Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2012 - V ZB 222/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Eine von der Beklagten auf ihrem Grundstück errichtete Garage weist in einem Abstand von etwa einem Meter zur gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Länge von 8,84 Meter und in einem Abstand von drei Metern eine Länge von 8,86 Meter auf. Aus dem Umstand, dass die Garage nach Art eines Parallelogramms errichtet ist, folgern die Kläger, dass deren "Ansichtslänge" 9,195 Meter beträgt und damit 0,195 Meter länger, als nach der Bauordnung zulässig ist.
- 2
- Das Landgericht hat die Klage, mit der die Kläger den Rückbau der Garage auf neun Meter verlangen, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Beschwer der Kläger übersteige 600 € nicht. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen diese ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
II.
- 3
- Das Berufungsgericht schätzt die Beschwer der Kläger nach § 3 ZPO auf 300 €. Maßgeblich sei, inwieweit ihr Grundstück durch die Überschreitung der sog. Ansichtslänge um 19,5 cm beeinträchtigt sei; auf Nachteile, die mit der Baulichkeit insgesamt verbunden seien, komme es nicht an.
III.
- 4
- Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen Zulassungsgrund fehlt (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22).
- 5
- 1. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor. Insbesondere sind die Vorschriften über die Bemessung der Beschwer von dem Berufungsgericht nicht in einer Weise angewandt worden, die den Klägern den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und deshalb eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82, 83 Rn. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Schätzung des der Klage zugrunde liegenden wirtschaftlichen Interesses (§ 3 ZPO) nur auf die 19,5 cm abstellt, um welche die Garage die nach der Bauordnung zulässige Länge von neun Metern überschreitet. Auf eine Beeinträchtigung durch die Garage insgesamt kommt es schon deshalb nicht an, weil die Kläger in erster Instanz nicht deren Abriss, sondern nur deren Rückbau auf neun Meter erreichen wollten.
- 6
- 2. Ob das Berufungsgericht, welches zu Recht nachträglich über die Zulassung der Berufung entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926), zutreffend davon ausgegangen ist, dass kein Zulassungsgrund im Sinne von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82, 83 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10 Rn. 16, juris). Das gilt auch dann, wenn gegenüber der Zulassungsentscheidung - wie hier - der Vorwurf der Willkür erhoben wird.
IV.
- 7
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann RiBGH Dr. Czub ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Krüger
LG Verden, Entscheidung vom 16.03.2011 - 5 O 342/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2011 - 4 U 39/11 -
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.