Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Wert: 650.000 €
Gründe:
I.
In Abteilung I des Grundbuchs von N waren seit 1994 B, G und N (der Beteiligte zu 2) "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer des hier in Rede stehenden Grundbesitzes eingetragen. Die weitere Eintragung aus dem Jahr 1997 weist noch B und N als Eigentümer mit dem genannten Zusatz aus. Seit 1998 sind N und S die Beteiligten zu 2 und 3 dementsprechend eingetragen. Die Beteiligte zu 1, eine Hypothekenbank, stellte im September 2002 gegen die Beteiligten zu 2 und zu 3 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes. Sie berief
sich hierbei auf die Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S vom 30. Juni 1993. G, B und N sind darin als Kreditnehmer genannt. Die Urkunde enthält eine Unterwerfungserklärung gemäß § 800 Abs. 1 ZPO. Der Notar hatte bereits 1993 eine Vollstreckungsklausel zu dieser Urkunde erteilt. Unter dem 16. Juli 2002 erteilte er eine neue Vollstreckungsklausel in der Weise, daß er die bereits erteilte Klausel in Bezug auf die Vollstrekkung gemäß § 800 ZPO einzog und der Beteiligten zu 1 die Klausel zum Zwekke der Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO gegen die Beteiligten zu 2 und zu 3 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks erteilte. Zur Begründung führte er aus, die Grundschuld sei seit Juni 1993 an die Beteiligte zu 1 (unter ihrer damaligen Firma) abgetreten und die Abtretung sei eingetragen worden, der Beteiligte zu 3 sei bereits im Grundbuch eingetragener neuer Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Amtsgericht hat die Zwangsversteigerung in das Grundstück angeordnet und den Beschluß den Beteiligten zu 2 und zu 3 zugestellt. Im Versteigerungstermin hat der Beteiligte zu 2 dem Gericht persönlich einen Antrag nach § 765 a ZPO übergeben. Daraufhin hat die Rechtspflegerin einen Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag bestimmt und den übrigen Beteiligten rechtliches Gehör zu dem Schutzantrag gewährt. In der Folge haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 den Schutzantrag ergänzt, vorsorglich Erinnerung eingelegt und hilfsweise die Einstellung des Verfahrens nach § 30 a ZVG beantragt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beteiligte zu 2 sei als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter bemüht, das Grundstück alsbald zum Verkehrswert zu veräußern, es hätte nicht zur Zwangsversteigerung kommen müssen, da die Gläubigerin für
ihre Forderungen ausreichende Sicherheiten habe, das Darlehen sei nicht fällig , die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei nichtig und zudem werde unter der falschen Grundbuchbezeichnung mit einer unrichtigen Vollstreckungsklausel und aus einer unwirksamen Grundbucheintragung vollstreckt. Mit Beschluß vom 3. Juli 2003 hat die Rechtspflegerin dem Beklagten zu 3 als Meistbietendem den Zuschlag erteilt, den Antrag nach § 765 a ZPO zurückgewiesen, der Vollstreckungserinnerung nicht abgeholfen und den hilfsweisen Antrag gemäß § 30 a ZVG als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er auch den fehlenden Nachweis der Vollmacht der Gläubigerin und das Fehlen der Vollstrekkungsvoraussetzungen gerügt und darauf hingewiesen hat, daß gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Rechtsmittel eingelegt worden sei. Einer der Kernpunkte der Einwendungen des Beteiligten zu 2 ist seine Auffassung, in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne in das Grundstück nur auf Grund eines gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin, gerichteten Titels vollstreckt werden. Ein solcher liege nicht vor. Auch sei die Gesellschaft an dem Verfahren nicht beteiligt worden. Die Richterin des Amtsgerichts hat die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Klauselerinnerung einstweilen eingestellt und nach Vorliegen der Entscheidung die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Dagegen hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Richterin hat dieser nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß, gegen die Zurückweisung des Antrages nach § 30 a ZVG sowie gegen die Zurückweisung
des Schutzantrages nach § 765 a ZPO nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die sofortigen Beschwerden des Beteiligten zu 2 gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung , gegen den Zuschlag und gegen die Bescheidung der Anträge gemäß §§ 765 a ZPO, 30 a ZVG zurückgewiesen und insgesamt die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser greift der Beteiligte zu 2 den Beschluß des Landgerichts in allen Punkten an.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. 1. a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Schuldnerin und damit Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens. Vielmehr - so führt das Beschwerdegericht aus - seien es N und S (die Beteiligten zu 2 und zu 3) als Gesellschafter. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändere nichts daran, daß eine solche Gesellschaft nicht grundbuchfähig sei. Folgerichtig habe das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren an-tragsgemäß nur gegen die Beteiligten zu 2 und 3 als (dinglich haftende) Schuldner angeordnet.b) Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundbesitzes, nicht seien es die einzelnen Gesellschafter. Seinerzeit sei ge-
samthänderisches Grundeigentum begründet worden. Die vorliegende Grundbucheintragung beruhe lediglich auf der Vorschrift des § 47 GBO. Im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei diese als grundbuchfähig anzusehen. Hier habe deshalb vor Betreiben des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgen müssen. Auch wenn man die Gesellschaft nicht als grundbuchfähig ansehe, habe sie doch am Verfahren beteiligt werden müssen.
