Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2012 - IX ZR 84/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 51.815,52 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
- 2
- 1. Zu Unrecht rügt die Beschwerde im Blick auf die Pfändbarkeit einer vermeintlichen Versicherungsforderung der in dem Vorprozess unterlegenen T. GmbH (nachfolgend: T. ) über 30.000 € eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
- 3
- Der Kläger hat im Berufungsrechtszug - ohne Beweisangebot - geltend gemacht, Rechtsanwalt B. habe ausweislich seiner mündlichen Erklärung vor dem Landgericht gewusst, dass der T. zum Stichtag des 1. Oktobers 2005 ein Anspruch auf Zahlung von 30.000 € gegen ihre Vermö- genshaftpflichtversicherung zugestanden habe. Tatsächlich hat Rechtsanwalt B. im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht geäußert , er könne nicht bestätigen, dass die Versicherungssumme geleistet worden sei, sondern er habe lediglich von dem Geschäftsführer M. die Information erhalten, dass die Versicherung sich zu einer Zahlung bereit gezeigt habe. Die davon abweichende Darstellung des Klägers hat die Beklagte im Berufungsrechtszug ausdrücklich bestritten. Bei dieser Sachlage war nicht etwa unstreitig , dass die Beklagte Kenntnis von einem zum 1. Oktober 2005 pfändbaren Betrag hatte. Vor diesem Hintergrund ist die tatsächliche Würdigung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden.
- 4
- 2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass eine Pfändung in das Konto der T. "nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" zur Erzielung eines Mindestbetrags geführt hätte, ist es ersichtlich von dem hier anzuwendenden Beweismaß des § 287 ZPO ausgegangen. Seine weitere Würdigung bewegt sich, ohne dass Anlass für eine Revisionszulassung besteht, innerhalb des tatrichterlichen Ermessens.
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- 3. Im Blick auf die Rechtsauffassung des Klägers, ein Rechtsanwalt sei regelmäßig gehalten, vorsorglich die Pfändung von Forderungen einer GmbH gegen das Finanzamt und ihren Gesellschafter/Geschäftsführer zu veranlassen, wird ein Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt. Gleiches gilt für die Annahme einer Beweiserleichterung zu Gunsten des Mandanten für den Schadensnachweis in Fällen, in denen der Rechtsanwalt es versäumt hat, einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Schuldner des Mandanten zu stellen.
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- 4. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde darauf, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung, der Geschäftsführer der T. hätte eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft vereitelt, wegen des insoweit von der Beklagten geltend gemachten Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens die Beweislast verkannt.
- 7
- Die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten betrifft den von dem Schädiger zu beweisenden Einwand, der Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten entstanden (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, WM 2011, 1420 Rn. 47). Darum geht es vorliegend indessen nicht. Das Berufungsgericht hat nämlich schon nicht feststellen können, dass das haftungsbegründende Fehlverhalten der Beklagten die geltend gemachte Vermögensminderung tatsächlich verursacht hat. Ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hätte den Schadenseintritt nur verhindert, wenn der Geschäftsführer der T. Vermögenswerte offenbart hätte und der Kläger darauf hätte zugreifen können. Konnte der Geschäftsführer trotz einer Offenbarung den Zugriff auf Vermögenswerte - sei es durch ein Beiseiteschaffen, sei es durch die Verwendung für andere Zwecke, sei es, wie hier, durch die Stellung eines Insolvenzantrags - verhindern, fehlt es an einem Schaden.
- 8
- 6. Soweit der Kläger eine Insolvenzreife der T. in Zweifel stellt, ist der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterliche Beweiswürdigung, die keinen Anlass für ein Eingreifen des Revisionsgerichts bietet.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 23.09.2009 - 1 O 144/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2011 - 19 U 262/09 -
Annotations
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.