Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2017 - IX ZR 87/15

published on 19/10/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2017 - IX ZR 87/15
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Previous court decisions
Landgericht Dresden, 10 O 1442/14, 21/11/2014
Oberlandesgericht Dresden, 13 U 1738/14, 08/04/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 87/15
vom
19. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:191017BIXZR87.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 19. Oktober 2017
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. April 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.825,99 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft , aber für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die nicht nahe liegende Auslegung, die das Berufungsgericht der Ermächtigung der Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten durch das Insolvenzgericht gegeben hat (vgl. zu den damit zusammenhängenden Fragen inzwischen BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15, BGHZ 210, 372).
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 21.11.2014 - 10 O 1442/14 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.04.2015 - 13 U 1738/14 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 16/06/2016 00:00

Tenor Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. April 2015 aufgehoben.
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.