Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2011 - V ZB 248/10

published on 26/05/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2011 - V ZB 248/10
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Amtsgericht Gera, 4 C 1080/08, 22/06/2009
Landgericht Gera, 1 S 235/09, 05/08/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 248/10
vom
26. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Mitteilung des Tenors eines Beschlusses durch die Geschäftsstelle an eine
Partei ist keine unverbindliche Auskunft, sondern die formlose Bekanntgabe der
Entscheidung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

b) Die Aussetzungswirkung nach § 249 Abs. 1 ZPO tritt schon mit der (formlosen)
Mitteilung des Aussetzungsbeschlusses durch das Gericht (§ 329 Abs. 2 Satz 1
ZPO) an die Partei, und nicht erst mit der Beschlusszustellung ein.
BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 248/10 - LG Gera
AG Gera
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 5. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverweisen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Beklagten sind - soweit hier von Interesse - unter Abweisung einer weitergehenden Klage von dem Amtsgericht verurteilt worden, Zaunelemente zu entfernen, die die Kläger bei der Ausübung der durch zwei Grunddienstbarkeiten eingeräumten Wegerechte behindern.
2
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Frist für die Begründung der Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Ablehnung des weitergehenden Antrags bis zum 24. September 2009 verlängert. Auf einen Antrag der Beklagten vom 24. August 2009, das Verfahren auf Grund des Versterbens der früheren Beklagten zu 2 (der Mutter der jetzigen Beklagten zu 2 und zu 3) nach § 239 Abs. 1 ZPO zu unterbrechen, hat das Landgericht am 16. September 2009 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Der Sekretärin des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist auf Nachfrage am 22. September 2009 von der Geschäftsstelle der zuständigen Zivilkammer der Erlass und der Inhalt des noch in die Post zu gebenden Beschlusses mitgeteilt worden. Zugestellt worden ist der Beschluss den Parteien am 25. September 2009.
3
Das Landgericht hat nach der von den Beklagten erklärten Aufnahme des Verfahrens ihre Berufung unter Zurückweisung eines von ihnen vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
4
Die Beklagten haben gegen den ihnen am 11. August 2010 zugestellten Beschluss am Montag, dem 13. September 2010, Rechtsbeschwerde verbunden mit dem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde um zwei Monate eingelegt. Die Fristverlängerung ist antragsgemäß gewährt worden. Mit der am 22. November 2010 eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung haben die Beklagten beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der am 15. November 2010 abgelaufenen Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde zu gewähren, den Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben, ihnen wegen der versäumten Frist für die Begründung der Berufung Wiedereinsetzung zu gewähren und auszusprechen, dass die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig sei.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, dass die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässig sei.
6
1. Der Beschluss der Kammer vom 16. September 2009 habe auf den Lauf der Begründungsfrist keinen Einfluss mehr gehabt, weil er erst am Tage nach deren Ablauf am 24. September 2010 den Parteien zugestellt worden sei. Eine frühere (formlose) Bekanntgabe nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO sei nicht erfolgt. Bei der Unterrichtung der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch die Geschäftsstelle am 22. September 2010 habe es sich um eine bloße Auskunft gehandelt. Zwar könne die formlose Mitteilung eines Beschlusses nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch telefonisch erfolgen.Das setze jedoch voraus, dass der Beschluss mit dem Willen des Gerichts in dieser Form aus dem inneren Geschäftsbereich des Gerichts gelangt und als gerichtliche Entscheidung erkennbar geworden sei. Dabei komme es auf den Willen des Spruchkörpers, namentlich ihres Vorsitzenden, an, den Beschluss so bekannt zu geben, woran es hier fehle.
7
2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Er sei bereits unzulässig, weil es entgegen § 236 Abs. 2 ZPO an einer schlüssigen Behauptung einer schuldlosen Fristversäumung fehle. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dessen Verschulden sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssten. Der Rechtsanwalt hätte die richtige Rechtslage durch eigene Prüfung, gegebenenfalls durch eine Anfrage bei der Kammer erkennen und - jedenfalls vorsorglich - die den Beklagten drohenden Rechtsnachteile durch rechtzeitige Einreichung einer Berufungsbegründung vermeiden müssen.

III.

