Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2011 - IX ZR 83/08

published on 22/09/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2011 - IX ZR 83/08
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Kleve, 1 O 92/07, 27/07/2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 9 U 152/07, 14/04/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 83/08
vom
22. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 22. September 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.114,57 € festgesetzt.

Gründe:


1
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
2
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Vormerkungsfähigkeit eines Anspruchs, dessen Entstehen vom Handeln eines Dritten abhängt, macht der Kläger nicht geltend. Eine Abweichung des Berufungsurteils von Rechtssätzen des Senatsurteils vom 9. März 2006 (IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319) ist nicht ersichtlich. Das Vergleichsurteil betraf die (verneinte) Insolvenzfestigkeit einer künftigen Löschungspflicht nicht mehr valutierter Sicherungsgrundschulden und beruht auf dem mangelnden Schutz des nachrangig Berechtigten vor einer Revalutierung (aaO Rn. 20). Das liegt bei der hypotheka- rischen Sicherung des Streitfalles nach § 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1177 BGB anders.
3
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 27.07.2007 - 1 O 92/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2008 - I-9 U 152/07 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek. (2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hy

(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigu
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek. (2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hy

(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigu
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/03/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 11/05 Verkündet am: 9. März 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit berichtigt durch Beschl. v. 11.5.2006 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.

(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.