Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - V ZB 153/18

published on 04/04/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - V ZB 153/18
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Previous court decisions
Amtsgericht Frankfurt am Main, 934 XIV 843/18 B, 11/06/2018
Landgericht Frankfurt am Main, 29 T 243/18, 20/08/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 153/18
vom
4. April 2019
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2019:040419BVZB153.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


1
Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil der Betroffene durch den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. Insbesondere hat das Amtsgericht durch seine Verfahrensgestaltung die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen an der Anhörung nicht vereitelt und deshalb auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 167/16, juris Rn. 7 f. mwN). In dem von dem Bevollmächtigten als Reaktion auf die Ladung zu dem Anhörungstermin eingereichten Schriftsatz vom 11. Juni 2018 ist weder ausdrücklich noch konkludent ein Antrag auf Verlegung des Termins enthalten (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch Senat, Beschluss vom 15. Februar 2018 - V ZB 183/17, juris Rn. 1). Unabhängig davon hat das Amtsgericht bei dem Bevollmächtigten nachgefragt, ob der Schriftsatz als Verlegungsantrag ausgelegt werden solle und für diesen Fall andere Termine vorgeschlagen, ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgt wäre.
2
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7. FamFG).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.06.2018 - 934 XIV 843/18 B -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.08.2018 - 2-29 T 243/18 -
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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ
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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ
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published on 11/10/2017 00:00

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Annotations

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.