c) Diese Ausführungen der Rechtsbeschwerde führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Die Frage, wer an dem Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt ist, beantwortet sich nicht auf Grund der vom Beteiligten zu 2 angestellten materiellrechtlichen Überlegungen, sondern danach, wer nach dem von der Gläubigerin gestellten Antrag unter Berücksichtigung der Vorschriften des Vollstreckungsrechts als Beteiligter in Betracht kommt (insb. §§ 704, 750 Abs. 1, 794, 795, 800 ZPO, § 17 ZVG). Die Beteiligte zu 1 vollstreckt aus der 1993 errichteten Grundschuldurkunde. Die Grundschuld wurde von den damaligen Gesellschaftern an dem im Gesellschaftsvermögen stehenden Grundstück unter Abgabe der Erklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO bestellt (zu den dagegen gerichteten Einwendungen des Beteiligten zu 2 s.u.). Die Unterwerfungserklärung wurde zugleich mit der Grundschuld wirksam im Grundbuch eingetragen (§ 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zeitgleich erfolgte auch die Eintragung von B, G und N als Eigentümer. Nach dem Inhalt des Grundbuchs sind die Beteiligten zu 2 und zu 3 die jetzigen Eigentümer , die im Hinblick auf die Vollstreckung nach § 800 ZPO geänderte Vollstreckungsklausel weist sie als Schuldner aus. Bei dieser Sachlage geht es aus vollstreckungsrechtlicher Sicht alleine um die Vollstreckung gegen die
nach dem Titel in Verbindung mit der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner und im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesenen Beteiligten zu 2 und zu 3. 2. a) Das Beschwerdegericht bejaht das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Es meint, ein wirksamer Vollstrekkungstitel liege vor. Nach § 736 ZPO sei zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Titel erforderlich. Dieser und die dingliche Unterwerfungsklausel lägen hier vor. Ihre Richtigkeit habe das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen, äußerliche Mängel lägen nicht vor. Die unterschiedlichen Grundbuchblattbezeichnungen seien unschädlich. Die Zustellung an die Beteiligten zu 2 und zu 3 als Schuldner sei erfolgt.
b) Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, es liege kein wirksamer Titel vor. Die Grundschuld sei nicht von der Eigentümerin des Grundstücks, der Gesellschaft, bestellt worden, sondern von den Gesellschaftern B, G und N, die in der Urkunde nicht als Eigentümer und als Gesellschafter bezeichnet seien. Sie hätten die Unterwerfungserklärung deshalb als Nichtberechtigte abgegeben. Ein Titel gegen die Gesellschafter reiche außerdem nach neuer Rechtslage ungeachtet des § 736 ZPO nicht (mehr) aus. Auch die Eintragungen hätten nur von dem wirklichen Eigentümer, der Gesellschaft, veranlaßt werden können. Die Eintragung sei auch nicht auf dem in der Grundschuldurkunde genannten Grundbuchblatt erfolgt.
c) Auch diese Ausführungen verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.
