Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2006 - V ZB 29/06

published on 01/06/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2006 - V ZB 29/06
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Previous court decisions
Amtsgericht Saarbrücken, 48 L 166/03, 28/07/2005
Landgericht Saarbrücken, 5 T 567/05, 20/01/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 29/06
vom
1. Juni 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZwVwVO § 20 Abs. 1
Die Mindestvergütung von 600 € fällt für die gesamte Tätigkeit des Verwalters während
des Zwangsverwaltungsverfahrens nur einmal an.
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - V ZB 29/06 - LG Saarbrücken
AG Saarbrücken
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 20. Januar 2006 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 329,79 €.

Gründe:


I.


1
Am 22. Januar 2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 3 die Zwangsverwaltung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2 an und bestellte den Beteiligten zu 1 zum Zwangsverwalter. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 13. Juli 2005 aufgehoben.
2
Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 beantragte der Beteiligte zu 1 die Festsetzung der Vergütung für seine Geschäftsführung zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.097,36 €. Darin setzte er für das Jahr 2004, in welchem Mieten in Höhe von 2.277 € eingegangen waren, die Min- destvergütung von 600 € an, weil die nach den Mietzahlungen zu bemessende Regelvergütung niedriger ist. Für das Jahr 2005 beanspruchte er eine Vergütung für einen Zeitaufwand von 4 Stunden zu je 65 €.
3
Das Amtsgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer für 2005 in dem beantragten Umfang auf 331,76 €, die für 2004 auf der Grundlage von 15 % der Mieteinnahmen nur in Höhe von 435,81 € festgesetzt. Die gegen diese Kürzung gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Festsetzung der gesamten von ihm für das Jahr 2004 beantragten Vergütung zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer erreichen.

II.


4
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts deckt die Mindestvergütung von 600 € die gesamte Tätigkeit des Zwangsverwalters während der Dauer des Zwangsverwaltungsverfahrens ab. Deshalb könne er sie nicht für ein einzelnes Kalenderjahr neben einer Vergütung für den Zeitaufwand in einem anderen Kalenderjahr erhalten. Da der Beteiligte zu 1 bewusst nur die Festsetzung der Mindestvergütung verlange und das Amtsgericht ihm eine höhere Vergütung zuerkannt habe, stehe ihm eine darüber hinausgehende Vergütung nicht zu.
5
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

III.


