Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2008 - IX ZR 70/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 126.344,60 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung getroffen (BGHZ 113, 98, 101 f; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157 Rn. 10; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639 Rn. 7; v. 9. November 2006 - IX ZR 285/03, ZIP 2006, 2391, 2392 Rn. 15). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht gegeben. Ein Verstoß der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den ihm von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt. Eine Vorleistungspflicht der Schuldnerin aufgrund der von den Parteien geschlossenen Partnerschaftsverträge hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt. Die Vereinbarung, 66% des erwirtschafteten Ertrags an die Beklagte abzuführen, ist mit einer Zahlung nach Baufortschritt ohne Abrechnung der Objekte nicht in Einklang zu bringen.
- 2
- Soweit von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung die fehlerhafte Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO gerügt wird, ist dieser Angriff im Hinblick auf die Anfechtbarkeit der Zuwendungen der Schuldnerin an die Beklagte nicht entscheidungserheblich.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 10.11.2005 - 21 O 1318/05 -
OLG München, Entscheidung vom 15.03.2006 - 20 U 5319/05 -
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Annotations
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.