(1) Die Einwendung, in Anbetracht unterschiedlicher Grundbuchblattbezeichnungen betreffe die vollstreckbare Urkunde nicht das hier in Frage stehende Grundstück, ist im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Die Rechtspflegerin und das Beschwerdegericht sind der Ansicht, trotz der zum Teil abweichenden Grundbuchblattbezeichnungen sei eine Verwechselung ausgeschlossen; hinsichtlich der übrigen Angaben zur Bezeichnung des Grundstücks (Gemarkung, Flur und Flurstück) stimmten die Urkunde und das Grundbuch überein. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch § 28 GBO fordert eine Bezeichnung des Grundstücks, die entweder in Übereinstimmung mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt erfolgen kann. Ein Fehler bei einer dieser Bezeichnungen ist unschädlich, wenn eine Verwechselung ausgeschlossen ist. Dafür, daß die dahingehende Annahme der Vorinstanzen zutrifft, spricht auch, daß nach dem Inhalt der im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Schriftstücke ernsthafte Zweifel an der Identität des in der vollstreckbaren Urkunde bezeichneten Grundstücks seitens der Beteiligten offenbar zunächst überhaupt nicht bestanden bzw. geäußert wurden und der Beteiligte zu 2 auch nicht aufzeigt, daß ein anderer Grundbesitz als Gegenstand der Belastung hier ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. (2) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die damaligen Gesellschafter hätten das Grundstück als "Nichtberechtigte" belastet. Richtig ist, daß die Erklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO nur der Eigentümer abgeben kann. Richtig ist auch, daß die Gesellschafter G, B und N in der Urkunde weder als Gesellschafter noch als Eigentümer ausdrücklich bezeichnet sind. Nach den Feststellungen , von denen das Rechtsbeschwerdegericht auszugehen hat und gegen die keine durchgreifenden Bedenken bestehen, war hier aber offensichtlich, daß das Grundstück als Gesellschaftsvermögen von G, B und N als Gesell-
schaftern und (zukünftigen) Eigentümern belastet werden sollte. Im übrigen kommt es darauf, ob G, B und N als Gesellschafter bezeichnet sind, nicht an (vgl. dazu noch unten). Rechtlich wirksam wurden die Belastung des Grundstücks und die Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO mit der gleichzeitigen Eintragung der Genannten als Eigentümer einerseits und des Grundpfandrechts andererseits am 6. Mai 1994 (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 794 Rn. 127 und § 800 Rn. 2; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 800 Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 800 Rn. 5 jew. m.w.N.). Von diesem Grundbuchstand ist das Vollstreckungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Überlegungen zur materiellen Rechtslage nach alter und neuer Rechtsprechung hatte es nicht anzustellen. (3) Die umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht nur rechtsfähig (BGHZ 146, 341), sondern auch grundbuchfähig ist, muß daher hier nicht beantwortet werden (zur Problematik vgl. etwa BayObLG NJW 2003, 70; MünchKomm -BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rn. 312 ff; Nagel NJW 2003, 1646; Ott NJW 2003, 1223; Ulmer/Steffek NJW 2002, 330). Es ist auch nicht erforderlich, zu der Frage Stellung zu nehmen, wie sich die neue Rechtsprechung auf bereits davor begründete Rechtsverhältnisse, erfolgte Eintragungen und anhängig gewesene Verfahren auswirkt (vgl. zu den Folgen auf Altprozesse BGH Urt. v. 15. Januar 2003 - XII ZR 300 /99, NJW 2003, 1043; dazu Jacoby NJW 2003, 1644). Insoweit mag für die zu beachtende Verfahrensweise möglicherweise von Bedeutung sein, daß die Begründung der Schuld, die Titulierung und die Grundbucheintragungen nach dem bisherigen Verständnis der Rechtslage beanstandungsfrei erfolgt sind.
