Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - IX ZR 56/14
published on 29/09/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - IX ZR 56/14
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR56/14
vom
29. September 2014
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 29. September 2014
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss vom 1. September 2014 wie folgt geändert: Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 1.006.732 €.
Gründe:
- 1
- Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Weil das Verfahren geendet hat, ohne dass der Kläger als Rechtsmittelführer einen Antrag gestellt hat, ist hiernach auf § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG abzustellen, so dass die Beschwer maßgeblich ist. Abzustellen ist allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, nv, Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 47 Rn. 7; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl., § 47 Rn. 7).
- 2
- Hiernach beträgt der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde 1.006.732 €. Der Kläger ist durch das die Berufung zurückweisende Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 2014 nur in dieser Höhe beschwert. Der Betrag folgt aus den durch den Kläger im Berufungsverfahren erfolglos weiterverfolgten Zahlungsanträgen in der Hauptsache über 12.067 € und 994.665 €. Die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des weiteren Zahlungsantrages über 2.004.593 € ist demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Sie beschwert ausschließlich die Klägerin zu 2.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 15.01.2013 - 1 O 2158/11 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.02.2014 - 1 U 169/13 -
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 27/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 31/11 vom 27. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Bro
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.