Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - V ZB 200/13

published on 19/02/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - V ZB 200/13
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Amtsgericht Offenburg, 1 XIV 543/13 B, 25/11/2013
Landgericht Offenburg, 4 T 251/13, 03/12/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 200/13
vom
19. Februar 2015
in der Zurückschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 3. Dezember 2013 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

1
1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 (der Behörde) war zwar auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht zunächst statthaft (§ 70 Abs. 2 FamFG), sie ist jedoch spätestens mit dem Ende der von dem Amtsgericht bis zum 23. Dezember 2013 angeordneten Haft unzulässig geworden. Damit hatte sich die Hauptsache erledigt. Den Feststellungsantrag nach § 62 FamFG, in seinen Rechten verletzt zu sein, kann der Betroffene, jedoch nicht die Behörde stellen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 1. März 2013 - V ZB 126/12, juris Rn. 4, 6).
2
2. Zulässig wäre allein noch die Fortführung des Rechtmittels als eine auf den Kostenpunkt beschränkte Rechtsbeschwerde gewesen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, aaO Rn. 6; Beschluss vom 1. März2013 - V ZB 126/12, aaO Rn. 4, 6). Eine solche Erklärung hat die Beteiligte zu 2 nicht abgegeben. Das hätte auch dem von ihr mit der Rechtsbeschwerde verfolgten Ziel widersprochen, die Rechtmäßigkeit der Anordnung und des Vollzugs von Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim feststellen zu lassen. Diese Frage ist inzwischen durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Juli 2014 (C 773/13 und 514/13, Bero und Bouzalmate , ECLI:EU:C:2014:2095 und C 474/13, Pham, ECLI:EU:C:2014:2096) abweichend von der seitens der Beteiligten zu 2 hierzu vertretenen Ansicht geklärt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 9). Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel
Vorinstanzen:
AG Offenburg, Entscheidung vom 25.11.2013 - 1 XIV 543/13 B -
LG Offenburg, Entscheidung vom 03.12.2013 - 4 T 251/13 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ
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published on 31/01/2013 00:00

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Annotations

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.