Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2010 - V ZA 32/10

published on 09/12/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2010 - V ZA 32/10
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Amtsgericht Tiergarten, 383 XIV 432/10 B, 08/10/2010
Landgericht Berlin, 84 T 244/10 B, 18/11/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 32/10
vom
9. Dezember 2010
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 18. November 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein, von ihm zu benennender, am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antrag auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Antrag des Betroffenen auf Beiordnung seines derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten als Verkehrsanwalt ist zurückzuweisen, da die für eine solche Beiordnung notwendigen besonderen Umstände nicht vorliegen (§ 78 Abs. 4 FamFG).
2
Für das Revisionsverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwaltes, da diese auf eine rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt sind (§ 545 ZPO, § 72 Abs. 1 FamFG) und über den Akteninhalt hinausgehende Informationen tatsächlicher Art, deren Beschaffung allein Auf- gabe eines Verkehrsanwaltes sein könnte, nicht benötigt werden (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881; Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634). Dass sich die Grundlagen für die durch das Rechtsbeschwerdegericht zu beurteilenden Rechtsfragen hier ausnahmsweise nicht den Gerichtsakten oder den Handakten des in den unteren Instanzen beauftragten Bevollmächtigten entnommen werden können , ist nicht erkennbar. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 08.10.2010 - 383 XIV 432/10 B -
LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2010 - 84 T 244/10 B -
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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten au

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. (2) Die Rechtsbeschw
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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten au

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. (2) Die Rechtsbeschw
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published on 04/08/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 6/04 vom 4. August 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 und 2; BGB § 1360 a Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat
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published on 13/11/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 46/12 vom 13. November 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 a) Die Kosten für einen Verkehrsanwalt sind im Revisionsverfahren nur bei Vorliegen
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Annotations

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.