Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2004 - IXa ZB 259/03

published on 19/03/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2004 - IXa ZB 259/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 259/03
vom
19. März 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll
am 19. März 2004

beschlossen:
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2003 - Kassenzeichen: 780031036940 - aufgehoben. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Die Gläubigerin hat gegen den Beschluß des Landgericht s Lübeck vom 1. September 2003 "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit , hilfsweise Gegenvorstellung" eingelegt. Das Landgericht hat die Gegenvorstellung zurückgewiesen und die außerordentliche Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, der das Rechtsmittel mit Beschluß vom 9. Oktober 2003 als unzulässig verworfen hat.
Mit Kostenrechnung vom 9. Oktober 2003 ist gegen die Gl äubigerin eine Beschwerdegebühr gemäß Nr. 1957 KV-GKG von 73,00 € festgesetzt worden. Am 4. November 2003 hat die Kostenbeamtin eine Gebühr für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde gemäß Nr. 1954 KV-GKG in Höhe von 146,00 € abzüg-
lich der bereits berechneten Beschwerdegebühr von 73,00 € angesetzt. Die Gläubigerin hat beantragt, von der Erhebung von Kosten abzusehen, und zur Begründung ausgeführt, daß sie das Rechtsmittel zurückgenommen hätte, wenn der Einzelrichter des Beschwerdegerichts bei dem vorab geführten Telefonat darauf hingewiesen hätte, daß er sich sachlich nicht damit auseinandersetzen werde.

II.


Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten für das Beschwer deverfahren ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. August 2002 - I ZA 1/01, NJW 2002, 3410; v. 23. September 2002 - VI ZR 65/00, AGS 2003, 83; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 8 GKG Rn. 54), die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch darüber hinaus zulässig ist und in der Sache zum Teil Erfolg hat.
1. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1954 KV-GKG für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde ist nicht berechtigt, weil im Streitfall ein solches Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist. Der Senat hat ausweislich der Beschlußformel vielmehr über eine außerordentliche Beschwerde der Gläubigerin entschieden und das Rechtsmittel nicht als Rechtsbeschwerde gewertet. Für eine abweichende Auslegung bei der Bemessung des Kostenansatzes ist kein Raum, so daß nur eine Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde gerechtfertigt ist (§§ 11, 49, 61 GKG, Nr. 1957 KV-GKG).
Zwar sieht die Zivilprozessordnung gegen Entscheidungen ü ber die Erstbeschwerde nur die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff ZPO vor. Ferner ist entsprechend dem Willen des Gesetzgebers der für Rechtsbeschwerden geltende, gegenüber sonstigen Beschwerden doppelt so hohe Gebührenansatz deshalb gerechtfertigt, weil der Bundesgerichtshof durch den Senat entscheidet , während mit der sofortigen Beschwerde im Regelfall nur der Einzelrichter befaßt ist (vgl. Regierungsentwurf zum Zivilprozeßreformgesetz, BTDrucks. 14/4722 S. 140), ein Gesichtspunkt, der bei allen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes im Beschwerdeverfahren zum Tragen kommt. Das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz differenziert demgegenüber nicht nach dem zur Entscheidung angerufenen Gericht, sondern lediglich nach der Art des Rechtsmittels und sieht Sonderregelungen für die Rechtsbeschwerde und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor (Nr. 19531955 KV-GKG). Die außerordentliche Beschwerde im Streitfall fällt nicht darunter.
2. Gründe für eine Nichterhebung von Gerichtskosten gemä ß § 8 Abs. 1 GKG liegen nicht vor.
Die Vorlage der außerordentlichen Beschwerde durch das Landgericht an den Bundesgerichtshof stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar (vgl. BGH, Beschl. v. 15. August 2002 – I ZA 1/01, NJW 2002, 3410). Die Gläubige-
rin stellt nicht in Abrede, daß sie gegenüber dem Beschwerdegericht mitgeteilt hat, die Sache solle dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden. Auch im übrigen sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Zoll
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Annotations

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.