Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - V ZB 153/18
published on 04/04/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - V ZB 153/18
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 153/18
vom
4. April 2019
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2019:040419BVZB153.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
- 1
- Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil der Betroffene durch den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. Insbesondere hat das Amtsgericht durch seine Verfahrensgestaltung die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen an der Anhörung nicht vereitelt und deshalb auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 167/16, juris Rn. 7 f. mwN). In dem von dem Bevollmächtigten als Reaktion auf die Ladung zu dem Anhörungstermin eingereichten Schriftsatz vom 11. Juni 2018 ist weder ausdrücklich noch konkludent ein Antrag auf Verlegung des Termins enthalten (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch Senat, Beschluss vom 15. Februar 2018 - V ZB 183/17, juris Rn. 1). Unabhängig davon hat das Amtsgericht bei dem Bevollmächtigten nachgefragt, ob der Schriftsatz als Verlegungsantrag ausgelegt werden solle und für diesen Fall andere Termine vorgeschlagen, ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgt wäre.
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.06.2018 - 934 XIV 843/18 B -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.08.2018 - 2-29 T 243/18 -
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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ
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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ
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published on 11/10/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 167/16 vom 11. Oktober 2017 in der Rücküberstellungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:111017BVZB167.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann,
published on 15/02/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 183/17 vom 15. Februar 2018 in der Transitaufenthaltssache ECLI:DE:BGH:2018:150218BVZB183.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.