Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2013 - IX ZR 62/11
published on 11/04/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2013 - IX ZR 62/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 62/11
vom
11. April 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel,
Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 11. April 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 70.000 € festgesetzt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 70.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn sie zeigt keinen Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf.
- 2
- Die Beschwerde beanstandet die Auslegung des Berufungsgerichts, der Globalzessionsvertrag vom 14./18. Juni 1999 erfasse lediglich Ansprüche der Schuldnerin aus der Lieferung beweglicher Gegenstände und der Erbringung von Leistungen, nicht aber Forderungen aus Grundstückskaufverträgen. Auslegungsfehler führen nur dann zur Zulassung der Revision, wenn das Berufungsgericht zweifelsfrei einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Auslegungsgrundsatz aufgestellt hat und ihm gefolgt ist (BGH, Be- schluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 71/06, Rn. 2, nv; vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 207/08, Rn. 3, nv). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.
- 3
- Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Soweit sich das Berufungsurteil mit einzelnen, von der Klägerin vorgetragenen Umständen nicht ausdrücklich befasst, geht es nicht um den wesentlichen Kern ihres Tatsachenvortrags. Auch sonst sind keine besonderen Umstände ersichtlich , die zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass tatsächliches Vorbringen übergangen wurde. Deshalb ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht den angesprochenen Vortrag in seine Überlegungen einbezogen hat (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Die behaupteten Widersprüche in der Argumentation des Berufungsgerichts bestehen nicht. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht im Übrigen nicht, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZR 145/10, nv, Rn. 6).
- 4
- Auch das Recht der Klägerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 25.03.2009 - 9 O 414/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2011 - 17 U 48/09 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Ni
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Ni
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.