Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2010 - IX ZR 56/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.292,94 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die Annahme des Berufungsgerichts, es könnten nicht mehr als die bereits vom Landgericht berücksichtigten Honorarforderungen des Beklagten anerkannt werden, weil der Beklagte seinen Auftraggebern insoweit keine Honorarberechnungen mitgeteilt habe, beruht nicht erkennbar auf einem unrichtigen, verallgemeinerungsfähigen Obersatz. Die grundsätzlich anerkannte Möglichkeit, dass die nach § 18 BRAGO (jetzt § 10 RVG) erforderliche Berechnung der Vergütung noch in der Klageschrift oder in Prozessschriftsätzen erfolgt, wird im Berufungsurteil zwar nicht angesprochen. Wegen der im vorliegenden Fall bestehenden Besonderheit, dass die Auftraggeber als Adressaten der Berechnung am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt sind, kann daraus aber nicht zwingend abgeleitet werden, das Berufungsgericht sei von dem genannten Grundsatz abgewichen.
- 3
- Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine Berechnung der Gebühren gegenüber den Auftraggebern sei nicht im Hinblick auf die angeblich vom Schuldner stammende Erklärung auf dem Schreiben des Beklagten vom 30. März 2004 entbehrlich, beruht ebenfalls nicht auf einem die Zulassung der Revision rechtfertigenden Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat diese Annahme unter anderem damit begründet, der Erklärung lasse sich ein so weitreichender , den Verzicht auf die Erstellung und Übermittlung von Honorarabrechnungen umfassender Erklärungswille nicht entnehmen. Damit hat das Berufungsgericht dem Willen des Erklärenden entgegen der Ansicht der Beschwerde maßgebliche Bedeutung beigemessen. Dass es sich von der vom Beklagten behaupteten Willensrichtung des Schuldners ohne Vernehmung des hierfür angebotenen Zeugen nicht überzeugt hat, mag verfahrensrechtlich zu beanstanden sein. Eine Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör liegt darin aber nicht.
- 4
- vorstehend Die wiedergegebene Begründung des Berufungsgerichts trägt seine Entscheidung. Auf die Angriffe der Beschwerde gegen die vom Berufungsgericht gegebene weitere Begründung kommt es daher nicht an.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 17.01.2008 - 3 O 261/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2009 - 1 U 127/08 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.