Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2019 - V ZB 236/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Betroffene, ein jordanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2003 zum Zwecke des Studiums in das Bundesgebiet ein. Nach mehrmaliger Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, zuletzt bis zum 20. August 2011, wurde die erneute Verlängerung abgelehnt. Der Betroffene wurde aufgefordert, die Bundesrepublik bis zum 30. April 2012 zu verlassen. In der Folgezeit gab er an, er wolle heiraten; es fehlten aber die erforderlichen Dokumente. Deshalb wurde die Duldung seines Aufenthalts bewilligt und mehrfach verlängert, letztmalig bis zum 31. Mai 2016. Danach meldete er sich bei der Ausländerbehörde nicht mehr und wurde am 14. November 2016 bei dem Einwohnermeldeamt mit unbekanntem Aufenthalt abgemeldet. Am 21. Juni 2017 wurde er festgenommen.
- 2
- Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2017 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen längstens für drei Wochen angeordnet. Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 hat es die Haft bis zum 13. Juli 2017 verlängert. Die nach der Abschiebung am 13. Juli 2017 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerden gegen beide Beschlüsse hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
- 3
- Aus Sicht des Beschwerdegerichts genügt der Haftantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht, weil die notwendige Haftdauer von drei Wochen nicht dargelegt worden sei. Das Beschwerdegericht könne die erforderliche Prognose aber nachholen, weil sich die maßgeblichen Tatsachen aus der beigezogenen Verwaltungsakte ergäben, in die der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Einsicht erhalten habe. Der Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels liege vor. Zwar fehlten nähere Ausführungen des Amtsgerichts zu der erforderlichen Belehrung. Aus der Ausländerakte ergebe sich jedoch, dass der Betroffene mehrmals auf die Anzeigepflicht und die Folgen ihrer Verletzung hingewiesen worden sei. Infolgedessen seien die Verfahrensfehler geheilt worden.
III.
- 4
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
- 5
- 1. Die Haftanordnungen des Amtsgerichts erweisen sich nicht im Hinblick auf die von der beteiligten Behörde gestellten Haftanträge vom 22. Juni 2017 und vom 10. Juli 2017 als rechtswidrig.
- 6
- a) Wären die von der beteiligten Behörde gestellten Haftanträge, wie das Beschwerdegericht meint, unzulässig gewesen, wäre eine Heilung im Beschwerdeverfahren allerdings nicht erfolgt. Zwingende Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8); daran fehlt es. Zudem kann die Heilung nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21). Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung war die Abschiebung bereits erfolgt; eine Heilung konnte also nicht mehr eintreten.
- 7
- b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Haftanträge aber als zulässig anzusehen. In dem Haftantrag vom 10. Juli 2017 wurde die Haftdauer ausreichend begründet, weil mitgeteilt wurde, dass die Abschiebung am 13. Juli 2017 erfolgen sollte. Auch der Haftantrag vom 22. Juni 2017 enthält noch ausreichende Angaben zu der erforderlichen Haftdauer.
- 8
- aa) Allerdings beschränken sich die Angaben in dem Haftantrag vom 22. Juni 2017 zu der erforderlichen Haftdauer darauf, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Wochen durchgeführt werden könne und ein gültiges Dokument für die Einreise in den Staat Israel vorliege. Eine solche Begründung ist vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), im Grundsatz unzureichend (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZB 171/18, juris Rn. 5).
- 9
- bb) Hier ist es aber deshalb anders, weil zugleich mitgeteilt wird, dass eine Sicherheitsbegleitung für erforderlich gehalten wird. In diesen Fällen erschließt sich grundsätzlich ohne weiteres, dass der organisatorische Aufwand eine solche Zeit in Anspruch nimmt, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen. Im Hinblick auf die beschränkten Personalressourcen wird zwangsläufig ein zeitlicher Vorlauf benötigt, der bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen und als angemessen angesehen werden kann, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11). Ob eine Sicherheitsbegleitung in der Sache erforderlich ist, haben die Haftgerichte nicht zu überprüfen.
- 10
- 2. Ferner ist der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Ergebnis zu Recht angenommen worden.
- 11
a) Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben , unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Deshalb muss die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis deutlich vor Augen führen (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12, juris Rn. 18; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, juris Rn. 6.).
- 12
- b) In der Haftanordnung wird zwar ausgeführt, dass der Betroffene auf die Anzeigepflicht hingewiesen worden sei; dass die in der Regel erforderliche Belehrung über die einschneidenden Folgen einer Verletzung der Meldepflicht erfolgt ist, lässt sich daraus - wie das Beschwerdegericht zu Recht annimmt - jedoch nicht entnehmen. Soweit das Beschwerdegericht feststellt, dass die Belehrung in der Sache erfolgt sei, nimmt es nicht Bezug auf konkret bezeichnete Dokumente, aus denen sich - für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar - eine solche Belehrung ergeben könnte.
- 13
- c) Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, weil es der regelmäßig erforderlichen Belehrung in diesem besonders gelagerten Ausnahmefall nicht bedurfte. Die Meldepflicht war nämlich Gegenstand der Anhörung vor dem Amtsgericht am 22. Juni 2017. Dabei hat der Betroffene selbst erklärt, er habe sich nicht bei der Ausländerbehörde gemeldet, weil er Angst hatte, abgescho- ben zu werden. Er wohne „bei einem Kumpel in G. “. Dem entspricht es, dass der Betroffene nach jahrelangen intensiven Verhandlungen mit der Ausländerbehörde - zunächst über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und dann über die Duldung - nach der endgültigen Versagung einer weiteren Duldung seinen Wohnsitz verlassen und sich fortan nicht mehr gemeldet hat. Deshalb hat die Vertreterin der beteiligten Behörde in der Anhörung unwidersprochen erklärt, der Betroffene sei seit einem Jahr untergetaucht. Diese Gesamtumstände konnte das Amtsgericht - wie geschehen - dahingehend würdigen , dass der Betroffene bewusst untergetaucht ist, um sich der Abschiebung zu entziehen, und dass der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel die Vermutung begründet, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird.
- 14
- 3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Greifswald, Entscheidung vom 12.07.2017 - 335 XIV 7/17 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 06.11.2017 - 1 T 78/17, 1 T 79/17, 1 T 80/17 -
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Annotations
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
- 1.
die Identität des Betroffenen, - 2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, - 3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, - 4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie - 5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.