Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2012 - V ZA 5/12

published on 14/02/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2012 - V ZA 5/12
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Amtsgericht Offenbach am Main, 21 XIV 49/11, 04/12/2011
Landgericht Darmstadt, 26 T 30/11, 28/12/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 5/12
vom
14. Februar 2012
in der Abschiebungshaftsache
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil der Betroffene keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKHVV festgelegten Formular abgegeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorgelegt hat. Darauf kann – von hier nicht dargelegten Ausnahmen abgesehen – auch nach der Abschiebung des Betroffenen nicht abgesehen werden (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – V ZB 214/10, FG Prax 2011, 41).

Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 04.12.2011 - 21 XIV 49/11 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 28.12.2011 - 26 T 30/11 -
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published on 14/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 214/10 vom 14. Oktober 2010 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 76; ZPO § 117 Abs. 4; PKHVV §§ 1, 2 Ein Betroffener muss grundsätzlich auch nach seiner Abschi
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