6
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie bleibt jedoch erfolglos.
7
1. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die dem Zwangsverwalter nach § 20 Abs. 1 ZwVwV für seine Geschäftsführung zustehende Mindestvergütung von 600 € die gesamte Verwaltertätigkeit während des Zwangsverwaltungsverfahrens abdeckt.
8
a) Ob mit der Mindestvergütung die gesamte oder nur die in einem (jährlichen ) Abrechnungszeitraum entfaltete Tätigkeit des Verwalters abgegolten wird, ist umstritten.
9
aa) Nach überwiegender Auffassung kann der Zwangsverwalter die Mindestvergütung nur einmal und auch nicht neben der Regelvergütung (§ 18 ZwVwV) oder der nach Zeitaufwand berechneten Vergütung (§ 19 ZwVwV) beanspruchen (LG Dortmund ZinsO 2004, 1249, 1250; LG Essen Rpfleger 2005, 211, 212; LG Potsdam Rpfleger 2005, 620; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 152a Rdn. 10; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 2. Aufl., Rdn. 672; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, § 20 ZwVwV Rdn. 1; dieselben, Handbuch zur Zwangsverwaltung, 2. Aufl., Kap. 3 Rdn. 96).
10
bb) Nach anderer Ansicht steht dem Zwangsverwalter neben der Mindestvergütung für seine Tätigkeit in dem Abrechnungszeitraum, in welchem die Beschlagnahme des Verwaltungsobjekts erfolgte, für die Tätigkeit in den darauf folgenden Abrechnungszeiträumen die Regelvergütung oder die nach Zeitaufwand berechnete Vergütung zu (LG Stralsund Rpfleger 2004, 580, 581; AG Frankfurt/Oder ZinsO 2004, 966; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 152a Rdn. 6; Hintzen /Alff, Rpfleger 2004, 129, 138).
11
cc) Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass der Zwangsverwalter jeweils die Mindestvergütung für seine Tätigkeit in einem Abrechnungszeitraum erhält, wenn sie höher als die Regelvergütung oder die nach Zeitaufwand berechnete Vergütung ist (Waldherr/Weber, ZfIR 2005, 184, 185; Mork/Neumann, ZinsO 2005, 920, 921 f.).
12
b) Die zuerst genannte - und auch von dem Beschwerdegericht vertretene - Auffassung trifft zu. Sie entspricht dem Wortlaut und der Systematik der Vergütungsregelungen in §§ 17 ff. ZwVwV.
13
aa) Nach § 17 Abs. 1 ZwVwV hat der Zwangsverwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung, deren Höhe an seiner Leistung sowie an der Art und dem Umfang der Aufgabe auszurichten ist. Damit ist ohne Zweifel der Vergütungsanspruch für die gesamte Tätigkeit des Verwalters während des Zwangsverwaltungsverfahrens gemeint.
14
bb) Die Berechnung der Vergütungshöhe kann auf verschiedene Weisen erfolgen.
15
Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung zwischen 5 % und 15 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZwVwV) bzw. für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten 20 % der Vergütung , die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV). Diese Regelvergütungen sind danach das Entgelt für die gesamte Tätigkeit des Verwalters während des Zwangsverwaltungsverfahrens , solange das Verwaltungsobjekt vermietet oder verpachtet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 202/03, WM 2005, 86, 87).
16
Fehlen die Voraussetzungen für den Ansatz der Regelvergütungen oder sind diese offensichtlich unangemessen, bemisst sich die Verwaltervergütung nach der für die Verwaltung erforderlichen Zeit auf der Grundlage eines für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlichen Stundensatzes von mindestens 35 € und höchstens 95 € (§ 19 ZwVwV). Aus der Anknüpfung dieser Regelung an die in § 18 ZwVwV ergibt sich, dass auch diese Berechnungsart die gesamte Tätigkeit des Zwangsverwalters betrifft.
17
Schließlich steht dem Zwangsverwalter eine Mindestvergütung von 200 € zu, wenn das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben worden ist, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, sofern er bereits tätig geworden ist (§ 20 Abs. 2 ZwVwV). Diese Vorschrift bezieht sich ebenfalls auf die gesamte Tätigkeit des Verwalters während des Verfahrens.
18
cc) Nichts anderes gilt für die Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV, nach der die Vergütung des Verwalters mindestens 600 € beträgt, wenn er das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz genommen hat. Dem ist nicht zu entnehmen, dass der Verwalter allein für die mit der Inbesitznahme verbundenen Tätigkeiten einschließlich des darüber zu erstellenden Berichts (§ 3 ZwVwV) eine Vergütung von 600 € und daneben die Regel- oder die Zeitaufwandvergütung erhält. Denn die Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV legt die Untergrenze der beiden Berechnungsvarianten nach §§ 18, 19 ZwVwV fest (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 133/05, Rpfleger 2006, 151, 152). Somit gilt die Mindestvergütung, ebenso wie die Regel- und die Zeitaufwandvergütung, die gesamte Tätigkeit des Verwalters während des Zwangsverwaltungsverfahrens ab. Das ergibt sich überdies aus der systematischen Stellung des § 20 Abs. 1 ZwVwV innerhalb der Regelungen über die Berechnung der Vergütungshöhe, die sämtlich die gesamte Tätigkeit des Verwalters betreffen, und aus der Bezeichnung der Pauschale als Mindestvergütung. Diese Sichtweise entspricht auch der Vorstellung des Verordnungsgebers. Zum einen hat er in der Begründung zu § 17 ZwVwV die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV als eine Art der Vergütung für die gesamte Geschäftsführung des Verwalters in dem jeweiligen Zwangsverwaltungsverfahren angesehen (vgl. BR-Drucks. 842/03, S. 17). Zum anderen hat er in der Begründung zu § 20 ZwVwV zwischen einer Pauschale für die Inbesitznahme des Zwangsverwaltungsobjekts für den Fall, dass der Verwalter keine weitere Tätigkeit erbringt, und einer - gleich hohen - Mindestvergütung unterschieden (BR-Drucks. 842/03, S. 17); das zeigt, dass auch über die Inbesitznahme hinausgehende Tätigkeiten durch die Mindestvergütung abgegolten werden sollen. Entscheidend kommt hinzu, dass nach der Begründung zu § 20 ZwVwV die Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV die Bestimmung des § 24 Abs. 3 der früheren Zwangsverwalterverordnung ersetzen soll (BR-Drucks. 842/03, S. 17). Dort war als Vergütung für jedes angefangene Kalenderjahr ein Betrag von 30 € bestimmt, wenn der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hatte und die Berechnung nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung, nach denen sich bei der Verwaltung von vermieteten oder verpachteten Grundstücken die Höhe der Vergütung nach den eingezogenen Mieten oder Pachten bemaß, keinen höheren Betrag ergab. Danach war es eindeutig , dass die Mindestvergütung nicht nur die mit der Inbesitznahme verbundenen Tätigkeiten, sondern die gesamte Tätigkeit des Zwangsverwalters während des Verfahrens abgalt, wenn die dafür nach den eingezogenen Mieten oder Pachten prozentual zu bemessende Vergütung niedriger war. Dass sich hieran durch die jetzige Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV nichts geändert hat, zeigt überdies der Umstand, dass der Betrag von 600 € nicht mehr, wie der frühere Betrag von 30 €, für jedes angefangene Kalenderjahr anzusetzen ist.
19
d) Gegen die hier vertretene Auffassung spricht nicht, dass die Mindestvergütung in allen Fällen unabhängig von der Dauer des Zwangsverwaltungsverfahrens gleich hoch ist. Denn nur wenn die für die gesamte Tätigkeit des Verwalters in dem Verfahren zu bestimmende Regelvergütung (§ 18 ZwVwV) oder Zeitaufwandvergütung (§ 19 ZwVwV) unter 600 € bleibt, kann er an deren Stelle die Mindestvergütung beanspruchen. Damit ist gewährleistet, dass der Verwalter unabhängig von der Dauer des Verfahrens in jedem Fall eine seiner Tätigkeit angemessene Vergütung erhält.
20
2. Für den vorliegenden Fall gilt demnach Folgendes:
21
Dem Beteiligten zu 1 steht nach § 18 Abs. 1 und 2 ZwVwV eine Regelvergütung in Höhe von 15 % der im Jahr 2004 eingezogenen Mieten zuzüglich einer Auslagenpauschale von 10 % dieser Vergütung (§ 21 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV) und der darauf von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer (§ 17 Abs. 2 ZwVwV) zu; das ergibt einen Betrag von 435,81 €. Zusätzlich hat der Beteiligte zu 1 nach § 19 Abs. 1 ZwVwV einen Anspruch auf eine Zeitaufwandvergütung in Höhe von 331,76 € (4 Stunden á 65 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ), weil das Zwangsverwaltungsobjekt ab dem 1. Januar 2005 nicht vermietet war und auch sonst nicht genutzt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 202/03, WM 2005, 86, 87). Das sind zusammen 767,57 €. In dieser Höhe hat das Amtsgericht die Verwaltervergütung festgesetzt , was das Beschwerdegericht im Ergebnis bestätigt hat. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde erfolglos.

