Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - V ZB 142/18

published on 21/08/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - V ZB 142/18
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Landgericht Krefeld, 7 T 104/18, 31/07/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 142/18
vom
21. August 2019
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB142.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 31. Juli 2018 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 23. April 2018 den Betroffenen für die Zeit vom 23. April bis 8. Mai 2018 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Duisburg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im November 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 2. November 2016 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Die Abschiebung nach Marokko wurde angedroht. Der Aufenthalt des Betroffenen war mehrmals, zuletzt ab dem 22. Januar 2018, unbekannt.
2
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 23. April 2018 Abschiebungshaft bis zum 16. Juli 2018 angeordnet. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, im Fall der Haftentlassung festzustellen, dass die Haftanordnung ihn in seinen Rechten verletzt hat. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9. Mai 2018 auf Antrag der beteiligten Behörde die Haft mit der Begründung aufgehoben, gegen den Betroffenen sei ein Strafverfahren eingeleitet, für das die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen nicht erklärt habe. Der Beschwerde hat es nicht abgeholfen. Das Landgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. Die beteiligte Behörde beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.


3
Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe die Sicherungshaft gegen den Betroffenen zu Recht angeordnet. Der Haftantrag der beteiligten Behörde sei zulässig. Auch materiell-rechtlich begegne der angefochtene Beschluss keinen Bedenken.

III.


4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

5
1. Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft, weil sie sich gegen eine im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung richtet. Einer Zulassung des Rechtsmittels bedarf es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch dann nicht, wenn - wie hier - bereits das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44 Rn. 5; Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZB 32/15, InfAuslR 2016, 432 Rn. 5). Das gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht den Feststellungsantrag als unzulässig verworfen hat (Senat, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 62/17, Asylmagazin 2018, 182 Rn. 4).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in der Zeit vom 23. April bis 8. Mai 2018 in seinen Rechten verletzt.
7
a) Der Haftanordnung stand § 72 Abs. 4 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, - von den Ausnahmen gemäß § 72 Abs. 4 Satz 3 bis 5 AufenthG abgesehen - nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Fehlt es, scheidet die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers aus (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146 Rn. 7; Beschluss vom 27. September 2017 - V ZB 26/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 231/17, FGPrax 2019, 41 Rn. 4). So ist es hier.
8
b) Für die Abschiebung des Betroffenen war jedenfalls das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Duisburg erforderlich, weil im Zeitpunkt der Haftan- ordnung gegen den Betroffenen dort ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung anhängig war. Das Einvernehmen lag nicht vor, was zur Unzulässigkeit der Abschiebungshaft führt. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die beteiligte Behörde bei Haftantragstellung von dem Strafverfahren nichts wusste, dass sie nach Kenntniserlangung eine sofortige Klärung mit der Staatsanwaltschaft suchte und dass diese am 9. Mai 2018 das Einvernehmen erteilte.
9
aa) Das Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 4 AufenthG wird, anders als die beteiligte Behörde meint, unabhängig davon ausgelöst, ob sie von dem Ermittlungsverfahren Kenntnis hatte. Da das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Haftvoraussetzung ist, kommt es allein auf die objektive Rechtslage an (vgl. zur Begründung Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 27. September 2017 - V ZB 26/17, juris Rn. 4). Deshalb es ist es unerheblich, aus welchen Gründen das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft fehlt (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, NVwZ 2011, 767 Rn. 16; Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 320/10, InfAuslR 2012, 225 Rn. 11).
10
bb) Die Erteilung des Einvernehmens durch die Staatsanwaltschaft Duisburg am 9. Mai 2018 konnte den Fehler der Haftanordnung nicht rückwirkend beheben. Eine wegen Fehlens des erforderlichen Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft zunächst rechtswidrige Haft kann, wenn die Strafverfolgungsbehörde ihre Zustimmung nach der Haftanordnung erteilt, zwar geheilt werden. Die Heilung tritt aber nur mit Wirkung für den weiteren Vollzug und nur unter der zwingenden weiteren Voraussetzung ein, dass der Betroffene zu dieser Haftvoraussetzung persönlich angehört wird (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 173/11, NVwZ 2012, 62 Rn. 4; Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 320/10, InfAuslR 2012, 225 Rn. 12). Danach konnte der Fehler der Haftanordnung durch die Erteilung des Einvernehmens am 9. Mai 2018 schon deshalb nicht behoben werden, weil sich der Betroffene zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Sicherungshaft befand.
11
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann RinBGH Prof. Dr. Schmidt-Räntsch Kazele ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 27. August 2019 Die Vorsitzende Stresemann
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 23.04.2018 - 29 XIV(B) 44/18 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 31.07.2018 - 7 T 104/18 -
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Annotations

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.