Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2006 - IX ZR 9/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 33.419,03 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
- 2
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei unrichtiger äußerer Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll. Dabei kommt es darauf an, welchen Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift ge- wählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1977 - VII ZR167/76, NJW 1977, 1686; v. 23. Oktober 2003 - VII ZB 19/02, NJW-RR 2004, 501). Dies gilt auch bei Anfechtungsklagen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 146 Rn. 16). Weitere klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Eine Divergenz zu dieser Rechtsprechung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die geltenden Grundsätze zutreffend gesehen.
- 3
- Grundsatzfrage Eine zur Abgrenzung von rechtsgeschäftlicher Vertretung und Prozessvertretung stellt sich nicht. Es geht hier um die Auslegung des § 41 KO, der §§ 171, 173 ZPO a.F. und der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 9. Februar 1994, die alle längst außer Kraft getreten sind. Insoweit legt die Beschwerde zur Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage nicht dar, dass eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich ist, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl vergleichbarer Fälle nach altem Recht zu entscheiden sei oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943; v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f). Maßgeblich ist zudem die Auslegung der Anordnung vom 9. Februar 1994 durch das Berufungsgericht , die keinen revisiblen Fehler aufweist.
- 4
- Die Anfechtungsfrist des § 41 KO konnte nur durch wirksame Klageerhebung gewahrt werden. Maßgebend war deshalb nicht der Zugang einer materiell -rechtlichen, rechtsgeschäftlichen Erklärung, sondern eine wirksame Klagezustellung.
- 5
- Divergenz Eine zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1983 - III ZR 154/81, MDR 1983, 1002, zu der Frage, ob eine unwirksame Zustellung gemäß § 187 ZPO a.F. geheilt werden kann, liegt nicht vor. Dass durch die Zustellung der Klage eine Notfrist in Lauf gesetzt wurde, stünde zwar einer Heilung im Übrigen nicht entgegen (BGH, Urt. v. 17. März 1983, aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 187 Rn. 9). Im Falle der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die die Beschwerde die Divergenz gründen möchte, war aber die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet, lediglich die Vertretungsbehörde unrichtig angegeben. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an Ersterem.
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 26.02.2003 - 6 O 286/98 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 08.12.2003 - 25 U 63/03 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.
(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:
- 1.
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie - 2.
Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
(3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.
(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.