Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2011 - IX ZR 83/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.114,57 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
- 2
- Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Vormerkungsfähigkeit eines Anspruchs, dessen Entstehen vom Handeln eines Dritten abhängt, macht der Kläger nicht geltend. Eine Abweichung des Berufungsurteils von Rechtssätzen des Senatsurteils vom 9. März 2006 (IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319) ist nicht ersichtlich. Das Vergleichsurteil betraf die (verneinte) Insolvenzfestigkeit einer künftigen Löschungspflicht nicht mehr valutierter Sicherungsgrundschulden und beruht auf dem mangelnden Schutz des nachrangig Berechtigten vor einer Revalutierung (aaO Rn. 20). Das liegt bei der hypotheka- rischen Sicherung des Streitfalles nach § 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1177 BGB anders.
- 3
- Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 27.07.2007 - 1 O 92/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2008 - I-9 U 152/07 -
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Annotations
(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.
(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
(2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.