Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2012 - V ZA 15/11

published on 09/01/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2012 - V ZA 15/11
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Previous court decisions
Amtsgericht Bonn, 51 XIV 726/11 B, 31/03/2011
Landgericht Bonn, 4 T 165/11, 25/05/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 15/11
vom
9. Januar 2012
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
1. Die Ablehnungsgesuche des Betroffenen vom 5. November 2011 gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger sowie die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Anhörungsrüge des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
Der Betroffene hat mit seiner gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2011 gerichteten, als "Rechtsbeschwerde" bezeichneten Anhörungsrüge zugleich die an dem Beschluss beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
2
1. Der Senat entscheidet in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weil die beteiligten Richter pauschal mit ungeeigneter Begründung abgelehnt werden. Der Vortrag des Betroffenen erschöpft sich in Vorwürfen gegen eine angeblich verfassungswidrige Justiz in Deutschland, ohne Gründe für eine konkrete Befan- genheit der abgelehnten Richter vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 mwN).
3
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Betroffene eine spezifische Verletzung rechtlichen Gehörs nicht aufzeigt. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2011 - 51 XIV 726/11 B -
LG Bonn, Entscheidung vom 25.05.2011 - 4 T 165/11 -
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published on 20/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 41/09 vom 20. April 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büsche
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