Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2016 - V ZB 171/15

published on 13/01/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2016 - V ZB 171/15
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Previous court decisions
Amtsgericht Halle (Westfalen), 10 K 6/14, 16/07/2015
Landgericht Bielefeld, 23 T 634/15, 30/10/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 170/15
V ZB 171/15
V ZB 172/15
vom
13. Januar 2016
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:130116BVZB170.15.0
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 21. Dezember 2015 gegen die Richterinnen und Richter Dr. Stresemann, Dr. Brückner, Weinland, Dr. Kazele und Haberkamp wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 19. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61).
2
b) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar sind. des Verfahrens oder einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 8. Dezember 2015. Insbesondere wird kein entscheidungserhebliches Vorbringen aufgezeigt, das der Senat bei seiner Entscheidung übergangen haben könnte.


Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Halle (Westf.), Entscheidung vom 16.07.2015 - 10 K 6/14 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.10.2015 - 23 T 634/15 -
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published on 12/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 8/10 vom 12. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3 a) Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt
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