Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2008 - IX ZR 72/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400.937,82 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die 1. Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung lassen eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht erkennen. Sie befassen sich auch mit den auf den veräußerten Grundstücken lastenden Grundschulden und dem daraus resultierenden Absonderungsrecht des dinglich gesicherten Gläu- bigers und damit - im Kern - auch mit dem Vortrag der Beklagten zur wertausschöpfenden Belastung der Grundstücke. Dieser Vortrag ist im Übrigen für die Frage der Gläubigerbenachteiligung unerheblich, weil der Kläger nicht die Grundstückskaufverträge, sondern nur die Nachtragsvereinbarungen angefochten hat, mit denen die ursprünglich vereinbarte Pflicht der Beklagten zur Kaufpreiszahlung durch die Verpflichtung zur Übernahme von Verbindlichkeiten der Schuldnerin ersetzt wurde. Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung sind in solchen Fällen isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Rechtshandlung zu beurteilen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, ZIP 2008, 2272, 2274 Rn. 20 m.w.N.). Die Nachtragsvereinbarungen benachteiligen die Gläubiger ungeachtet der Belastung der Grundstücke allein deshalb, weil die Kaufpreisforderungen der Masse verloren gingen und die Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber einem einzelnen Gläubiger die Masse nur in Höhe der späteren Quote entlastete. Eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
- 3
- 2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör auch nicht bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO verletzt. Es ist zwar nicht auf den Vortrag der Beklagten zu den drei offenen Forderungen der Schuldnerin gegen die Bauherren A. , C. und H. eingegangen. Nach dem von den Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägers handelte es sich dabei jedoch um Forderungen auf Auszahlung hinterlegter Kaufpreisreste, deren Realisierung in überschaubarer Zeit angesichts geltend gemachter Baumängel nicht zu erwarten war. Offensichtlich hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten deshalb für ungeeignet gehalten, zu einer anderen Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit letztlich der gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermuteten Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu gelangen.
- 4
- Von 3. einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2005 - 13 O 206/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2006 - I-12 U 93/05 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.