Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZR 86/11
published on 19/07/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZR 86/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 86/11
vom
19. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 19. Juli 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 72.834,35 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 72.834,35 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig , hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger ist nicht in Verfahrensgrundrechten verletzt.
- 2
- Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, scheidet im Übrigen eine Anfechtung nach § 134 InsO in derartigen Fällen schon deshalb aus, weil davon auszugehen ist, dass die Schuldnerin auf die eigene Haftungsverbind- lichkeit nach § 73 AO gezahlt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, ZIP 2012, 280 Rn. 20, 35 f).
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.12.2010 - 5 O 751/10 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.04.2011 - 5 U 39/11 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben i
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben i
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published on 19/01/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 2/11 Verkündet am: 19. Januar 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 131; AO §§ 73,
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Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.