8
Den Beklagten ist Wiedereinsetzung gegen die von ihnen nicht eingehaltene Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht haben (§ 236 Abs. 2 Satz 1, § 294 ZPO), dass sie ohne ihr oder ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten daran gehindert waren, diese Frist einzuhalten.

IV.

9
Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg. Das Rechtsmittel gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig , weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die verfahrensfehlerhafte Verwerfung eines zulässigen Rechtsmittels verletzt den durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Anspruch des Rechtsmittelklägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 83/04, NJW-RR 2005, 792).
10
So ist es hier, weil das Berufungsgericht zu Unrecht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat. Die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO verlängerte Frist hatte nämlich bereits zuvor zu laufen aufgehört, weil die Wirkung des Aussetzungsbeschlusses schon mit der mündlichen Mitteilung des Beschlussinhalts an die Beklagten eingetreten war.
11
1. Die angefochtene Entscheidung ist nur in den Ausgangspunkten zutreffend. Ein Stillstand des Verfahrens nach § 249 ZPO tritt in den Fällen, in den in einem anhängigen Rechtsstreit eine anwaltlich vertretene Partei verstirbt, nicht durch eine gesetzlich angeordnete Unterbrechung (§ 239 Abs. 1 ZPO), sondern erst mit einem nur auf Antrag einer Partei (§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO) ergehenden Aussetzungsbeschluss des Prozessgerichts (§ 248 Abs. 2 ZPO) ein. Das Gericht kann in diesen Fällen nicht eine mit dem Tod der Partei eintretende Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 Abs. 1 ZPO herbeiführen , auch wenn es - wie hier - in dem Beschluss fehlerhaft die Aussetzungsentscheidung als Feststellung des Eintritts der Unterbrechung bezeichnet.
12
Der Aussetzungsbeschluss des Gerichts wirkt nicht auf den - hier drei Wochen zuvor gestellten - Zeitpunkt des Antrags zurück (BGH, Beschluss vom 9. März 1987 - II ZB 10/86, NJW 1987, 2379, 2380). Der Verfahrensstillstand tritt auch nicht bereits mit der Beschlussfassung über die Aussetzung, sondern erst mit der Mitteilung der Entscheidung ein (BGH, Beschlüsse vom 3. November 1977 - IX ZR 80/77, BGHZ 69, 395, 397 und vom 9. März 1987 - II ZB 10/86, NJW 1987, 2379, 2380). Ist eine Frist vor der Bekanntgabe des Aussetzungsbeschlusses bereits abgelaufen, ist sie versäumt, da sie dann nicht mehr gem. § 249 Abs. 1 ZPO zu laufen aufhören kann (BGH, Beschlüsse vom 3. November 1977 - IX ZR 80/77, aaO und vom 9. März 1987 - II ZB 10/86, aaO).
13
2. Die Aussetzungswirkung nach § 249 Abs. 1 ZPO, nach der der Lauf jeder Frist aufhört, tritt schon mit der (formlosen) Mitteilung des Aussetzungsbeschlusses durch das Gericht (§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) an die Partei, und nicht erst mit der Beschlusszustellung ein, die bei den nach § 252 ZPO anfechtbaren Beschlüssen nach § 329 Abs. 3 ZPO vorzunehmen ist (wie hier: MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 259 Rn. 19, Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 246 Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 246 Rn. 8; a.A. Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 3. Aufl., § 248 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage, § 246 Rn. 7). Die gegenteilige Auslegung widerspricht dem verfassungsrechtlichen Verbot, verfahrensrechtliche Vorschriften so auszulegen und anzuwenden, dass den Parteien der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eröffneten Instanzen in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2005 - 1 BvR 2140/05, Rn. 17, juris).
14
3. Soweit das Berufungsgericht meint, der Beschlussinhalt sei den Beklagten durch die telefonische Mitteilung der Geschäftsstselle nicht innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist bekannt gegeben worden, beruht dies auf einer fehlerhaften Auslegung des § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Es geht unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Hamm (MDR 1968, 156, 157) zu Unrecht davon aus, dass fernmündliche Mitteilungen durch die Geschäftsstelle bloße Auskünfte seien, die keine Rechtswirkungen herbeiführten, sofern nicht der Wille des Gerichts, die Entscheidung so mitzuteilen, durch das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte (Verfügung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters; Vermerk der Geschäftsstelle über die Bekanntgabe) in der Akte manifestiert sei.
15
a) § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt dies nicht voraus. Ein Beschluss ist vielmehr nach dieser Vorschrift (formlos) bekannt gegeben, wenn der Inhalt der von den Richtern gefassten und unterschriebenen, zur Bekanntgabe an die Parteien vorgesehenen Entscheidung durch das Gericht einer Partei mitgeteilt wird (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - XII ZB 18/99, NJW-RR 2000, 877, 878), was auch fernmündlich geschehen kann (BGH, Urteil vom 5. Juli 1954 - IV ZR 69/54, BGHZ 14, 148, 152). Dies gilt auch, wenn weder die den Beschluss fassenden Richter noch der den Beschluss mitteilende Geschäftsstellenbeamte beabsichtigt haben, durch die fernmündliche Kundgabe des Beschlussinhalts die Wirkungen des § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO herbeizuführen. Für das Existentwerden der Entscheidung durch formlose Bekanntgabe ist es nämlich ohne Bedeutung, aus welchen Motiven und mit welchen Absichten das geschieht. Maßgeblich ist nur der objektive Tatbestand, dass der Inhalt einer von den Mitgliedern des Gerichts beschlossenen, schriftlich abgefassten und mit ihren Unterschriften versehenen Entscheidung der Partei ausdrücklich und be- wusst - und in diesem Sinne mit dem Willen des Gerichts - bekanntgegeben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - XII ZB 18/99, aaO).
16
b) Die Voraussetzungen für eine formlose Bekanntgabe des Beschlusses nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO lagen hier vor. Der Aussetzungsbeschluss war schriftlich abgefasst, von den Mitgliedern der Kammer unterschrieben und zudem die Zustellung an die Parteien von dem Vorsitzenden verfügt worden. Der Zeitpunkt der Bekanntmachung durch Zustellung hing nicht mehr von dem Spruchkörper, sondern allein von dem weiteren äußeren Geschäftsablauf ab. Irgendwelche Anhaltspunkte für einen Willen des Gerichts, die Bekanntmachung des Aussetzungsbeschlusses - zumal in Anbetracht des bevorstehenden Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist - zurückzuhalten, sind nicht erkennbar.
17
c) Die Mitteilung des Beschlussinhalts durch die Geschäftsstelle aneine Sekretärin des Prozessbevollmächtigten steht einer Kundgabe an ihn selbst gleich, wenn diese - wie hier - als Botin des Prozessbevollmächtigten nachfragt und die Mitteilung des Gerichts über den Inhalt der Entscheidung für diesen entgegennimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682).
18
4. Die Aussetzungswirkung durch die formlose Bekanntgabe des Beschlusses ist auch für alle Beklagten und nicht nur für die Rechtsnachfolger der verstorbenen früheren Beklagten zu 2 eingetreten, wie die Erwiderung meint. Die Kläger nehmen als Inhaber von zwei Grunddienstbarkeiten die Beklagten als Grundstückseigentümer nach § 1027, § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung von Beeinträchtigungen bei der Ausübung ihrer Rechte in Anspruch. Bei einer Klage aus der Grunddienstbarkeit sind die Grundstückseigentümer notwendige Streitgenossen (Senat, Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1102), so dass die Aussetzungswirkung für alle Beklagten eingetreten ist.
19
5. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts, mit denen es das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen hat, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. Die nach dem Ende der Aussetzung von neuem laufende (§ 249 Abs. 1 ZPO) Berufungsbegründungsfrist ist gewahrt, weil die Begründung noch vor der am 21. April 2010 erfolgten, die Aussetzung beendenden Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes (§ 250 ZPO) bei dem Gericht eingegangen ist.
20
Der die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfende Beschluss ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) und die Sache zur Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzugeben. Eines Ausspruchs im Tenor, dass die Berufung der Beklagten nicht wegen einer Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig ist, bedarf es nicht, weil das Berufungsgericht nach § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.

V.

21
Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 22.06.2009 - 4 C 1080/08 -
LG Gera, Entscheidung vom 05.08.2010 - 1 S 235/09 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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published on 15/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 83/04 vom 15. März 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 2 Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erfordert nicht die Feststellung, daß die Beruf
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(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.