Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2018 - IX ZR 76/16

published on 06/12/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2018 - IX ZR 76/16
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Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Landgericht München I, 20 O 12410/13, 21/01/2015
Oberlandesgericht München, 5 U 1393/15, 22/03/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 76/16
vom
6. Dezember 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:061218BIXZR76.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 6. Dezember 2018
beschlossen:
In Abänderung des Beschlusses des Senats vom 20. September 2018 wird der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde auf 584.837,16 € festgesetzt (Kläger zu 1: 445.364,21 €; Kläger zu 2: 40.000,30 €; Kläger zu 3: 99.472,65 €).

Gründe:


1
Die Abänderung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG. Im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG nach den Anträgen des Beschwerdeführers. Die Kläger und Beschwerdeführer haben in erster Linie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung beantragt , soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.
2
Das Berufungsurteil weist die Klage der Beschwerdeführer ab, soweit dem Beklagten verboten werden soll, im Grundbuch eingetragene Rechte gegen titulierte Ansprüche des Klägers zu 1 in Höhe von 183.703,65 € einzuwenden (Nr. I der Urteilsformel). Es weist die Klage außerdem ab, soweit dem Beklagten verboten werden soll, eingetragene Rechte einzuwenden gegen weitere Titel des Klägers zu 1 in Höhe von 261.660,56 €, des Klägers zu 2 in Höhe von 40.000,30 € und des Klägers zu 3 in Höhe von 99.472,65 € (Nr. II der Urteilsformel iVm Nr. III der Klageanträge) und soweit er zum Rangrücktritt mit diesen Rechten verurteilt werden soll (Nrn. IV bis VI der Klageanträge). Schließlich bleiben auch die Hilfsanträge ohne Erfolg, mit denen die Nichtigkeit notarieller Vereinbarungen festgestellt werden soll.
3
Das Interesse der Kläger an dem Verbot, von den eingetragenen Rechten Gebrauch zu machen, schätzt der Senat mit den Vorinstanzen auf die Höhe der titulierten Ansprüche der Kläger, auf die sich das Verbot beziehen soll. Die daneben abgewiesenen Anträge erhöhen den Streitwert wegen wirtschaftlicher Teilidentität nicht; den Klägern geht es letztlich um die erfolgreiche Vollstreckung der titulierten Ansprüche.
Kayser Gehrlein Grupp
Schoppmeyer Röhl
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.01.2015 - 20 O 12410/13 -
OLG München, Entscheidung vom 22.03.2016 - 5 U 1393/15 -
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Annotations

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.