Bundesgerichtshof Beschluss, 31. März 2011 - V ZA 3/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der weitergehende Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2011 im Verfahren über die einstweilige Anordnung (84 T 290/10) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
- 1
- Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 (380 XIV 386/10 B) gegen den Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 30. Dezember 2010 und mit weiterem Beschluss vom 13. Dezember 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung in der Hauptsache bis zum 29. Dezember 2010 angeordnet. Der Betroffene wurde am 9. Dezember 2010 aus der bis dahin vollzogenen Strafhaft in den Abschiebegewahrsam übernommen.
- 2
- Gegen beide Haftanordnungen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und nach seiner Abschiebung am 29. Dezember 2010 beantragt, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen. Die Beschwerden hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit den beabsichtigten Rechtsbeschwerden möchte der Betroffene weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit beider Haftanordnungen erreichen. Dafür beantragt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
II.
- 3
- Der Antrag hat teilweise Erfolg.
- 4
- 1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Raten für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung vom 13. Dezember 2010 in der Hauptsache liegen vor. Der Betroffene ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung auch nur zum Teil zu tragen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO und § 78 Abs. 1 FamFG).
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- 2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fehlen dagegen bei der beabsichtigten Rechtsbeschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene Haftanordnung vom 7. Dezember 2010. Dieses Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft und wäre darum als unzulässig zu verwerfen.
- 6
- Nach dieser Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde in Verfahren unstatthaft, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Das gilt auch für Anträge nach § 62 Abs. 1 FamFG (Senat, Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3; Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, juris Rn. 4 f.). Denn eine Haftanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung kann mit der Beschwerde angegriffen werden. In dem Beschwerdeverfahren kann neben der Aufhebung der Haftanordnung auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung beantragt werden (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, juris Rn. 7 f.). Damit hat es sein Bewenden (Senat, Beschluss 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, juris Rn. 7 f.). Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 07.12.2010 - 380 XIV 386/10 B und 380 XIV 387/10 B -
LG Berlin, Entscheidung vom 19.01.2011 - 84 T 290/10 B und 298/10 B -
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Annotations
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.