Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2019 - KZR 47/15

published on 29/01/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2019 - KZR 47/15
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Previous court decisions
Landgericht München I, 37 O 23779/13, 02/07/2014
Oberlandesgericht München, U 2663/14, 10/09/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KZR 47/15
vom
29. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:290119BKZR47.15.1

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck als Einzelrichter am 29. Januar 2019
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Klägers wird der Ansatz der Gerichtskosten vom 30. Oktober 2018 - Kostenrechnung vom 30. Oktober 2018 mit dem Kassenzeichen 780018146453 - aufgehoben.

Gründe:


1
Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2017 auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 abgewiesen hat. Hinsichtlich der weiteren Klageanträge ist die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos geblieben.
2
Nach Abschluss des Revisionsverfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren einheitlich auf 5 Millionen Euro festgesetzt und in der Begründung ausgeführt, dass eine höhere Wertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst ist, weil die Gegenstände der weiteren Klageanträge wirtschaftlich mit denen des Klageantrags zu 1 identisch sind.
3
Kommt danach dem Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist, kein eigenständiger Wert zu, ist die Erinnerung des Klägers begründet, soweit dieser sich dagegen wendet, dass eine Gebühr nach KV 1242 berechnet wurde.
4
Der weitere Kostenansatz vom gleichen Tag - Kostenrechnung vom 30. Oktober 2018 mit dem Kassenzeichen 780018146446 -, gegen den der Kläger lediglich vorsorglich Erinnerung erhoben hat, ist dagegen nicht zu beanstanden.
Meier-Beck

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.07.2014 - 37 O 23779/13 -
OLG München, Entscheidung vom 10.09.2015 - U 2663/14 Kart -
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