Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2010 - V ZB 162/10

published on 02/12/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2010 - V ZB 162/10
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Landgericht Braunschweig, 3 T 1022/09, 19/05/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 162/10
vom
2. Dezember 2010
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel kommt es nicht darauf an, ob die Vorinstanz richtig entschieden, sondern ob das Begehren des Antragstellers in der Sache Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161 und vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648). Das ist zu verneinen, weil der Feststellungsantrag in einem Rechtsbeschwerdeverfahren als unzulässig zurückzuweisen wäre. In Freiheitsentziehungssachen ist zwar grundsätzlich wegen des Rehabilitierungsinteresses des Betroffenen auch nach einer Erledigung der Hauptsache ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG zu bejahen, durch die Inhaftierung in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. BVerGE 104, 220, 235 = NJW 2002, 2456, 2457 und Beschluss vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 31/06, juris Rn. 23). An einem anerkennenswerten Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen fehlt es aber, wenn dieser - wie hier - in dem von der Haftanordnung nach § 421 FamFG erfassten Zeitraum eine Freiheitsstrafe wegen einer von ihm begangenen Straftat verbüßte und der Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht damit in der Sache gerechtfertigt war (vgl. BayObLG, FGPrax 2004, 307, 308 mwN).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 04.09.2009 - 3a XIV 14 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.05.2010 - 3 T 1022/09 -
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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ

Die Beschlussformel zur Anordnung einer Freiheitsentziehung enthält auch1.die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung sowie2.den Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung endet.
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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ

Die Beschlussformel zur Anordnung einer Freiheitsentziehung enthält auch1.die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung sowie2.den Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung endet.
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Annotations

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Die Beschlussformel zur Anordnung einer Freiheitsentziehung enthält auch

1.
die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung sowie
2.
den Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung endet.