Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2013 - IX ZR 8/11

published on 04/07/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2013 - IX ZR 8/11
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Landgericht Saarbrücken, 9 O 377/08, 07/09/2009
Landgericht Saarbrücken, 8 U 467/09, 09/12/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 8/11
vom
4. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 4. Juli 2013

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.141.792,82 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig , hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Das Berufungsgericht stellt keinen Obersatz des Inhaltes auf, dass der Anwalt nicht verpflichtet sei, andere Wege als den eingeschlagenen zur Wahrung der Rechte des Mandanten zu prüfen und den Mandanten über die Risiken solcher Wege aufzuklären, mit denen dieser ebenfalls zu dem von ihm verfolgten Ziel gelangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1140 (Steuerberaterhaftung); vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 11; vom 15. Januar 2009 - IX ZR 166/07, WM 2009, 571 Rn. 10). Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls geht es vielmehr, ohne Zulassungsgründe zu schaffen, davon aus, dass die Inanspruchnahme des Bauträgers bei Erteilung des Mandats der einfachste, schnellste und zunächst naheliegende und deshalb durch den Rechtsanwalt zu empfehlende Weg gewesen sei (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007, aaO Rn. 9; vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235 Rn. 14; vom 19. März 2009 - IX ZR 214/07, NJW 2009, 2949 Rn. 9; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/ D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 635 ff jeweils mwN). Auch hat es nicht festzustellen vermocht, dass der Beklagte es unterlassen habe, den Kläger in unverjährter Zeit auf das Erfordernis der Inanspruchnahme der für den Rückzahlungsanspruch bürgenden Bank hinzuweisen. Dass dies willkürlich wäre (vgl. BVerfGE 89, 1, 13 f; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 289, 299 f), wird auch durch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht behauptet.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Fischer Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.09.2009 - 9 O 377/08 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.12.2010 - 8 U 467/09-120- -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.