IV.


22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.07.2005 - 48 L 166/03 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.01.2006 - 5 T 567/05 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E
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published on 24/11/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 133/05 vom 24. November 2005 in der Zwangsverwaltervergütungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwV § 20 Abs. 1 Sind mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte Gegenstand einer Zwa
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published on 26/06/2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 9. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten.

(2) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

(3) Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen. Ist der Verwalter Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, gilt Satz 1 sinngemäß.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

(1) Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. Im Bericht sind festzuhalten:

1.
Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;
2.
eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte;
3.
alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör;
4.
alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen;
5.
die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge;
6.
die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden;
7.
die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;
8.
die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;
9.
alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.

(2) Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.

(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten.

(2) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

(3) Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen. Ist der Verwalter Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, gilt Satz 1 sinngemäß.

(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten.

(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen oder die Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Zwangsverwaltung, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie angemessen sind. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Verwalter nach seiner Wahl für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eine Pauschale von 10 Prozent seiner Vergütung, höchstens jedoch 40 Euro für jeden angefangenen Monat seiner Tätigkeit, fordern.

(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die durch eine Höherversicherung nach § 1 Abs. 4 begründeten zusätzlichen Kosten als Auslagen zu erstatten.

(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten.

(2) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

(3) Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen. Ist der Verwalter Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, gilt Satz 1 sinngemäß.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)