Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2005 - IX ZR 85/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 10.453,37 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 in dieser Sache Bezug genommen.
- 2
- Die Stellungnahme des Klägers vom 25. Oktober 2005 steht dem Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen: Der Senat weicht damit ebenso wenig wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, ZIP 2005, 1373) von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Juni 1999 (ZIP 1999, 1638) ab. Denn auch in diesem, vom Senat im Beschluss vom 22. September 2005 angeführten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht hervorgehoben, dass die Frage, welche Rechte dem Verwalter und dem begünstigten Beschäftigten aus dem Versicherungsverhältnis zustünden, allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses abhänge (BAG aaO S. 1640; ebenso z.B. auch BGH, Urt. v. 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021). Danach konnte der Verwalter das Bezugsrecht des Beschäftigten in dem dort entschiedenen Fall versicherungsvertraglich wirksam widerrufen. Dies war hier - nicht anders als in der vom IV. Zivilsenat entschiedenen Sache - nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Somit besteht auch keine Pflicht zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe gemäß §§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes.
Lohmann Cierniak
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.08.2003 - 2 O 184/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2004 - 31 U 182/03 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.
(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen.
(1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat wird durch einen Vorlegungsbeschluß eingeleitet. In diesem ist die Entscheidung des obersten Gerichtshofs, von der der vorlegende Senat abweichen will, zu bezeichnen. Der Beschluß ist zu begründen und den am Verfahren Beteiligen zuzustellen.
(2) Die Senate, die Großen Senate oder die Vereinigten Großen Senate der obersten Gerichtshöfe holen die Entscheidung des Gemeinsamen Senats unmittelbar ein. Gleichzeitig ist das Verfahren vor dem vorlegenden Senat auszusetzen.
(3) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat im Sinne der Absätze 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf die zu begründende Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. § 4 gilt entsprechend.