, die Kraftloserklärung zu beantragen, und gegenüber dem Grundbuchamt bei dem Recht aus § 67 GBO, die Erteilung eines neuen Briefs zu beantragen. Diese Befugnisse sind zudem untrennbar mit der Grundschuld verbunden. Sie fallen dem Pfändungsgläubiger ohne zusätzlichen Übertragungsakt zu, wenn er das Pfändungspfandrecht erlangt. Auch insoweit entfaltet das in der Pfändungsverfügung ausgesprochene Verfügungsverbot eine vollstreckungsrechtliche Vorwirkung. Ebenso wie der Schuldner den Brief nicht mehr behalten darf, sondern ihn an den Pfändungsgläubiger herausgeben muss, darf er auch von seinen Befugnissen, einen abhanden gekommenen Brief für kraftlos erklären zu lassen und die Erteilung eines neuen Briefs zu beantragen, keinen Gebrauch mehr machen. Das ist - unmittelbar auf Grund der Pfändung der Grundschuld und ohne zusätzliche Pfändung dieser Befugnisse - allein Sache des Pfändungsgläubigers.
V.
- 21
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 KostO. Der Wert bestimmt sich nach dem Nominalbetrag der Grundschuld, weil auch im Rechtsbeschwerdeverfahren die Eintragung der Abtretung angestrebt wird. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
AG Rosenheim, Entscheidung vom 17.06.2010 - GB v. Bruckmühl Bl. 2705 -
OLG München, Entscheidung vom 26.11.2010 - 34 Wx 93/10 -
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Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.
(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.
(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
(2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend.
(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.
Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.
Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.
(1) Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.
(2) Wird der Ausschließungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben, bleiben die auf Grund des Ausschließungsbeschlusses von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Beschwerdeführer, gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses gekannt hat.
Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.
(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.
(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.
Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(4) (weggefallen)
(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.