Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2009 - IX ZR 93/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
3. Der auf den 2. Juli 2009 bestimmte Verhandlungstermin wird aufgehoben; gegebenenfalls wird ein neuer Termin bestimmt werden.
4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 511.291,88 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der beklagte Rechtsanwalt war Verwalter in dem am 1. März 1985 über das Vermögen der TREUAG Treuhand-AG (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) eröffneten Konkursverfahrens, das am 4. September 1997 aufgehoben wurde. Der Kläger war Gläubiger der Gemeinschuldnerin; zu seinen Gunsten wurden bevorrechtigte Forderungen über 116.071 DM und nicht bevorrechtigte Forderungen über 478.790,90 DM zur Konkurstabelle festgestellt.
- 2
- Im Rahmen einer bei der Gemeinschuldnerin im Jahre 1982 durchgeführten Kapitalerhöhung hatte deren Hausbank, die National-Bank AG, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 37 AktG den Eingang einer tatsächlich nicht von den Gesellschaftern bewirkten Zahlung in Höhe von 735.000 DM auf das erhöhte Kapital bestätigt. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, den der Gemeinschuldnerin wegen der unrichtigen Bescheinigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG gegen die National-Bank AG zustehenden, inzwischen verjährten Schadensersatzanspruch nicht verfolgt zu haben. Der von dem Kläger auf Schadensersatzleistung in Anspruch genommene Beklagte wurde in einem Vorprozess rechtskräftig zur Zahlung von 60.172,86 € verurteilt, weil der Kläger in dem Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin bei Realisierung des gegen die National -Bank AG bestehenden Anspruchs eine entsprechend höhere Befriedigung erlangt hätte.
- 3
- Die Gemeinschuldnerin erwirkte am 6. September 2000 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid wegen Nichteinzugs der Ersatzforderung gegen die Nationalbank AG. Die Forderungen aus dem Mahnbescheid trat die Ge- meinschuldnerin am 6. September 2002 an den Kläger ab, der dies anschließend dem Mahngericht mitteilte. Das Verfahren ist auf Antrag des Klägers an das Streitgericht abgegeben worden. Entsprechend der von ihm eingereichten Klagebegründung macht der Kläger den Anspruch in eigener Person geltend.
- 4
- Nach teilweiser Klagerücknahme verlangt der Kläger von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 511.291,86 €. Das Oberlandesgericht hat die vor dem Landgericht erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
II.
- 5
- Ein Zulassungsgrund greift nicht durch, weil die hier zu entscheidende Rechtsfrage anhand bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantwortet werden kann. Auch hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden (§ 552a ZPO). Ebenso wie der Gemeinschuldnerin als Zedentin fehlt dem Kläger als Zessionar der abgetretenen Forderung die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten. Ein zur Befriedigung der Konkursgläubiger dienender Anspruch auf Ersatz des Gemeinschafts- bzw. Gesamtschadens (vgl. Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 6.38) kann nach Beendigung des Konkursverfahrens nur durch einen Sonderverwalter geltend gemacht werden. Mithin ist die von dem Oberlandesgericht als unbegründet erachtete Klage in Einklang mit dem Verbot der reformatio in peius (BGHZ 145, 316, 331) mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen.
- 6
- 1. Mindert der Konkursverwalter durch ein pflichtwidriges Verhalten die Konkursmasse, handelt es sich um einen Gesamtschaden (vgl. nunmehr § 92 InsO) der Gemeinschaft der Gläubiger. Der Schaden ist von dem hierfür gemäß § 82 KO verantwortlichen Konkursverwalter durch Zahlung an die Konkursmasse auszugleichen. Der Gemeinschaftsschaden kann nicht durch einen der betroffenen Masse- oder Konkursgläubiger verfolgt werden; vielmehr obliegt die Durchsetzung während des Konkursverfahrens einem Sonderverwalter oder neu bestellten Konkursverwalter (BGHZ 159, 25, 26; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1783; Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323 f, insoweit bei BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt).
- 7
- 2. Die pflichtwidrige Verringerung der Konkursmasse bedingt neben dem Gemeinschaftsschaden notwendigerweise zugleich eine Schmälerung der Befriedigungsquote der einzelnen Konkursgläubiger. Als Bestandteil des Gemeinschaftsschadens verwirklicht sich mithin ein Einzelschaden der Konkursgläubiger (BGHZ 159, 25, 29). Diesen Quotenverringerungsschaden des einzelnen Konkursgläubigers kann während des Konkursverfahrens nur der Konkursverwalter gerichtlich einklagen; dem jeweils betroffenen Konkursgläubiger fehlt die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis (BGHZ 159, 25, 28). Hingegen sind die einzelnen Konkursgläubiger nach Beendigung des Verfahrens - wie der hiesige Kläger in dem Vorprozess - berechtigt, den auf sie entfallenden Einzelschaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen (BGHZ 159, 25, 29; BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198). Diese Rechtsprechung zur Geltendmachung des Gemeinschaftsschadens und des Quotenverringerungsschadens ist in die Regelung des § 92 InsO eingeflossen (BGHZ 159, 25, 29), so dass die nachfolgenden Ausführungen auch für das Recht der Insolvenzordnung Geltung beanspruchen.