Darauf kommt es hier aber nicht an. Das Vollstreckungsgericht hat nicht zu prüfen, wie die Rechtslage materiellrechtlich zu beurteilen ist, wie die Eintragung des Grundbesitzes einer Gesellschaft nach der neuen Rechtslage zu erfolgen hat und ob eine Berichtigung des Grundbuchs veranlaßt ist. Eine solche Berichtigung zu veranlassen, ist nicht Sache des Vollstreckungsgerichts und auch nicht der Gläubigerin. Wenn der Beteiligte zu 2 der Ansicht war, er sei zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, hätte er selbst die zur Berichtigung notwendigen Schritte einleiten können. Eine offensichtliche Unrichtigkeit, die auch das Vollstreckungsgericht nicht hätte außer Betracht lassen dürfen, liegt nicht vor. Die vorhandene Eintragung war jedenfalls bis zur Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellsch aft bürgerlichen Rechts nicht zu beanstanden. Daß sie jetzt fehlerhaft sein könnte, ist jedenfalls nicht eindeutig zu bejahen (vgl. § 718 Abs. 1 BGB). (4) Nicht zu folgen ist den Überlegungen, welche die Rechtsbeschwerde zu der vom Beschwerdegericht herangezogenen Vorschrift des § 736 ZPO anstellt. Danach ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 BGB eingegangenen Gesellschaft ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich. Diese gemäß § 795 ZPO auch für vollstreckbare Urkunden geltende Vorschrift hat - entgegen der von der Rechtsbeschwerde geäußerten Ansicht - durch die neuere Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht ihre Bedeutung verloren. Sie ist nunmehr so zu verstehen, daß der Gläubiger nicht nur mit einem gegen die Gesellschaft als Partei gerichteten Titel in das Gesellschaftsvermögen vollstrekken kann, sondern - anders als bei der oHG (vgl. § 124 Abs. 2 HGB) - auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (BGHZ 146, 341, 356; Musielak/Lackmann ZPO 3. Aufl. § 736 Rn. 1, 4; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 736 Rn. 1; Thomas/Putzo aaO § 736 Rn. 2; Zöl-
ler/Stöber aaO § 736 Rn. 3; Wertenbruch DGVZ 2001, 97, 99; abweichend MünchKomm-BGB/Ulmer aaO § 705 Rn. 321). Es kann dahinstehen, ob auf § 736 ZPO überhaupt zurückgegriffen werden muß, wenn die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Rechts auf Grund eines gemäß § 800 Abs. 1 ZPO gegen die eingetragenen Eigentümer des Grundbesitzes gerichteten Titels erfolgt. Im vorliegenden Fall bestand und besteht Identität zwischen den Gesellschaftern und den eingetragenen Eigentümern. Die Unterwerfungserklärung richtet sich mithin gegen alle derzeitigen Gesellschafter, so daß die Voraussetzungen des § 736 ZPO jedenfalls vorliegen. Wäre in der den §§ 47 GBO, 15 Abs. 1 Buchst. a GBV entsprechend Buchungsform nunmehr die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundstückseigentümerin eingetragen, diese also auch grundbuchfähig, würde sich der Titel nach § 800 Abs. 1 ZPO jetzt gegen diese Eigentümerin richten. Die erteilte Vollstreckungsklausel wäre in Übereinstimmung mit dem Titel auszulegen ; einer besonderen vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 727 ZPO gegen die Gesellschaft bedürfe es nicht. (5) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, daß die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen gegen den Inhalt der vom Notar erteilten Vollstreckungsklausel nicht durchgreifen. Diese könnten im übrigen auch nur mit den klauselspezifischen Rechtsbehelfen (vgl. §§ 732, 768, 795, 797 Abs. 3 ZPO) geltend gemacht werden. Aus dem Vorstehenden folgt auch, daß der Einwand der Rechtsbeschwerde , die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung habe an die Gesellschaft , nicht aber an die Beteiligten zu 2 und zu 3 erfolgen müssen, nicht stichhaltig ist.
2. Hinsichtlich der von der Rechtspflegerin ausführlich erörterten und von ihr wie vom Beschwerdegericht verneinten Zuschlagsversagungsgründe (§§ 100 Abs. 1, 3, 81, 83 bis 85 a ZVG) bezieht sich die Rechtsbeschwerde lediglich auf die oben behandelten rechtlichen Probleme. Insoweit kann deshalb auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. 3. a) Das Beschwerdegericht führt aus, die Voraussetzungen des § 765 a ZPO lägen - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt habe - nicht vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, hier die Zwangsversteigerung als eine im Sinne des Gesetzes nicht mit den guten Sitten zu vereinbarende Härte für den Beteiligten zu 2 erscheinen zu lassen. Interne Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern und wirtschaftliche Gesichtspunkte , die der Beschwerdeführer ins Feld führe und die auf Grund der unterschiedlichen Haltungen der Gesellschafter bisher keiner Lösung hätten zugeführt werden können, rechtfertigten keinen Schuldnerschutz. Nach Interessenabwägung gelte es hier vielmehr, das Schutzbedürfnis der Gläubigerin zu wahren.
