Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2008 - V ZB 140/07

published on 14/02/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2008 - V ZB 140/07
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Landgericht Potsdam, 1 O 542/05, 27/02/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 140/07
vom
14. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. August 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 700 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in P. . Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Zustimmung zur Absicherung einer Zufahrt über das Nachbargrundstück durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit erhoben. Das Landgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2007 die Beklagte zur Bewilligung verurteilt Zug um Zug gegen Übergabe einer notariellen Urkunde, in der sich der Kläger gegenüber der Beklagten zur Zahlung eines jährlichen Nutzungsentgeltes von 200 € verpflichtet und wegen dieses Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Die Entscheidung ist beiden Parteien am 7. März 2007 zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist am Dienstag nach den Osterfeiertagen, dem 10. April 2007, ablief.
2
Das Urteil haben beide Parteien angefochten. Eine Berufungsschrift des Klägers, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, ist am 20. April 2007 per Telefax bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Am 23. April 2007 hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist beantragt.
3
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er am Freitag, dem 30. März 2007, einen ordnungsgemäß adressierten und ausreichend frankierten Brief mit der Berufungsschrift zusammen mit anderen Schriftstücken seiner Bürofachangestellten zur Versendung durch die Post übergeben habe. Diese habe die Briefe, wie üblich, nach Dienstschluss um etwa 14.15 Uhr in einen Briefkasten eingeworfen. Der Brief mit der Berufungsbegründung sei auf dem Postwege verloren gegangen. Der 30. März 2007 sei sein letzter Arbeitstag vor einem Auslandsurlaub gewesen; er habe sich persönlich davon überzeugt, dass die Berufungsschrift herausgegangen sei.
4
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. August 2007 das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5
Das Berufungsgericht meint, dass der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig sei, weil der Kläger nicht entsprechend § 236 Abs. 2 ZPO alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit seines Gesuchs vorgetragen habe. Es fehlten die für die Wahrung der Antragsfrist nach § 234 ZPO bedeutsame Angabe dazu, wann das Hindernis weggefallen sei. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Kläger hierauf hinzuweisen, weil eine Behebung des Mangels nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 234 ZPO nicht möglich gewesen sei.

III.