- 8
- 3. Die von dem Bundesgerichtshof wiederholt betonte (BGHZ 159, 25, 27; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784) Notwendigkeit einer sachgemäßen Verknüpfung beider Ansprüche führt zu dem Ergebnis, dass nach der Beendigung des Konkursverfahrens nur noch die Einzelansprüche der Konkursgläubiger erhoben werden können (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 117; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 60 Rn. 30), solange nicht im Rahmen einer Nachtragsverteilung ein Sonderverwalter zwecks Durchsetzung des Gesamtschadens bestellt wird (vgl. MünchKomm-InsO/ Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 116). Dem Gemeinschuldner fehlt nach Verfahrensbeendigung jedenfalls die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Gesamtschadens, sofern die Konkursgläubiger noch nicht vollständig befriedigt sind.
- 9
- Den a) dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen ist zu entnehmen, dass der Anspruch auf Erstattung des Gemeinschaftsschadens und die Ansprüche auf Ersatz des Einzelschadens aus prozessualen Gründen nicht gleichzeitig geltend gemacht werden können.
- 10
- Während der Dauer des Konkursverfahrens kann der Gemeinschaftsschaden durch einen Sonderverwalter oder einen neu bestellten Verwalter gegen den pflichtwidrig handelnden Konkursverwalter durchgesetzt werden. Erst nach Beendigung des Konkursverfahrens sind die Konkursgläubiger berechtigt, ihren Einzelschaden gegen den Konkursverwalter klageweise beizutreiben. Können die Konkursgläubiger ihren Einzelschaden nur nach Verfahrensbeendigung verfolgen, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass in dieser Phase der Gemeinschaftsschaden von dem Gemeinschuldner als Träger des Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1783) nicht erhoben werden kann. Da der Gemeinschaftsschaden und der Einzelschaden eigenständige Ansprü- che bilden (BGHZ 159, 25, 26; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784) und mithin eine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) ausscheidet, führt diese Handhabung zu dem allein sachgerechten Ergebnis, dass der haftende Konkursverwalter entweder einem Anspruch wegen des Gemeinschaftsschadens oder Ansprüchen wegen des Einzelschadens, aber nicht gleichzeitig beiden Ansprüchen ausgesetzt ist. Schon zur Vermeidung divergierender Entscheidungen muss sichergestellt werden, dass nicht gleichzeitig Ansprüche auf den Einzelschaden und der Anspruch auf den Gemeinschaftsschaden einer gerichtlichen Entscheidung unterbreitet werden (BGHZ 159, 25, 28).
- 11
- b) Der Gemeinschuldner ist nach Verfahrensbeendigung auch deswegen nicht berechtigt, den Gemeinschaftsschaden zu liquidieren, weil der Schutzzweck der dem pflichtwidrig handelnden Konkursverwalter auferlegten Ersatzpflicht vornehmlich auf die Belange der im Konkursverfahren nicht vollständig befriedigten Konkursgläubiger ausgerichtet ist und dem Gemeinschuldner folglich die Befugnis zur Einziehung des deren Vermögenssphäre zuzuordnenden Schadens fehlt.
- 12
- aa) Durch die Pflichtverletzung des Konkursverwalters werden sowohl der Gemeinschuldner als auch die Konkursgläubiger geschädigt. Infolge der Verkürzung der Konkursmasse wird zugleich die Dividende eines jeden Konkursgläubigers geschmälert (BGHZ 159, 25, 26); der Quotenverringerungsschaden ist damit Teil des Gesamtschadens, der sich aus der Summe der Quotenverringerungsschäden zusammensetzt (BGHZ 159, 25, 27). Erleiden durch die Pflichtwidrigkeit des Konkursverwalters - wie im Streitfall infolge der versäumten Beitreibung einer die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung sichernden Forderung (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 14) - die Konkursgläubiger und der Gemeinschuldner einen Vermögensnachteil, verbleibt die von dem haftenden Konkursverwalter geschuldete Schadensersatzleistung nicht im Vermögen des Gemeinschuldners, sondern ist zur gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (vgl. BGHZ 159, 25, 26). Damit erweist sich der Ersatzanspruch aus § 82 KO als Bestandteil der Masse (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 82 Rn. 5; vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 116). Diese vermögensrechtliche Zuweisung des Anspruchs an die Konkursgläubiger wirkt auch nach Verfahrensbeendigung fort, weil der Ersatzanspruch auf einer von dem Konkursverwalter während des Verfahrens begangenen Pflichtverletzung beruht (Laukemann ZInsO 2006, 415, 417). Dies schließt es aus, dass der Gemeinschuldner den Ersatzanspruch nach Verfahrensbeendigung gerichtlich beitreibt und damit frei verfügbares Vermögen in die Hand bekommt (Laukemann, aaO; Häsemeyer, aaO Rn. 12.07 Fn. 20).
