Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2003 - LwZR 2/03

published on 18/11/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2003 - LwZR 2/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
LwZR 2/03
vom
18. November 2003
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
In Rechtsstreitigkeiten über die Zuteilung oder den Übergang von Milchreferenzmengen
ist der Wert des Streitgegenstands in der Regel auf den innerhalb eines
Wirtschaftsjahres durch die Anlieferung von Milch erzielbaren Ertrag festzusetzen;
er kann pauschalierend mit 0,10 Referenzmenge veranschlagt
werden. Auf den durch die Veräußerung der Referenzmenge erzielbaren
Erlös kann dagegen nur abgestellt werden, wenn eine solche Art der Verwertung
beabsichtigt ist.
BGH, Beschl. v. 18. November 2003 - LwZR 2/03 - OLG Koblenz
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. November
2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.945,60

Gründe:

I.

Die Eltern der Klägerinnen schlossen am 6. Oktober 1964 einen Erbund Pflichtteilsverzichtsvertrag. Nach dem Tod des Vaters verpachtete die Mutter mit Vertrag vom 31. Oktober 1984 dem Vater des Beklagten die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebs ihres verstorbenen Ehemannes. Der Vater des Beklagten beantragte am 6. November 1984 mit Zustimmung der Mutter der Klägerinnen eine "Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Ziff. 3 MGVO vom 25. Mai 1984 für die Übertragung von Referenzmengen im Rahmen der Pacht"; diese Bescheinigung wurde an demselben Tag erteilt. Am 3. Januar 1985 vereinbarten die Mutter der Klägerinnen und der Vater des Beklagten die Übertragung der Milch-Referenzmenge auf ihn gegen Zahlung ei-
nes Entgelts. In der Folgezeit bewirtschafteten der Vater des Beklagten und ab 1996 der Beklagte selbst die Pachtflächen.
Die Klägerinnen erlangten im Dezember 1999 Kenntnis von dem Erbund Pflichtteilsverzichtsvertrag. Mit Schreiben vom 23. Juni 2000 kündigten sie die Vereinbarungen vom 31. Oktober 1984 und 3. Januar 1985.
Die Klägerinnen haben von dem Beklagten die Herausgabe der Pachtflächen und der Milch-Referenzmenge verlangt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Beklagten zur Herausgabe der Flächen bis zum 31. Oktober 2002 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen, mit der sie - nachdem der Beklagte während des Berufungsverfahrens die Flächen herausgegeben hat - die Feststellung beantragt haben, daß sie Inhaber der Milch-Referenzmenge von 29.446 kg sind, ist erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

II.


Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision "!# %$ &' ( ) geltend zu machenden Beschwer 20.000
Nach der Übergangsregelung in § 26 Nr. 8 EGZPO setzt die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) voraus, daß der Wert der mit $ &' * % +. der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 -, Wert bemißt sich nach dem von dem Beschwerdeführer innerhalb der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Begründungsfrist darzulegenden wirt-
schaftlichen Interesse an einer Abänderung der anzufechtenden Entscheidung (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721). Mit der beabsichtigten Revision will der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils erreichen, durch das festgestellt worden ist, daß die Klägerinnen Inhaber einer Milchreferenzmenge von 29.456 kg sind. Daß die mit dieser Feststellung ver- $ &' ( ) 0/ bundene Beschwer des Beklagten die Wertgrenze von 20.000 läßt sich seinem Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Der Beklagte geht davon aus, daß der Wert seiner Beschwer mit dem Streitwert der Feststellungsklage identisch ist und dem Wert der von den Klägerinnen geltend gemachten Milchreferenzmenge entspricht. Dies träfe allenfalls dann zu, wenn die Milchreferenzmenge tatsächlich dem Beklagten zustünde , ihm also mit der zugunsten der Klägerinnen getroffenen Feststellung eine eigene Rechtsposition abgesprochen würde. Daß der Beklagte Inhaber der streitigen Milchreferenzmenge wäre, hat er jedoch nicht dargetan. Insoweit ist die am 6. November 1984 durch die zuständige Landesbehörde aufgrund von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV vom 25. Mai 1984 [BGBl. I S. 720] in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 27. September 1984 [BGBl. I S. 1255]) ausgestellte Bescheinigung, bei der es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt (BVerwG, RdL 1997, 278), bereits deshalb ohne Bedeutung, weil sie ihrem Inhalt nach lediglich die am 1. November 1984 aufgrund eines Flächenpachtvertrags erfolgte Übertragung der Referenzmenge auf den Vater des Beklagten ausweist; das schließt den späteren Übergang der Referenzmenge auf einen anderen Inhaber ebensowenig aus wie deren Freisetzung zugunsten der Landesreserve. Jedenfalls mit Ablauf des Flächenpachtvertrags – dessen Wirksamkeit und Verbindlichkeit im Verhältnis der Parteien unterstellt -, der spätestens mit Wirksamwerden der
Kündigung der Klägerinnen vom 23. Juni 2000 am 31. Oktober 2002 sein Ende gefunden hat (§ 594a Abs. 1 BGB), stand die Referenzmenge dem Beklagten nicht mehr zu. Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Rückgabe der Pachtflächen im November 2002 nicht zu einem Übergang der Referenzmenge auf die Klägerinnen gemäß § 12 Abs. 2 Zusatzabgabenverordnung (ZAV vom 12. Januar 2000 [BGBl. I S. 27] in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 6. Februar 2000 [BGBl. I S. 586]), § 7 Abs. 5 MilchGarantiemengen -Verordnung (MGV in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 [BGBl. I S. 586], zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 [BGBl. I S. 535]) geführt haben sollte, weil es ihnen, wie von dem Beklagten behauptet, an der nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405/1 vom 31. Dezember 1992) erforderlichen (EuGH, Urt. v. 20. Juni 2002, Rs. C-401/99, Thomsen, Slg. 2002, I-5775; BGH, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 276/02, RdL 2003, 279) Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne von Art. 9 lit. c der Verordnung Nr. 3950/92 fehlte. In diesem Fall wäre die Referenzmenge, da sie weder dem Pächter noch dem Verpächter zugeordnet werden könnte, nach der gemäß Art. 249 Abs. 2 Satz 2 EG-Vertrag (ABl. Nr. C 325 v. 24. Dezember 2002 S. 33) unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 6 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 57/12 v. 10. März 1993) zugunsten der Landesreserve freigesetzt worden (vgl. Günther, AgrarR 2002, 305, 309). Ein Übernahmerecht des Beklagten gemäß § 12 Abs. 3 ZAV hätte nicht bestanden, weil ihm auf der Grundlage seines Vorbringens eine Rückübertragung der Referenzmenge mangels Erzeugereigenschaft der Klägerinnen nicht möglich gewesen wäre und es deshalb an einer in § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV vorausgesetzten Rückge-
währpflicht gefehlt hätte (§ 275 Abs. 1 BGB). Im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 kann das Übernahmerecht nur im Verhältnis zwischen zwei aktiven Milcherzeugern ausgeübt werden (Günther, AgrarR 2002, 305, 309). Im übrigen hat der Beklagte nicht dargelegt, daß er den für das Wirksamwerden des Übernahmerechts erforderlichen Zahlungsnachweis gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 ZAV erbracht hat. Stünde die Milchreferenzmenge damit dem Beklagten nicht zu, könnte er durch die Feststellung, daß die Klägerinnen Inhaber dieser Referenzmenge sind, selbst dann nicht beschwert sein, wenn sie der materiellen Rechtslage nicht entspräche.
Selbst wenn man jedoch für die Bewertung der mit dem anzufechtenden Feststellungsurteil verbundenen Beschwer auf den Wert der Milchreferenzmenge abstellte, könnte dieser entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ohne weiteres nach dem bei einer Veräußerung der Referenzmenge über die zuständige Verkaufsstelle erzielbaren Erlös bemessen werden. Eine solche Veräußerung stellt nur eine von mehreren in Betracht kommenden Arten der Verwertung einer Milchreferenzmenge dar. In erster Linie soll sie es ihrem Inhaber ermöglichen, Milch in einer bestimmten (Referenz-)Menge abgabenfrei anzuliefern (vgl. BGHZ 114, 277, 280; Senat, BGHZ 115, 162, 167; 118, 351, 353; BGH, Urt. v. 4. Juli 1994, II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127). Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist deshalb für die Bewertung von Streitigkeiten über die Zuteilung oder den Übergang von Milchreferenzmengen grundsätzlich auf den innerhalb eines Wirtschaftsjahres durch die Anlieferung von Milch erzielbaren Ertrag abzustellen, der pauschalierend mit 1 2 3 0,10 Referenzmenge veranschlagt wird (VGH Kassel, RdL 1994, 322; VGH Mannheim, RdL 2002, 268, jeweils m. w. Nachw.). Auf den durch die Veräußerung der Referenzmenge erzielbaren Erlös kann
dagegen nur dann abgestellt werden, wenn eine solche Art der Verwertung überhaupt beabsichtigt ist. Dies kann zwar für die Klägerinnen angenommen werden, da sie nach dem Vorbringen des Beklagten keine Milcherzeuger sind. Daß es dem Beklagten nicht möglich wäre, die streitige Referenzmenge im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes zu beliefern, oder daß er aus sonstigen Gründen eine Veräußerung der Referenzmenge beabsichtigte, hat er indes nicht dargelegt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich auch nicht, daß er im 4 5$ &) * Fall der Belieferung der Referenzmenge einen 0,10 igenden Gewinn erzielen könnte. Damit beläuft sich der Wert seiner Beschwer allenfalls auf (0,10 687 9 ;: <)= kg =) 2.945,60

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.

(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)