Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - V ZA 5/09
published on 16/07/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - V ZA 5/09
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 5/09
vom
16. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 2. April 2009 geben keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Revision ist nicht schon dann zuzulassen, wenn dem Berufungsgericht Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein sollten, sondern erst dann, wenn die Rechtssache entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass der Beklagte Mängel arglistig (vorsätzlich) verschwiegen hat. Dabei hat es zur Arglist insbesondere zutreffende Obersätze zugrunde gelegt und ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten ohne Verstoß gegen Prozessgrundrechte verneint. Dass es die Klägerin nicht persönlich angehört hat, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil deren Anhörung zur Klärung der Frage, ob der Beklagte Mängel vorsätzlich verschwiegen hat, nichts hätte beitragen können.
Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann Roth
Vorinstanzen:Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann Roth
LG Cottbus, Entscheidung vom 30.05.2007 - 4 O 358/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 U 98/07 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 23/03/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 212/08 vom 23. März 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 Abs. 2 Satz 3 Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe d
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