Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2008 - V ZB 125/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten zu 2 und 3 betreiben die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 1. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 179.000 € festgesetzt.
- 2
- In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter der Beteiligten zu 3 im eigenen Namen ein Gebot von 50.000 € ab. Das Vollstreckungsgericht versagte den Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG. In dem zweiten Termin betrug das Meistgebot 29.000 €. Diesem Gebot versagte das Amtsgericht den Zuschlag gemäß § 33 ZVG, nachdem die Beteiligten zu 2 und 3 die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt hatten. Das einzige in dem dritten Termin abgegebene Gebot wurde zurückgewiesen, da der Bieter die verlangte Sicherheit nicht leistete. Nach Feststellung, dass keine wirksamen Gebote abgegeben worden waren , stellte das Vollstreckungsgericht das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 ZVG ein.
- 3
- Im vierten Termin am 14. Juni 2007 blieb die Beteiligte zu 4 mit einem Gebot von 85.000 € Meistbietende. Mit Beschluss vom 27. Juni 2007 erteilte das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auf dieses Gebot.
- 4
- Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde möchten sie die Versagung des Zuschlags erreichen.
II.
- 5
- Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zuschlag zu Recht erteilt, obwohl das Gebot der Beteiligten zu 4 mit 85.000 € die 5/10-Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht habe. Zwar hätte das Meistgebot des ersten Termins als unwirksam zurückgewiesen werden müssen, weil der Terminsvertreter der Beteiligten zu 3 nur mitgesteigert habe, um die Wertgrenze der § 85a Abs. 1 ZVG zu Fall zu bringen. Dieser Verfahrensfehler habe sich aber nicht ausgewirkt. Der Zweck der Vorschrift sei dadurch erreicht worden, dass der Zuschlag nicht auf das im zweiten Termin abgegebene Meistgebot von 29.000 € erteilt worden sei. Dass dies nicht wegen Nichterreichens der 5/10Wertgrenze , sondern im Hinblick auf die Einstellungsbewilligung der betreibenden Gläubiger erfolgt sei, schade nicht. Maßgeblich sei, dass der Versagungsgrund des § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG vorgelegen habe.
III.
- 6
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
- 7
- Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Beschwerdegerichts, dass das in dem ersten Versteigerungstermin im eigenen Namen abgegebene Gebot des Gläubigervertreters unwirksam und damit nicht geeignet war, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 172, 218; Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360; Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 75/07, WM 2008, 304).
- 8
- Richtig ist auch, dass die dem Schutz des Schuldners dienende Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG im zweiten Termin fortgalt. Ohne die Einstellungsbewilligung der betreibenden Gläubigerinnen (§ 30 ZVG) wäre der Zuschlag auf das Gebot von 29.000 € deshalb nach § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen gewesen mit der Folge, dass die 5/10-Wertgrenze in dem folgenden Termin nicht mehr gegolten hätte.
- 9
- Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass diese Rechtsfolge eingetreten ist, obwohl es zu einer Zuschlagsversagung nach § 85a Abs. 1 ZVG nicht gekommen ist. Wird das Verfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG einstweilen eingestellt, führt dies dazu, dass das Gebot erlischt (§ 72 Abs. 3 ZVG). Zwar macht § 33 ZVG hiervon eine Ausnahme, wenn nach dem Schluss der Versteigerung ein Grund zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens besteht. Die Entscheidung kann dann aber, wie hier auch geschehen, nur durch Versagung des Zuschlags erfolgen. Das hindert lediglich vorübergehend das Erlö- schen des Gebots, nämlich bis zu der - hier gegebenen - Rechtskraft des Versagungsbeschlusses (§ 86 ZVG). Spätestens dann erweist sich auch in diesem Fall die Versteigerung als ergebnislos. Eine ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln über die Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG nicht erfasst und führt deshalb nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2007, V ZB 15/07, Umdruck S. 6, veröffentlicht bei juris; Beschluss vom 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360; vgl. dazu Keller, ZfIR 2008, 134).
- 10
- Nachdem der dritte Versteigerungstermin mangels Abgabe von Geboten ebenfalls ergebnislos war, galt die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in dem vierten Termin vom 14. Juni 2007 fort, so dass dem darunter liegenden Gebot der Beteiligten zu 4 der Zuschlag zu versagen ist.
- 11
- Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Beteiligte zu 4 über das Gebot von 85.000 € hinaus „zur Meidung einer allseitigen rechtlichen Auseinandersetzung“ weitere 4.500 € und damit die Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts an die Beteiligte zu 2 gezahlt hat. Diese freiwillige Zahlung ändert nichts daran, dass die Beteiligten zu 1 den zu Unrecht erteilten Zuschlag anfechten können, um die ihnen nach dem Gesetz zustehende neue Verwertungschance in Form eines weiteren Versteigerungstermins zu erreichen.
IV.
- 12
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). Krüger Klein Stresemann Czub Roth
AG Olpe, Entscheidung vom 27.06.2007 - 12 K 53/98 -
LG Siegen, Entscheidung vom 08.10.2007 - 4 T 301/07 -
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(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.
(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.
(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.
Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.
(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.
(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.
(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.
(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.
(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.
(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.
(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.
(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.
(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.
(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.
(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.
(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.
(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.
(1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.
(2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.
(3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.
(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.
Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.
(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.
(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.
(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.