6
1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGHZ 155, 21, 22).
7
2. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss in der Begründung der Rechtsbeschwerde dargelegt werden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es.
8
a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
9
Die dazu aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Umstände für den Beginn des Fristablaufs auch dann darzulegen sind, wenn durch Rückrechnung vom Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrages bei Gericht der Beginn der Antragsfrist in die noch laufende Rechtsmittelfrist fällt, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist bereits vom Bundesgerichtshof (Beschl. v. 31. Januar 1990, VIII ZR 44/89, NJW-RR 1990, 830, 831) - abweichend von der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht - entschieden worden. Die Frist für die Wiedereinsetzung beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, und zwar auch dann, wenn dieser Umstand schon vor dem Ablauf der Frist für die vorzunehmende Prozesshandlung eintritt. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum - ganz überwiegend - vertreten (Ball JurBüro 1992, 653, 661; Müller NJW 1993, 681, 682; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 234 Rdn. 4; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 234 Rdn. 7; Musielak/Grandel, ZPO, 5. Aufl., § 234 Rdn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rdn. 6; Thomas /Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 234 Rdn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 234 Rdn. 5a). Die Umstände, die für den Fristbeginn maßgeblich sind, sind daher auch in diesem Fall darzulegen.
10
Die Rechtsfrage ist danach als geklärt anzusehen, zumal die Rechtsbeschwerdebegründung sich mit der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Rechtsfrage gar nicht befasst hat und deshalb auch keine Gründe benennt, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten sein sollte.
11
b) Die Rechtsbeschwerde macht ferner eine Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Sie meint, es habe eines richterlichen Hinweises (§ 139 Abs. 1 ZPO) darauf bedurft, dass der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch zum Wegfall des Hindernisses nichts vorgetragen hatte. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Berufungsgericht nämlich den Vortrag des Klägers in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 zu den Umständen, wann das Hindernis an einer rechtzeitigen Einreichung der Berufungsschrift behoben war und damit die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen begann, auch dann nicht berücksichtigen dürfen, wenn dieses Vorbringen vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag und die Zulässigkeit der Berufung eingegangen wäre. Auch für den zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs erforderlichen Vortrag, dass die in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmte Antragsfrist eingehalten worden ist (RGZ 100, 268, 269; BGHZ 5, 157, 160; BGH, Beschl. v. 18. September 1991, XII ZB 51/91, BGHR § 236 Abs. 2 Satz 1 - Antragsbegründung 1), gilt die Antragsfrist (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678; Beschl. v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366). Zwar dürfen erkennbar unklare und ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung durch das Gericht nach § 139 BGB geboten gewesen wäre, auch noch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999, VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284). Dabei muss es sich jedoch um ergänzendes Vorbringen handeln. Eine erst nach Fristablauf eingehende, nachgeschobene Begründung, mit denen eine der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (hier die Einhaltung der Antragsfrist ) erstmals dargelegt wird, muss dagegen unberücksichtigt bleiben (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, aaO). So ist es hier, weil in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 23. April 2007 jedes Vorbringen zum Fortfall des Hindernisses fehlte.
12
3. Andere Gründe, die zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnten, trägt der Beschwerdeführer nicht vor.
13
aa) Hier ergeben sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO überspannt und damit dem Rechtsmittelführer die Beschreitung des eröffneten Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert hat (Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG). Es hat den Wiedereinsetzungsantrag allein wegen eines Begründungsmangels (dem Fehlen der Angaben, wann und auf welche Weise das Hindernis behoben war) als unzulässig verworfen, ohne geprüft zu haben, ob sich nicht bereits aus den Darlegungen zu den Wiedereinsetzungsgründen und den offenkundigen Umständen (Kalender) ergibt, dass die Wiedereinsetzungsfrist unabhängig davon gewahrt wurde, wann konkret das Hindernis fortgefallen ist. Diese Prüfung drängte sich aber auf.
14
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist am Montag, dem 23. April 2007, bei dem Berufungsgericht eingegangen. Die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte unter Berücksichtigung der offenkundigen Umstände, dass der 9. April 2007, Ostermontag, und auch der vorangegangene Karfreitag, der 6. April 2007, gesetzliche Feiertage waren, nur dann nicht gewahrt sein können, wenn der Kläger in den davor liegenden Tagen bis Donnerstag, dem 5. April 2007, davon erfahren hatte oder nach den Umständen hätte erfahren müssen, dass der nach seinem Vortrag am Freitag, dem 30. März 2007, eingeworfene Brief mit der Berufungsschrift bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 10. April 2007 nicht bei dem Berufungsgericht eingehen werde. Das kann nach den im Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragenen Tatsachen kaum angenommen werden. Den Kläger dürften in diesem Zeitraum von einer knappen Woche von der Versendung bis zum Beginn der Feiertage keine Überwachungs- und Nachfragepflichten in Bezug auf den rechtzeitigen Eingang der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht getroffen haben.
15
bb) Den sich daraus ergebenden Zulässigkeitsgrund (Überspannung der Anforderungen an die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs) hat die Rechtsbeschwerde aber nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Die von ihr angeführten Argumente zur Begründung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffen andere Gesichtspunkte und lassen es selbst bei wohlwollender und die Interessen der anderen Partei weitgehend hintanstellender Betrachtung nicht zu, den möglicherweise gegebenen Zulässigkeitsgrund als dargelegt anzusehen.
16
Das Rechtsbeschwerdegericht darf indes nach § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO seine Entscheidung nur auf diejenigen Zulässigkeitsgründe stützen, die der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO dargelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005, IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142). Die gesetzliche Regelung der Voraussetzungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens lässt es nicht zu, unabhängig von den Rügen des Rechtsbeschwerdeführers eine Entscheidung zu dessen Gunsten und damit zu Lasten der anderen Partei auf Grund einer Prüfung des gesamten Akteninhalts von Amts wegen zu treffen, ob nicht vorgetragene Zuläs- sigkeitsvoraussetzungen vorliegen, selbst wenn das - wie hier - nach den Umständen nahe liegt. Eine unzumutbare Zulässigkeitshürde (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) wird damit schon deshalb nicht errichtet, weil sich die Parteien durch bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die mit der speziellen Materie des Rechtsbeschwerdeverfahrens vertraut sind (Senat, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJWRR 2007, 1435).

IV.

17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 27.02.2007 - 1 O 542/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.08.2007 - 5 U 43/07 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 29/09/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 430/02 vom 29. September 2005 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2 Eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig
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(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)