Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2007 - V ZB 179/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht am 5. Mai 2004 die Zwangsverwaltung des im Eingang bezeichneten Grundstücks an und bestellte den Antragsteller zum Verwalter. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Dieses hatte der Schuldner zu einem Teil als Wohnung genutzt, im Übrigen hatte er es seiner Schwester und seiner Mutter mietweise überlassen. Nach dem Auszug auch der Mutter des Schuldners im Januar 2005 stand das Haus leer. Anfang Februar 2005 stellte der Antragsteller den Eintritt eines Frostschadens fest. Der zur Beseitigung des Schadens notwendige Aufwand beträgt mindestens 35.000 €; zu dessen Feststellung und Beseitigung wurde der Antragsteller umfangreich tätig.
- 2
- Der Antragsteller hat beantragt, seine Vergütung als Verwalter auf der Grundlage einer Tätigkeit von 71,25 Stunden auf 6.364,05 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin und des Schuldners hat das Landgericht die Festsetzung auf 2.233 € herabgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
II.
- 3
- Das Landgericht meint, ein Vergütungsanspruch des Antragstellers scheide aus, soweit der von ihm geltend gemachte Zeitaufwand auf Maßnahmen wegen des eingetretenen Frostschadens beruhe. Der Antragsteller habe den Eintritt des Schadens zu vertreten, eine Vergütung für die von ihm wegen des Schadensereignisses ihm geleisteten Tätigkeiten habe er gemäß § 154 ZVG zu erstatten. Das stehe nach § 242 BGB der Festsetzung in Höhe von insgesamt 4.131,05 € entgegen.
III.
- 4
- Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 5
- 1. Die Vergütung des Zwangsverwalters ist grundsätzlich nach § 18 ZwVwV zu bemessen. Eine Vergütung nach Zeitaufwand setzt gemäß § 19 ZwVwV voraus, dass das verwaltete Objekt nicht durch Vermietung oder Verpachtung genutzt wird oder dass die Bemessung der Vergütung nach § 18 ZwVwV auch unter Ausschöpfung der Erhöhung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass es sich so verhält. Dem ist das Beschwerdegericht gefolgt. Beanstandungen wer- den von den Beteiligten insoweit nicht erhoben. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.
- 6
- 2. Auf die Frage, ob die § 242 BGB zuzuordnende Einrede des "dolo petit …" im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist, wegen derer das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, kommt es nicht an.
- 7
- Der Ausschluss der Festsetzung des von dem Antragsteller über den von dem Beschwerdegericht erkannten Betrag hinausgehenden Betrages folgt schon daraus, dass der Festsetzung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nur die für die Tätigkeit des Verwalters erforderliche Zeit zugrunde gelegt werden kann. Die Tätigkeit, die der Zwangsverwalter zu erbringen hat und für die er zu vergüten ist, besteht darin, aus der Bewirtschaftung eines Grundstücks Überschüsse für den Gläubiger zu erzielen und/oder das Grundstück im Interesse des Gläubigers vor Schäden zu bewahren. Daran fehlt es, wenn der Zwangverwalter das verwaltete Objekt beschädigt und im Rahmen des Ausgleichs des nach § 154 Satz 1 ZVG von ihm zu verantwortenden Schadens tätig wird. So begründeter Zeitaufwand des Verwalters findet seinen Grund nicht in der Tätigkeit, für die der Verwalter bestellt und zu vergüten ist, sondern in dessen Fehlverhalten. Von dem Verwalter insoweit aufgewendete Zeit ist nicht im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV zur Verwaltung erforderlich.
- 8
- Über die Frage der Erforderlichkeit der zur Festsetzung beantragten Vergütung ist von dem Vollsteckungsgericht zu entscheiden. Ist die geltend gemachte Vergütung nicht erforderlich, kommt ihre Festsetzung nicht in Betracht.
- 9
- 3. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hatte gemäß § 152 Abs. 1 ZVG dafür zu sorgen, dass es nicht zu Frostschäden in dem Haus des Schuldners kam. Dass er diese Pflicht vorwerfbar nicht erfüllt hat, stellt er nicht in Abrede. Ohne die Pflichtverletzung wäre es zu Tätigkeiten des Antragsstellers zur Fest- stellung und Behebung des Schadens nicht gekommen. Weiterer Feststellungen hierzu bedarf es nicht. Der durch die Pflichtverletzung des Antragstellers begründete Zeitaufwand ergibt sich aus dem Festsetzungsantrag.
IV.
- 10
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens wie in einem Zwangsversteigerungsverfahren auch in einem sich hieran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Die steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (st. Rechtspr. vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM 2007, 947; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285). Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
AG Esslingen, Entscheidung vom 12.04.2006 - 1 L 32/04 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2006 - 19 T 189/06 -
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(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.
(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.
Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.
(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.
(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.
(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.
(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.
(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.
(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.
(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.
(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.
Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen.
(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.
(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.
(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.
(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)