Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2019 - V ZB 27/18

published on 27/06/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2019 - V ZB 27/18
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Amtsgericht Schwerin, 12 C 53/15 WEG, 22/11/2016
Landgericht Rostock, 1 T 281/17, 25/01/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 27/18
vom
27. Juni 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Enthält ein vollstreckbarer Titel eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten oder
zu Lasten des Zwangsverwalters, ist der Zwangsverwalter in dem nachfolgenden
Kostenfestsetzungsverfahren ohne weiteres (aktiv oder passiv) prozessführungsbefugt
, und zwar auch dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Einleitung
des Rechtsstreits, während des laufenden Prozesses oder nach Abschluss des
Erkenntnisverfahrens aufgehoben worden ist.
BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - V ZB 27/18 - LG Rostock
AG Schwerin
ECLI:DE:BGH:2019:270619BVZB27.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock - 1. Zivilkammer - vom 25. Januar 2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 516 €.

Gründe:


I.


1
Der Beklagte war ab dem Jahr 2013 Zwangsverwalter einer Teileigentumseinheit. In dieser Eigenschaft nahm ihn die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung der Abrechnungsspitze aus der Jahresabrechnung 2013 in Anspruch. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 14. August 2015 wurde der Beklagte zur Zahlung von 900,99 € verurteilt, und ihm wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Am 17. September 2015 wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben, weil der betreibende Gläubiger seinen Antrag zurückgenommen hatte.
2
Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. November 2016 die Kosten gegen den Beklagten festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will er erreichen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wird.

II.


3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Kosten zu Recht gegen den beklagten Zwangsverwalter festgesetzt worden, obwohl die Zwangsverwaltung nach Erlass des Urteils aufgehoben worden ist. Streitige Tatsachen und schwierige Rechtsfragen seien im Kostenfestsetzungsverfahren im Grundsatz nicht zu klären. Wer Berechtigter und Verpflichteter sei, richte sich nach der Kostengrundentscheidung. Für einen Wechsel der Passivlegitimation durch Aufhebung der Zwangsverwaltung fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Eine Vollstreckung in sein Privatvermögen müsse der Beklagte nicht befürchten. Da sich der Titel gegen ihn als Zwangsverwalter richte, könne eine Zwangsvollstreckung nur in das zwangsverwaltete Vermögen erfolgen. Ob etwas Anderes gelte, wenn die Zwangsverwaltung vollständig abgerechnet sei, könne dahinstehen; dies stehe nicht fest und sei im Kostenfestsetzungsverfahren ohnehin nicht zu prüfen. Seine fehlende Passivlegitimation müsse der Beklagte ggf. im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.

III.


