Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2001 - LwZR 7/01

published on 09/11/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2001 - LwZR 7/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
LwZR 7/01
vom
9. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November
2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlichen
Richter Andreae und Kreye

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Februar 2001 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der teilweise Abriß der Gebäude und deren Neuerrichtung steht der Schadensberechnung nach § 249 Satz 2 BGB nicht entgegen, da es nicht um Schadensersatz wegen der Beschädigung von Gebäuden geht (dazu zuletzt Senatsurt. v. 4. Mai 2001, V ZR 435/99, vorgesehen für BGHZ 147, 320), sondern um die Verletzung der Pflicht, den Hof als Wirtschaftseinheit in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Der Hof als Wirtschaftseinheit ist aber durch den teilweisen Abriß der Gebäude nicht untergegangen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 244.492,30 DM Krüger Klein Gaier
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser
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published on 04/05/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 435/99 Verkündet am: 4. Mai 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)