Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2009 - StB 24/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
2. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den vorbezeichneten Beschluss wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Der Generalbundesanwalt leitete im August 2003 gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ("militante gruppe") ein, führte es nach der Entscheidung des Senats vom 28. November 2007 (BGHSt 52, 98) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung fort und stellte es mit Verfügung vom 11. April 2008 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Auf seinen Antrag ordnete der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschlüssen vom 17. September 2003 (1 BGs 286/2003), 9. Dezember 2003 (1 BGs 489/2003), 16. Dezember 2003 (1 BGs 502/2003 - mit Ergänzungsbeschluss vom 17. Dezember 2003 [1 BGs 510/2003]), 15. März 2004 (1 BGs 72/2004) und 29. November 2004 (1 BGs 174/2004) die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation einschließlich der Übermittlung der entsprechenden Verbindungsdaten bezüglich mehrerer Ruf- nummern und E-Mail-Accounts an. Die Anordnungen wurden zum Teil ausgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
- 2
- Nach Unterrichtung von der Verfahrenseinstellung und Belehrung über die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes beantragte der Betroffene mit Schriftsätzen vom 28. und 29. April 2008 die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnungen der Telekommunikationsüberwachung und begründete dies damit, dass gegen ihn der hierfür erforderliche Tatverdacht von Anfang an nicht bestanden habe.
- 3
- Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass die Anordnung sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sowie die Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungen durch und aufgrund des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2004 (1 BGs 174/2004) rechtswidrig waren. Die weitergehenden Anträge hat er als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt.
- 4
- 1. Der Senat ist für die Entscheidung nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO zuständig.
- 5
- Zwar hat der Generalbundesanwalt unter dem 21. Juni 2008 Anklage zum Kammergericht Berlin gegen drei Beschuldigte erhoben, denen Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung "militante gruppe" vorgeworfen wird. Dies führt hier aber - anders als bei der dem Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2008 (StB 12-15/08 = NJW 2009, 454 [zur Veröffentlichung in BGHSt be- stimmt]) zugrunde liegenden Verfahrensgestaltung - nicht dazu, dass damit die Zuständigkeit für den nachträglichen Rechtsschutz auch bezüglich des Betroffenen gemäß § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf das Kammergericht Berlin übergegangen ist. Die Prüfung, ob die Erhebung der Anklage gegen einen oder mehrere Beschuldigte wegen der Beteiligung an einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung dazu führt, dass für den nachträglichen Rechtsschutz gegen die Anordnung heimlicher Ermittlungsmaßnahmen und die Art und Weise ihres Vollzugs zum Nachteil anderer der Beteiligung Verdächtiger nicht mehr der Ermittlungsrichter , sondern das Gericht zuständig ist, vor dem Anklage erhoben worden ist, hat sich daran zu orientieren, ob bei Fortdauer der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters die Gefahr divergierender Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahmen besteht, der nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO begegnet werden sollte (BGH NJW 2009, 454 f. m. w. N. - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
- 6
- Hier besteht kein Anlass zu der Befürchtung, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom Betroffenen beanstandeten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs und (im Beschwerdeverfahren ) durch den Senat könnte die Gefahr begründen, das Kammergericht werde im Rahmen der bei ihm anhängigen Strafsache die insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen abweichend beantworten. Das vorliegende Verfahren hat der Generalbundesanwalt allein gegen den Betroffenen eingeleitet und geführt wegen des Verdachts, dieser sei - neben anderen, gesondert Verfolgten - Mitglied der "militanten gruppe". Als die Ermittlungen nichts zur Bestätigung des Verdachts erbracht hatten, hat er dieses Verfahren wieder eingestellt. Es ist nicht erkennbar, dass in seinem Verlauf durch die vom Betroffenen angegriffenen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen Erkenntnisse gewonnen worden wären, die in dem gegen die drei vor dem Kammergericht Berlin angeklagten Beschuldigten von Bedeutung sein könnten.
- 7
- 2. Dem Betroffenen ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung nach der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren, da ihn an der Fristversäumung kein (Mit-)Verschulden trifft.
- 8
- 3. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Maßnahmen, die noch Gegenstand des Beschwerdevorbringens sind, rechtmäßig angeordnet worden waren. Diese zutreffenden Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet; der Senat schließt sich ihnen daher an.
- 9
- 4. Soweit die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen für den Fall, dass "der Senat auch der Auffassung sein sollte, dass ein ausreichender Anfangsverdacht aufgrund des Verhältnisses meines Mandanten zu Herrn U. zum Zeitpunkt der Anordnungen bestanden hat", vollständige Akteneinsicht in die gegen Herrn U. geführten Ermittlungen beantragt hat, gilt Folgendes: Diese Akten sind nicht Bestandteil der hier vorhandenen Verfahrensakten. Sie liegen dem Senat nicht vor und haben auch dem Ermittlungsrichter erkennbar nicht vorgelegen. Die Tatverdachtsprüfung stützt sich ausschließlich auf die Akten des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen, in die die Verfahrensbevollmächtigte vollständige Einsicht erhalten hat. Zur Beiziehung anderer Akten zu dem Zwecke, in diese Einsicht zu gewähren, besteht deshalb keine Veranlassung.
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(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.
(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.
(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle
- 1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, - 2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung, - 3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, - 4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, - 5.
des § 100c - a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete, - b)
sonstige überwachte Personen, - c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
- 6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, - 7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, - 8.
des § 100i die Zielperson, - 9.
des § 110a - a)
die Zielperson, - b)
die erheblich mitbetroffenen Personen, - c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
- 10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, - 11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind, - 12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, - 13.
des § 163g die Zielperson
(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.
(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.
(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.
(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.
(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle
- 1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, - 2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung, - 3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, - 4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, - 5.
des § 100c - a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete, - b)
sonstige überwachte Personen, - c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
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des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, - 7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, - 8.
des § 100i die Zielperson, - 9.
des § 110a - a)
die Zielperson, - b)
die erheblich mitbetroffenen Personen, - c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
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des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, - 11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind, - 12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, - 13.
des § 163g die Zielperson
(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.
(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.
(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.