4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Im Ausgangspunkt ist Grundlage der Kostenfestsetzung ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO), wie er hier mit dem Urteil des Amtsgerichts vom 14. August 2015 vorliegt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss , der im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 ZPO erlassen wird, füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07, NJW-RR 2008, 1082 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, NJW 2013, 2438 Rn. 11). Eine Korrektur der bindenden Kostengrundentscheidung kommt im Verfahren der Kostenfestsetzung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - IX ZB 79/16, Rpfleger 2017, 586 Rn. 7; Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, NZBau 2005, 44, 45; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., §§ 103, 104 Rn. 21, Stichwort „Bindung”).
6
2. Infolgedessen trifft zunächst die Ansicht des Beschwerdegerichts zu, dass eine Festsetzung der Kosten gegen den Schuldner, die der Beklagte offenbar erreichen möchte, von vornherein ausscheidet. Da der Schuldner in der Kostengrundentscheidung nicht genannt wird, könnten die Kosten gegen ihn nur dann festgesetzt werden, wenn der Titel (in Gestalt einer gegen ihn gerichteten vollstreckbaren Ausfertigung) umgeschrieben worden wäre (vgl. für den Aktivprozess BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VIII ZB 69/09, FamRZ 2010, 1160; für den Passivprozess OLG Köln FGPrax 2012, 282, 284; vgl. auch MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 103 Rn. 26, 28; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 7. Aufl., § 2 Rn. 735). Ob ein gegen den Zwangsverwalter gerichteter Titel nach Aufhebung der Zwangsverwaltung in analoger Anwendung von § 727 ZPO gegen den Schuldner umgeschrieben werden könnte (so OLG Düsseldorf, OLGZ 1977, 250, 252; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 161 Rn. 38), kann dahinstehen.
7
3. Geklärt werden muss hier allein, ob die Kosten auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung gegen den Zwangsverwalter festgesetzt werden können, oder ob die Kostenfestsetzung bei dieser Sachlage unterbleiben muss. Ersteres ist richtig.
8
a) Auszugehen ist davon, dass auch im Kostenfestsetzungsverfahren die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen müssen (Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 103 Rn. 17), zu denen die (aktive oder passive) Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters gehört. Deren Bestehen zieht die Rechtsbeschwerde deshalb in Zweifel, weil für das Erkenntnisverfahren jedenfalls im Grundsatz anerkannt ist, dass mit dem Aufhebungsbeschluss die aus § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 ZVG abgeleitete Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters für anhängige Prozesse entfällt, sofern das Gericht nicht eine Fortdauer im Zusammenhang mit der Aufhebung erkennbar bestimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2008 - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 8; Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZB 31/07, NJW-RR 2008, 892 Rn. 8; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 289/14, ZIP 2018, 290 Rn. 26 f.; Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38, 40 f.). Allerdings ist schon nicht abschließend geklärt, ob bei einer Antragsrücknahme im laufenden Passivprozess des Zwangsverwalters etwas Anderes gilt und die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters fortbesteht (dafür BAG, NJW 1980, 2148; dagegen KG, NZM 2004, 639 sowie OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 3 U 35/11, juris Rn. 77; offengelassen in BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38, 46; zweifelnd etwa Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 60a).
9
b) Auf die Frage, ob der Zwangsverwalter im Erkenntnisverfahren weiterhin prozessführungsbefugt gewesen wäre, kommt es aber nicht an. Enthält ein vollstreckbarer Titel eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Zwangsverwalters, ist der Zwangsverwalter in dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren ohne weiteres (aktiv oder passiv) prozessführungsbefugt (so ohne nähere Begründung auch Wedekind/Wedekind, Zwangsverwaltung, Rn. 1863; für den Testamentsvollstrecker OLG Nürnberg, ZEV 2011, 651, 652), und zwar auch dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Einleitung des Rechtsstreits , während des laufenden Prozesses oder nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens aufgehoben worden ist.
10
aa) Obwohl der Zwangsverwalter mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses seine ihm kraft hoheitlichen Amtes übertragenen Befugnisse verliert, ist er weiterhin dazu berechtigt und verpflichtet, seine Geschäfte ordnungsgemäß abzuwickeln und die dazu dienenden Maßnahmen vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZB 31/07, NJW-RR 2008, 892 Rn. 8; BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38, 43 a.E.; Urteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138, 139; Böttcher /Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 60a). Insbesondere muss er eingeleitete Verwaltungsmaßnahmen abwickeln und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten aus dem vorhandenen Kassenbestand begleichen (vgl. Stöber, ZVGHandbuch , 9. Aufl., Rn. 672; siehe auch § 12 Abs. 3 ZwVwV). In dem Abwicklungsstadium können sich gesonderte Rechte und Pflichten ergeben, obwohl die Beschlagnahme infolge der Verfahrensaufhebung beendet ist (vgl. Dassler /Schiffhauer/Engels, ZVG, 15. Aufl., § 161 Rn. 17).
11
bb) Zu der ordnungsmäßigen Beendigung der Verwaltung gehört auch die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters in einem Kostenfestsetzungsverfahren, das der Umsetzung einer zu Gunsten oder zu Lasten des Zwangsverwalters ergangenen Kostengrundentscheidung dient; einer gesonderten Ermächtigung in dem Aufhebungsbeschluss bedarf es dazu nicht. Wird eine gegen den Zwangsverwalter gerichtete Klage angesichts der vor Rechtshängigkeit erfolgten Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen der fehlenden passiven Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen und werden die Kosten deshalb dem Kläger auferlegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09, WuM 2010, 518 Rn. 13), kann der Zwangsverwalter die Kostenfestsetzung beantragen, obwohl seine Prozessführungsbefugnis im Erkenntnisverfahren verneint worden ist. Ist umgekehrt eine von dem Zwangsverwalter erhobene Klage abgewiesen worden, weil mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung die Prozessführungsbefugnis im laufenden Verfahren entfallen ist, und sind dem Zwangsverwalter deshalb die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38 ff.), kann er gegen die von dem Beklagten beantragte Kostenfestsetzung nicht einwenden, dass er nicht prozessführungsbefugt sei; weil ihm gemäß § 91 ZPO (trotz fehlender Prozessführungsbefugnis) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, muss auch die Kostenfestsetzung gegen ihn erfolgen können. Dementsprechend können die Kosten auch dann für oder gegen den Zwangsverwalter festgesetzt werden, wenn die Zwangsverwaltung - wie hier - erst nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens aufgehoben worden ist. Allen Fallkonstellationen ist gemeinsam, dass das Kostenfestsetzungsverfahren der notwendigen Abwicklung einer Verwaltungsmaßnahme dient; die maßgebliche Kostengrundentscheidung muss ohne Rücksicht auf das Ende der Beschlagnahme umgesetzt werden.
12
4. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist ohne weiteres gegeben. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob das Zwangsverwaltungsverfahren bereits abgerechnet ist oder ob weiterhin Masse vorhanden ist, aus der die Prozesskosten beglichen werden können.
Wie das Beschwerdegericht zu Recht ausführt, lassen sich solche tatsächlichen Fragen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht klären. Die Rechte des Zwangsverwalters werden schon deshalb gewahrt, weil aus Titeln, die gegen ihn als Zwangsverwalter ergangen sind, nicht in sein Privatvermögen, sondern nur in die Zwangsverwaltungsmasse vollstreckt werden kann (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 51 Rn. 7 a.E.); andernfalls kann er Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) einlegen. Jedenfalls stellt die Aufhebung der Zwangsverwaltung - anders als das Beschwerdegericht meint - keinen Grund für die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) dar.

IV.


13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 22.11.2016 - 12 C 53/15 WEG -
LG Rostock, Entscheidung vom 25.01.2018 - 1 T 281/17 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Annotations

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.

(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.

(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Beendigung der Zwangsverwaltung erfolgt mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung.

(2) Das Gericht kann den Verwalter nach dessen Anhörung im Aufhebungsbeschluss oder auf Antrag durch gesonderten Beschluss ermächtigen, seine Tätigkeit in Teilbereichen fortzusetzen, soweit dies für den ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich ist. Hat der Verwalter weiterführende Arbeiten nicht zu erledigen, sind der Anordnungsbeschluss und die Bestallungsurkunde mit der Schlussrechnung zurückzugeben, ansonsten mit der Beendigung seiner Tätigkeit.

(3) Unabhängig von der Aufhebung der Zwangsverwaltung bleibt der Verwalter berechtigt, von ihm begründete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu begleichen und bis zum Eintritt der Fälligkeit Rücklagen zu bilden. Ein weitergehender Rückgriff gegen den Gläubiger bleibt unberührt. Dies gilt auch für den Fall der Antragsrücknahme.

(4) Hat der Verwalter die Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung bezahlt, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger ihm mitteilt, dass er befriedigt ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)