- 13
- bb) Da das Vermögen des Gemeinschuldners auch nach Verfahrensbeendigung der Verwertung zugunsten seiner Konkursgläubiger unterliegt (§ 164 Abs. 1 KO, ebenso § 201 Abs. 1 InsO), ist bei wertender Betrachtung die Gemeinschaft der Konkursgläubiger als Geschädigte anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784). Will der Gemeinschuldner den Gesamtschaden als mithin mehreren Berechtigten gemeinschaftlich entstandenen Schaden geltend machen, bedarf er hierfür einer besonderen gesetzlichen Befugnis (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1783). Mangels Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage ist die nach Verfahrensbeendigung erhobene Klage des Gemeinschuldners auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens als unzulässig zu erachten. Anders - und zwar im Sinne einer Einziehungsbefugnis des Gemeinschuldners - verhält es sich nur in dem höchst seltenen Ausnahmefall, in dem feststeht, dass den Gläubigern nach Verfahrensbeendigung keine weiteren Ansprüche gegen den Gemeinschuldner zustehen (vgl. RGZ 78, 186, 189).
- 14
- cc) Der Gemeinschaftsschaden kann nach Beendigung des Konkursverfahrens nur im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 166 Abs. 2 KO, ebenso § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO) verfolgt werden, für deren Durchführung wegen des gegen den früheren Verwalter gerichteten Ersatzanspruchs ein neuer Konkursverwalter zu bestellen ist. Durch die Nachtragsverteilung wird die Verwaltung den insolvenzrechtlichen Grundsätzen unterstellt. Dies bedeutet, dass der Gesamtschadensanspruch von dem Konkursverwalter einzuziehen und der Schadensbetrag auf die Konkursgläubiger zu verteilen ist (K. Schmidt KTS 1976, 191, 208; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO [§§ 60, 61 Rn. 116]; HK-InsO/ Lohmann, 5. Aufl. § 60 Rn. 51; Jaeger/Gerhardt, aaO § 60 Rn. 135). Bei Anordnung einer Nachtragsverteilung verlieren die Konkursgläubiger die Befugnis, den ihnen erwachsenen Einzelschaden gegen den Konkursverwalter geltend zu machen (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO [§§ 60, 61 Rn. 116]). Den Belangen des an der Einziehung des Gesamtschadensanspruchs interessierten Gemeinschuldners wird durch die Möglichkeit Rechnung getragen, eine Nachtragsverteilung anzuregen. Es liegt nahe, dass - wie das Berufungsgericht annimmt (ebenso Laukemann, aaO S. 417) - ein Anspruch des Gemeinschuldners gegen den Konkursverwalter auf Befreiung von den Nachforderungsansprüchen der Konkursgläubiger anzuerkennen ist. Dies kann vorliegend dahin stehen, weil ein solcher Anspruch nicht den Gegenstand der Klage bildet.
- 15
- 4. Nach diesen Grundsätzen ist die hier erhobene Klage als unzulässig abzuweisen. Der Kläger ist als Zessionar der Gemeinschuldnerin nach Verfahrensbeendigung nicht berechtigt, den Anspruch auf Ersatz des Gesamtschadens zu verfolgen. Eine Nachtragsverteilung, die den insoweit bestellten Verwalter zur Geltendmachung des Gesamtschadens berechtigt, ist nicht angeordnet worden. Folglich sind lediglich die Konkursgläubiger befugt, ihren jeweiligen Quotenverringerungsschaden geltend zu machen.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt.
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 O 564/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2008 - 27 U 218/06 -
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(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) In der Anmeldung ist zu erklären, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts zu führen. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.
(2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(3) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
- 1.
eine inländische Geschäftsanschrift, - 2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder.
(4) Der Anmeldung sind beizufügen
- 1.
die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist und die Aktien von den Gründern übernommen worden sind; - 2.
im Fall der §§ 26 und 27 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands; in der Berechnung sind die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln anzuführen; - 3.
die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats; - 3a.
eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist; - 4.
der Gründungsbericht und die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen. - 5.
(weggefallen)
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(6) (weggefallen)
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.
(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
- 1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, - 2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder - 3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.