Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2012 - IX ZR 99/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 143.327,42 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe die Frist des § 2 KSchG pflichtwidrig versäumt, ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, kann aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10).
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- 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze über eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden nicht verkannt. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Unterbrechung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Mandant einen Vergleich schließt, weil die Durchsetzung seines Begehrens infolge eines Fehlers seines eigenen Anwalts mit erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, Rn. 6 nv; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl., Rn. 1135 mwN). Die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
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- 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Erklärung des Vorbehalts und einem anschließenden Verlust des Änderungskündigungsschutzprozesses die ihr angebotene Stelle bei der L. KG angetreten hätte, erweist sich unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Willkürverstoß ist nicht gegeben. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht unvertretbar und es drängt sich deshalb nicht der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1, 14; BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; vom 20. Oktober 2011 - IX ZR 20/10 Rn. 3 nv). Auch liegt eine Gehörsverletzung nicht vor.
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- 4. Die geltend gemachte Divergenz zur Senatsrechtsprechung, wonach dem Mandanten bei Beauftragung eines Zweitanwalts zur Behebung eines erkannten oder für möglich gehaltenen Fehlers eines früheren Rechtsberaters ein schuldhafter Schadensbeitrag seines Zweitberaters als Mitverschulden anzurechnen sein kann (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595; Zugehör/D. Fischer, aaO, Rn. 1256 mwN), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Zweitanwalt der Klägerin kein Anwaltsverschulden anzulasten ist. Den von der Beschwerde vermissten Hilfsantrag hat der Zweitanwalt, worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen hat, im arbeitsgerichtlichen Verfahren gestellt.
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- 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.04.2009 - 6 O 369/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2010 - I-24 U 84/09 -
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Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.