b) Auch dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. (1) Sie macht geltend, es lägen noch keine rechtskräftigen Entscheidungen über die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Klausel sowie über die Löschung der Grundschuld von Amts wegen vor. Dieser Einwand ist unbeachtlich. Eine Rechtsbeschwerde kann nur auf eine Rechtsverletzung der Vorinstanz gestützt werden (§ 576 Abs. 1 ZPO). Die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, sind bestimmt zu bezeichnen (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO). Dem genügt die vorliegende Rechtsbeschwerde nicht. Sie läßt nicht erkennen, was den Vorinstanzen im Hinblick auf noch laufende andere Verfahren vorgetragen war und warum auf Grund des-
sen die Abwägung zu Gunsten des Beteiligten zu 2 hätte ausfallen müssen. In der Begründung der Rechtsbeschwerde ist zu Art und Inhalt der erhobenen Rechtsbehelfe sowie zum Stand der Verfahren nichts vorgetragen. Es ist deshalb auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanzen insoweit das Vorliegen besonderer Umstände, die die Zuschlagserteilung als sittenwidrig erscheinen lassen, zu Unrecht verneint haben sollen. (2) Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, es bestehe kein Rückstand mit Zins- und Tilgungsleistungen, gegen die Fälligkeit von Darlehen und Grundschuld bestünden erhebliche Bedenken, obwohl die Grundschuld nach dem Inhalt der Bestellungsurkunde fällig sei. Auch sei die Unterwerfungserklärung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht nichtig. All das verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Es ist bereits nicht ersichtlich, was dem Amtsgericht und dem Beschwerdegericht insoweit im einzelnen in einer für die Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen geeigneten Weise vorgetragen worden ist und welchen abwägungsrelevanten Sachvortrag die Vorinstanzen insoweit zu Unrecht nicht berücksichtigt haben sollen. Die durch Zitierung von Blattzahlen (im wesentlichen GA I 117 ff) ergänzten Ausführungen lassen dies nicht in einer für die Darlegung einer Rechtsverletzung geeigneten Weise deutlich werden. Im übrigen handelt es sich im wesentlichen um materiellrechtliche Einwendungen, die rechtzeitig mit der Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 797 Abs. 4 ZPO) hätten geltend gemacht werden können, wobei dann auch der Erlaß einstweiliger Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Vollstreckung hätte beantragt werden können (§ 769 ZPO).
Auch für die geltend gemachte Nichtigkeit des Titels ist nicht ausreichend vorgetragen. Diese liegt hinsichtlich des hier in Frage stehenden Gesellschafterdarlehens erkennbar fern. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2001 (VII ZR 388/00, NJW 2002, 138), dem eine völlig andere Vertragsgestaltung zu Grunde lag, eine Nichtigkeit der vorliegenden Unterwerfungserklärung oder ein Grund für eine Einstellung der Zwangsvollstrekkung nach § 765 a ZPO sollte hergeleitet werden können. (3) Die Ausführungen der Vorinstanzen, wonach die internen Unstimmigkeiten unter den Gesellschaftern keinen ausreichenden Grund für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765 a ZPO darstellen, lassen auf diesem Hintergrund keinen Rechtsfehler erkennen. 4. Gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu § 30 a ZVG wendet sich die Rechtsbeschwerde mit dem Argument, die Gesellschaft sei nicht belehrt worden, weil die Zustellungen an die Gesellschafter erfolgt seien. Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. In diesem Zusammenhang macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, dem Vollstreckungsschutzantrag sei stattzugeben, weil das Grundstück mit Vertrag vom 21. Juni 2003 für 2,3 Mio. € verkauft worden sei. Dies kann dem verfristeten Antrag nach § 30 a ZVG erkennbar nicht zum Erfolg verhelfen.
Kreft Athing Boetticher von Lienen Zoll
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Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.
(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.
(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.
(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.
(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird.
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.
(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, - a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, - b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder - c)
das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
- 1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, - 2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und - 3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, - a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, - b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder - c)
das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
- 1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, - 2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und - 3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.